Fremdabtreibung: Vorsatz bei offenem Muttermund; Aufhebung des Strafausspruchs (§ 218 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 504/59
- Datum
- 18.12.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge wegen Verletzung der Aufklärungspflicht ist unzulässig, wenn nicht substantiiert dargelegt wird, mit welchen Beweismitteln die behauptete Aufklärungslücke hätte geschlossen werden können.
§ 267 Abs. 1 StPO verlangt, dass die Urteilsgründe die Tatsachen mitteilen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Tat gefunden werden; eine fallbezogene Darstellung des tatbestandsmäßigen Vorgehens genügt, wenn sie die wesentlichen Merkmale der jeweiligen Delikte abdeckt.
Bestehen aufgrund der eigenen Feststellungen der Tatrichter Anhaltspunkte dafür, dass der Täter wegen besonderer Umstände nicht vom Vorliegen einer Schwangerschaft ausging, muss der Vorsatz (einschließlich bedingten Vorsatzes) ausdrücklich geprüft und begründet werden.
Ist nicht auszuschließen, dass ein als Schwangerschaftsabbruch dargestellter Eingriff in Kenntnis der Nichtschwangerschaft lediglich zum Schein vorgenommen wurde, ist eine Prüfung alternativer Deliktsqualifikation (insbesondere Vermögensdelikt durch Erlangung des Entgelts) geboten.
Die Verneinung eines minderschweren Falles nach § 218 Abs. 3 StGB erfordert eine widerspruchsfreie Würdigung der tat- und opferbezogenen Umstände; fehlerhafte oder inkonsistente Bewertung solcher Umstände kann zur Aufhebung des Strafausspruchs führen.
Rubrum
in der Strafsache gegen die Ehefrau Ilse S. in BC, zur Zeit ██ ████████████████ wegen Fremdabtreibung u. a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Dezember 1959, an der teilgenommen haben:
███████████████ Dr. Rotberg ███ █████████████ Bundesrichter ███ WUE Bundesrichter ███ Sauex ███ Dit ███ Ma wzG LIA Bundesrichter ███ Dr. ███████████████ Bundesrichter ███ beisitzende Richter, █████████████ ███ ██████████ der Bundesanwalt Dr. █████████████ ███ ███████████████ der **████████████████
Tenor
Auf die Revision der ███████████ wird das Urteil des Landgerichts in ██████████████ vom ██████████████ mit den ██████████████ aufgehoben,
a) im Fall ███ (Nr. 10) im ██████ Umfang, b) im Übrigen im ████████ Strafaussprach.
Soweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des ███████████ teils, an das Landgericht in Dortmund ██████████ zurückverwiesen.
Die Revision der ████████ wird verworfen. Von Rechts wegen.
Gründe
I. Die Angeklagte ist wegen zehn versuchter und fünfzehn ████████████████████████ der Abtreibung an schwangeren Frauen („Fälle der sog. Fremdabtreibung“), in einem dieser Fälle zugleich wegen fahrlässiger Tötung (weil eine der Frauen an den Folgen ███ █████████ der Angeklagten starb), sowie in vier Fällen wegen Beihilfe zu zwei von Schwangeren selbst vollendeten und zu zwei versuchten („Fälle der sog. Selbstan-— stiftung zur Selbstabtreibung“) und schließlich in einem ████ Falle wegen Leidenschaftsucht— einer versuchten Selbstabtreibung zu einer Haftstrafe von fünf Jahren ██████████ verurteilt worden.
II. Ihre auf verfahrensrechtliche und auch sachliche Rüge gestützte Revision hat zum Teil Erfolg.
1. Die Revision rügt █████████, die Strafkammer habe a) ihre Aufklärungspflicht verletzt, da sie nicht festgestellt habe, ob und wie die Angeklagte sich vor jedem Eingriff vom Bestehen einer Schwangerschaft bei der betreffenden Frau überzeugt habe oder ob ███ davon auch ohne Untersuchung der Schwangeren überzeugt war. Dieser Angriff ermangelt der vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung █████ für die Zulässigkeit einer ████████████████ geforderten Angabe der Beweismittel, mit deren Hilfe das Gericht jene vermeintlich verbliebene Ungewissheit hätte beheben können.
b) Das gleiche gilt für den Vorwurf der Revision, die Strafkammer habe im Fall Nr. 31 (Frau ███ ██ ████████ dete Abtreibung und fahrlässige Tötung) nicht geklärt, ██ die Angeklagte wusste, dass die Einspritzung mit Kamillentee zu einer Embolie der Schwangeren und zu ihrem Tod führen konne. Die Frage, ob die ██████████████ der Strafkammer die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung tragen, gehört in den Rahmen der Erörterungen der sachlichrechtlichen Angriffe der █████████.
