Treffer
BGH Urteil

Revision des Nebenklägers gegen Freispruch wegen fahrlässiger Tötung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 504/65
Datum
26.11.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Nebenkläger rügt die Freisprechung des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung nach einem Zusammenstoß zwischen Viehanhänger und Fußgängerin. Die Aufklärungsrüge wird als formunzulässig verworfen; die Sachrüge bleibt ohne Erfolg. Der BGH hält die vom Landgericht getroffene Beweiswürdigung — Sicherheitsabstand, mäßige Geschwindigkeit und nach dem Zusammenstoß erfolgtes Bremsen — für rechtlich tragfähig und bestätigt den Freispruch.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aufklärungsrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erhoben wird; die Revision hat konkrete weitere Beweismittel anzugeben, die das Landgericht noch hätte nutzen können.

2

Die Prüfungsbefugnis des Revisionsgerichts erstreckt sich nicht auf eine freie Neubewertung der Tatsachen, sofern die Tatfolgen und Schlussfolgerungen der Vorinstanz denkgesetzlich möglich sind und nicht gegen Lebenserfahrung verstoßen.

3

Hält ein Kraftfahrer bei mäßiger Geschwindigkeit und erkennbar verkehrsgerechtem Verhalten eines Fußgängers einen seitlichen Sicherheitsabstand ein, braucht er im Regelfall nicht mit einem plötzlichen Erschrecken und einer daraus resultierenden Fehlreaktion des Fußgängers zu rechnen; anders ist zu entscheiden, wenn der Fußgänger offensichtlich unaufmerksam ist.

4

Dass der Fahrzeugführer erst nach dem Zusammenstoß gebremst hat, spricht gegen die Annahme, der Anhänger habe durch Bremsen geschleudert und so den Unfall verursacht.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 8. April 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen den Metzgergesellen, zur Zeit Viehhändler, Herbert █████ ██ aus █████████, dort geboren am ██████, wegen fahrlässiger Tötung.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 26. November 1965 in der Sitzung vom 6. Dezember 1965, an denen teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████████████████ als Verteidiger, █████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 8. April 1965 wird verworfen.

Der Nebenkläger hat die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte befuhr am 2. Dezember 1963 gegen 11.40 Uhr mit dem 1,73 m breiten Mercedes-PKW seines Arbeitgebers und einem 16 cm schmaleren einachsigen Viehanhänger von Unterdorf kommend die 5,30 m breite, asphaltierte Schulstraße in Antfeld mit einer Geschwindigkeit von 25 bis 30 km/h. Die Schulstraße hat keine Gehwege und wird auf der in Fahrtrichtung rechten Seite durch eine höhengleiche, 55 cm breite, gepflasterte flache Rinne begrenzt; sie verläuft dort in einer langgezogenen Rechtsbiegung und ist vornehmlich deshalb nicht voll einzusehen, weil sich rechts der Rinne eine brusthohe Mauer mit einem etwa 1 m hohen aufgesetzten Lattenzaun befindet. Auf der Trennlinie zwischen Rinne und Fahrbahn kam dem Angeklagten, wegen der Biegung von diesem auf eine Entfernung von etwa 20 m sichtbar, mit etwas gesenktem Kopf und wiegendem Gang, aber flotten Schrittes die damals 59 Jahre alte, noch rüstige Hausfrau Maria █████ entgegen. Sie geriet bei der Begegnung mit dem Kopf gegen die rechte Vorderkante des Anhängers und verstarb nach wenigen Minuten an den Folgen der dabei erlittenen Verletzungen.

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen. Die Revision des Nebenklägers, die die Aufklärungsrüge erhebt und Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.

Die Aufklärungsrüge ist nicht in der in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form angebracht und daher unzulässig. Die Revision gibt keine Beweismittel an, die das Landgericht noch hätte benutzen können (BGHSt 2, 168). Der Hinweis auf den in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen genügt nicht (BGHSt 4, 125).

Die Sachrüge ist unbegründet.

