Treffer
BGH Beschluss

Revision teils stattgegeben: Verjährung bei Unzucht mit eigenem Kind führt zu Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 504/68
Datum
10.01.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte Revision gegen ein Urteil wegen fortgesetzter Unzucht erhoben. Der BGH hob die Verurteilung insoweit auf, als die Tatbestände der fortgesetzten Unzucht mit dem leiblichen Kind verjährt waren, und setzte deshalb auch den Strafausspruch außer Kraft. Wegen der Bedeutung der verjährten Tat für die Strafzumessung verwies der Senat die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Kammer zurück; im Übrigen wurde die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafverfolgung wegen Unzucht mit einem Kind (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) ist ausgeschlossen, wenn die einschlägige Verjährungsfrist nach § 67 StGB bereits vor der ersten richterlichen Handlung abgelaufen ist.

2

Ist eine wegen Verjährung aufgehobene Verurteilung bei der Strafzumessung berücksichtigt worden, führt dies zur Aufhebung auch des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung über die Strafe.

3

Bei der Prüfung der Verjährung ist auf den Zeitpunkt der letzten tatbestandsmäßigen Handlung abzustellen; nachfolgende Verfahrenshandlungen können die bereits eingetretene Verjährung nicht rückgängig machen.

4

Die Revision ist insoweit zu verwerfen, als sie keinen durchgreifenden Verfahrens- oder Sachrügenmangel darlegt; nur substantiierte Rügen führen zu Teilaufhebungen des Urteils.

Vorinstanzen

Landgericht Münster (Westf.), 4. Juni 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 504/68 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Arbeiter Theodor A aus ████ ██ geboren am █████ in ███ wegen Unzucht mit einer Abhängigen u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 10. Januar 1969 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 4. Juni 1968

1. im Schuldausspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kind wegfällt, 2. im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit fortgesetzter Blutschande und fortgesetzter Unzucht mit einem Kind zu zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, hat nur zum Teil Erfolg.

Die Strafverfolgung wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kind ist verjährt. Die leibliche Tochter des Angeklagten, mit der er nach den Feststellungen von ihrem elften Lebensjahr an Unzucht getrieben, nachdem sie vierzehn Jahre alt geworden war, auch häufig geschlechtlich verkehrt hat, hatte am 12. September 1955 ihr vierzehntes Lebensjahr vollendet. Die erste richterliche Handlung gegen den Angeklagten ist am 18. April 1967 geschehen. An diesem Tage ist die Tochter des Angeklagten vom Richter vernommen worden. Zu dieser Zeit war jedoch die Strafverfolgung wegen der bis zum 12. September 1955 begangenen fortgesetzten Unzucht mit einem Kind (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) bereits verjährt (§ 67 Abs. 1 StGB). Insoweit muss die Verurteilung also aufgehoben werden.

Der Schuldspruch wegen Unzucht mit einem Kind ist bei der Strafzumessung ins Gewicht gefallen. Daher ist auch der Strafausspruch aufzuheben.

Im Übrigen kann die Revision aus den vom Generalbundesanwalt in seinem Antrag dargelegten Gründen keinen Erfolg haben.

RotbergSandersHürxthal
MayrSpiegel