c) Aus dem gleichen Grund wie die unter a) und b) behandelten Beanstandungen ist auch das Vorbringen der Revision als ████████████████ unbeachtlich, das Landgericht habe nicht in allen Einzelheiten erforscht, ob und inwieweit es sich bei den Patientinnen der Angeklagten um █████████████ Fälle im Sinne des § 218 Abs. 3 StGB handelte, ███████ in welcher Lage sich die einzelnen Mädchen und Frauen ████████ befanden, als sie ████ zur Schwangerschaftsunterbrechung entschlossen, und schließlich, aus welchen Beweggründen die Angeklagte gehandelt habe. Hinsichtlich dieser nach Meinung der Revision von der Strafkammer zu Unrecht im Dunkeln gelassenen Umstände gilt allerdings, dass sie, wie noch darzulegen sein wird, aus sachlichrechtlichen Gründen festgestellt und erörtert werden müssen, damit geprüft werden kann, ob die der ███████████ zur ████ █████████ Abtreibungen als ALCATG MIRÄXSCMWEY beurteilt werden durften.
d) Zu Unrecht macht die Revision ferner geltend, das Urteil genüge ███████ nicht den █████████████████████ Erfordernissen, weil die einzelnen Abtreibungsfälle von der Strafkammer „summarisch“ abgetan seien, weil es insbesondere an der Feststellung fehle, wie die Angeklagte im einzelnen Fall den Eingriff ausführte, und weil im Urteil nicht erörtert werde, ██ und welche vom Strafgesetz besonders vorgesehenen Umstände in der Person der Angeklagten vorgelegen hatten, die ihre Strafbarkeit ausschließen oder doch mindern konnten.
Nach § 267 ████ Abs. 1 StPO müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden. Diese Angaben enthält das Urteil für jeden Fall, in dem es zu einer Verurteilung der Angeklagten gekommen ist. Wie ████ aus dem vom Landgericht mitgeteilten Sachverhalt ergibt, nahm die Angeklagte ████████ 1950 bei einer im ███████ Monat schwangeren Frau ██ in ███ „zum Zwecke nachder Schwangerschaftsunterbrechung einen Eingriff vor“, dem sie sich hierzu der Frau ██ gegenüber erboten hatte. Diese kaufte auf den Rat der Angeklagten eine Spritze, die aus einem Gummiball und einem etwa 19 cm langen, leicht ███ gebogenen Metallrohr bestand. Die Angeklagte benutzte dieses Werkzeug „zu einer Einspritzung ███ ████ ██ ██ und später für die meisten ██████████████ bei anderen Schwangeren. Bei einigen Frauen verwendete sie eine ähnliche Spritze mit einem schwarzen Kautschukrohr („Frauendusche“). Vor ██ der Einspritzung kochte sie den Gummiball aus, füllte mit gekochtem, handwarmem und durch ein sauberes Tuch geseihtem Kamillentee und drückte die Spritze luet leer. Die Angeklagte durch das Lesen eines medizinischen Buches wusste, dass sich bei einer Frau die Gebärmutter etwa 4 Stunden nach der Empfängnis schließt, verfuhr sie in den meisten Fällen vor der Spülung durch die Scheide den tebärmuttermund und konnte sich so gegebenenfalls vom Bestehen einer ███████████████ überzeugen. Dann führte sie die Spritze an einem Finger entlang bis dicht vor den Gebärmuttermund, manchmal auch in die Gebärmutter hinein und presste dann den gefüllten Ball aus. Danach führte ███ in die Scheide der ████████████ Frauen einen Tampon ein, um zu verhindern, dass der Kamillentee rückstandslos oben austrat.
Diese Schilderung über das in jedem Fall der Fremdabtreibung geübte Vorgehen der Angeklagten hat die Strafkammer in ihrem Urteil besonderen Feststellungen █████████ unterzogen, die nur den einzelnen Fall betreffen. Ebenso stellt die Strafkammer allgemein für ████ Fälle, in denen es zu einer Verurteilung der Angeklagten gekommen ist, fest, sie habe immer mit dem ███████ gehandelt, die ████████████ der Frauen und Mädchen abzutreiben.
Ferner ██████ die ██████████████ des Landgerichts in den fünfzehn Fällen der vollendeten Fremdabtreibung keinen Zweifel darüber, dass bei jeder Frau eine Schwangerschaft bestand und dass deren Leibesfrucht infolge des Eingriffs der Angeklagten abging. Zu Beginn ██████ rechtlichen Würdigung des Verhaltens der Angeklagten wiederholt das Landgericht die Feststellung, dass sie „in all diesen Fällen die Leibesfrucht der Frauen im zweiten bis fünften ██████████ schaftsmonat dadurch vorsätzlich abtötete, dass sie bei ███ nen in der ███████ █████████████ vornahm und dadurch den baldigen Fruchtabgang ██████████████.
