Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Zurückverweisung wegen Nichtbeiordnung eines Pflichtverteidigers

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 504/61
Datum
09.02.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung verurteilt und legte Revision ein. Er befand sich länger als drei Monate in Untersuchungshaft; sein Wahlverteidiger hatte die Vertretung niedergelegt und ein Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers blieb unbeantwortet. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zurück, da ein unbedingter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO vorliegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Liegt nach Niederlegung des Wahlverteidigers die Voraussetzung des § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO vor, kann der Angeklagte die Beiordnung eines Pflichtverteidigers verlangen.

2

Die Versagung bzw. das Unterbleiben der Beiordnung eines Pflichtverteidigers trotz Vorliegens der Voraussetzungen begründet einen unbedingten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO.

3

Ein Verzicht auf die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist nur dann anzunehmen, wenn sich eine ausdrückliche oder klar aus der Sitzungsniederschrift ersichtliche Verzichtserklärung findet; bloßes Unterlassen reicht nicht aus.

4

Fehlende Belehrung des rechtsunkundigen Angeklagten darüber, dass eine Beiordnungsbefugnis nur innerhalb einer Frist geltend zu machen sei, macht einen späteren Antrag nicht verspätet und schließt einen Verzicht aus.

Vorinstanzen

Landgericht Münster/Westfalen, 18. Juli 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Wilhelm ██ aus ███, geboren am ████ 1907 in ██ ███, wegen gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Februar 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Münster/Westfalen vom 18. Juli 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr, zu einer Geldstrafe von 15.079,00 DM und zu Wertersatz in Höhe von 167.409,60 DM verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, der sich aus verfahrensrechtlichen und sachlich-rechtlichen Gründen gegen seine Verurteilung wendet, muß schon aus einem verfahrensrechtlichen Grund zur Aufhebung des Urteils führen. Er macht insoweit geltend, er habe sich zur Zeit der Hauptverhandlung länger als drei Monate in Untersuchungshaft befunden, sei aber in der Hauptverhandlung ohne den Beistand eines Pflichtverteidigers gewesen. Sein Antrag, ihm seinen früheren Wahlverteidiger, Rechtsanwalt Dr. ███ aus ███, als Pflichtverteidiger zu bestellen, nachdem dieser seine Vertretung niedergelegt hatte, sei nicht beschieden worden.

Aus dem Inhalt der Hauptakten ergibt sich die Richtigkeit dieser Behauptungen, insbesondere, daß der Angeklagte in einem Schreiben vom 15. Juli, das bei Gericht am 18. Juli, dem Tag der Hauptverhandlung gegen ihn, eingegangen war, an sein früheres Schreiben vom 5. Mai erinnerte. Darin schon hatte er beantragt, ihm solle ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden. Schließlich steht auch nach dem Inhalt der Hauptakten (Bd. 2 Bl. 69 a) fest, daß Rechtsanwalt Dr. ███ mit Schreiben vom 13. Mai, eingegangen bei der Strafkammer am 15. Mai, mitgeteilt hatte, er habe die Vertretung des Angeklagten niedergelegt. Nach dem Wegfall dieses Wahlverteidigers konnte der Angeklagte beim Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO die Beiordnung eines Pflichtverteidigers verlangen (RGSt 67, 3; 73, 48; BGHSt 7, 381; NJW 1956, 1766 u. a.).

In der Hauptverhandlung war der Angeklagte nicht von einem Verteidiger vertreten. Daß er gleichwohl nicht auf der Beiordnung eines Verteidigers bestand, bedeutet bei dieser Sachlage keinen Verzicht auf sein Recht auf einen Pflichtverteidiger. Denn die Sitzungsniederschrift enthält keinen Anhalt dafür, daß der Angeklagte seinen früheren Antrag fallen gelassen hatte.

Der Antrag vom 15./18. Juli 1961 war nicht verspätet. Der rechtsunkundige Angeklagte war nämlich nicht darüber belehrt worden, daß er auch dann, wenn sein Wahlverteidiger wegfallen sollte, die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nur innerhalb einer bestimmten Frist oder wenigstens unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzungen des § 140 Nr. 5 StPO beanspruchen könne. Es liegt deshalb der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO vor.

Da sich der Angeklagte seit dem 19. Oktober 1961 wieder auf freiem Fuß befindet, wird der Vorsitzende der Strafkammer prüfen müssen, ob die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO etwa wegen der Schwere der Tat oder der Schwierigkeit der Sachoder Rechtslage geboten erscheint (LM § 140 Nr. 18).

MartinRothbergLang-Hinrichsen
SauerFlitner