Das Landgericht hat angenommen, der Unfall sei darauf zurückzuführen, dass Frau ███ durch das plötzliche Auftauchen des verhältnismäßig hohen Viehanhängers erschrocken, dadurch oder sonstwie gestolpert und so gegen den Anhänger geraten ist. Einen anderen Unfallverlauf hält es für ausgeschlossen, insbesondere auch die Möglichkeit, dass Frau ███ vorher mit dem Mercedes-PKW in Berührung gekommen sei. Die Beweiswürdigung des Urteils ist frei von Rechtsfehlern. Die Folgerungen des Landgerichts sind denkgesetzlich möglich und widersprechen nicht der Lebenserfahrung; zwingend brauchen sie nicht zu sein (BGH NJW 1951, 325). Das verkennt die Revision. Soweit sie den Unfall auf ein Schleudern des Anhängers infolge Bremsens zurückführt, übersieht sie, dass der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen erst nach dem Zusammenstoß gebremst hat.

Das Landgericht hält weiter für erwiesen, dass der Angeklagte mit seinem „Zug“ einen seitlichen Abstand von 60 bis 70 cm von Frau █████ bei der Begegnung eingehalten hat. Auch die in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Landgericht ist zu seiner Überzeugung aufgrund einer Teilrekonstruktion des Unfallgeschehens gelangt, die an Hand der von Polizeimeister ██ ████████████ am Unfallort nochmals markierten und überprüften Maße und Spuren der Unfallskizze vorgenommen worden ist. Danach betrug der Abstand zwischen Mauer und „Zug“ rund 1,50 m. Hiervon sind die Breite der Rinne mit 55 cm und die Hälfte der Körperbreite der auf der Trennlinie zwischen Rinne und Fahrbahn gehenden Frau ███ mit 30 cm abgerechnet worden, so dass in der Tat ein seitlicher Sicherheitsabstand zwischen 60 und 70 cm verbleibt. Dieser Annäherungswert bezieht sich auf den „Zug“ und berücksichtigt damit auch den geringfügigen Unterschied in der Breite der beiden Fahrzeuge. Die Einwendungen der Revision gehen an der Sache vorbei.

Den hiernach zugunsten des Angeklagten anzunehmenden Sicherheitsabstand von 70 cm hat das Landgericht aufgrund des bei der Teilrekonstruktion des Unfalls gewonnenen Eindrucks, der vom Angeklagten eingehaltenen mäßigen Fahrgeschwindigkeit und des Umstandes, dass die noch rüstige Frau ███ ihm entgegenkam, als ausreichend angesehen. Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Bei einer solchen Sachlage braucht ein Kraftfahrer normalerweise mit einem Erschrecken des Fußgängers und einer darauf beruhenden Fehlreaktion nicht zu rechnen. Er kann im Gegenteil regelmäßig annehmen, dass die ihm entgegenkommende Person sich den Gegebenheiten anpasst. Anders wäre der Sachverhalt allerdings zu beurteilen, wenn Frau ███ die sich nähernden Fahrzeuge nicht bemerkt und offensichtlich unaufmerksam gewesen wäre (BGHSt 3, 49). Diese von der Revision behauptete Möglichkeit, dass Frau ███ unaufmerksam gewesen sei, schließt das Urteil indessen aus. Es stellt fest, Frau ███ habe ihre Gehrichtung beibehalten und den Kopf zwar etwas gesenkt gehabt, jedoch „ohne dadurch notwendig den Blick nach vorn zu verlieren“, und geht zugunsten des Angeklagten davon aus, dass sie „den ankommenden PKW aus ebenfalls etwa 20 m Entfernung gesehen und sich bei der weiteren Annäherung noch nicht verkehrswidrig oder unsicher verhalten hat“. Der Angeklagte durfte infolgedessen darauf vertrauen, dass Frau ███ sich auch weiterhin verkehrsgerecht verhielt, und brauchte ihretwegen den Sicherheitsabstand nicht zu vergrößern.

Der Revision des Nebenklägers bleibt daher der Erfolg versagt.

FlitnerWillmsSanders
MayrHürxthal