Zu neun von diesen Fällen der ████████████ wegen ██████████ Fremdabtreibung legt ███ Urteil dar, es habe der ████████ entweder über ███ █████████ einer Schwangerschaft oder über den Erfolg ███ Eingriffs der Angeklagten nicht erbracht werden können. Aber auch in jedem ██████ Fall hat die Strafkammer die Überzeugung gewonnen, dass die Angeklagte mit dem ███████ der Schwangerschaftsunterbrechung zu Werke █████. Auch auf den besonders gearteten Fall Nr. 10 (Frau ██ ██████████████████) sich die Feststellung der Strafkammer, die ██████████ habe mit dem Vorsatz, die Schwangerschaft der Frau ██ ███ zu beseitigen, eine Binspritzung bei ihr ████████████, obwohl sie, wie das █████ gericht bemerkt, bei der Untersuchung dieser Frau ███████ gestellt hatte, dass der Gebärmuttermund offen war. Der
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verfahrenrechtlichen Vorschrift des § 267 Abs. SGPC genügen diese ██████████████ in jedem Fall, auch im Falle Nr. 10. Dass hinsichtlich dieses Falles allerdings █████████ rechtliche Bedenken gegen den Schuldspruch bestehen, wird noch darzulegen sein.
Schließlich ██ das Urteil ██ den vier Fällen der Beihilfe zu zwei vollendeten (Fälle Nr. 24 und und aU zu zwei versuchten (Fälle Nr. 21 und 26) Selbstabtreibungen, ██████ in dem Fall der Anstiftung zu einer im Versuch p> steckengebliebenen Selbstabtreibung (Fall ███ oO keinen ares, Zweifel darüber bestehen, dass die Angeklagte auch insoweit – jeweils mit einem auf Beseitigung der Schwangerschaft ███ gerichteten Vorsatz handelte.
Entgegen der Behauptung der ████████ enthält ███ Urteil, wie der ███████████ Sachverhalt klar erkennen lässt, auch die wesentlichen Tatsachen über die Persönlichkeitsartung und die dabei █████████ Werkzeuge.
Die Strafkammer brauchte sich aus █████████████████████ Gründen nicht mit der Frage zu befassen, ob etwa bei der Angeklagten besondere ████████ vorlagen, welche ihre Strafbarkeit hätten █████████████. Denn nur dann, wenn solche Umstände in der Hauptverhandlung behauptet worden wären, hätte das Landgericht sich damit auseinandersetzen müssen (§ 267 Abs. 2). Zu einer Erörterung ██████ Frage ███ sachlichrechtlichen Gründen fehlte ██ an jedem Anhalt dafür, dass ein die Strafbarkeit ausschließender Umstand vorgelegen haben konnte. Mit den Tatsachen aber, welche die Angeklagte zu dem Zweck geltend machte, eine Beurteilung ihrer Abtreibungshandlungen als ████████████ im Sinne des § 218 Abs. 3 StGB zu erreichen, hat sich die ████████████ beraten. Ob █████
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Erörterung sachlichrechtlichen Anforderungen genügt, wird im folgenden zu prüfen sein.
a) Die sachlichrechtliche Prüfung hat zum Schuldspruch, abgesehen vom Fall Nr. 10 (Frau ████) keine die Angeklagte █████████████ Rechtsfehler █████████. Insbesondere tragen auch in diesem Fall die ████████████ stellungen die Überzeugung der Strafkammer, dass die Angeklagte von dem Bestehen einer Schwangerschaft ausging, und zwar auch in den Fällen, in denen eine Schwangerschaft nicht sicher erwiesen werden konnte.
Im Fall Nr. 10 liegt ██ aber anders. Hier hat die Angeklagte bei der Untersuchung von Frau ██ ████████████████ gestellt, dass der Gebärmuttermund offen war. Da sie, wie die ████████████ mitteilt, vor einer Spülung den Gebärmuttermund der betreffenden Frau befühlt und dann, wenn sie ihn geschlossen fand, ███ ████████ einer Schwangerschaft █████ sich, liegt die Annahme nicht fern, dass sie ███ dem gegenteiligen █████████████████████ bei Frau █████████ schloss, dass diese nicht █████████ war. Jedenfalls begegnet die Annahme der Strafkammer, die Angeklagte habe auch bei Frau ███████ mit dem Vorsatz die ██████████████████████████████ Kamillenteespülung vorgenommen, wegen der erwähnten besonderen Gestaltung Bedenken. Möglich ist allerdings, dass die Angeklagte trotz ihres █████████████████████ mit einer vielleicht dennoch ███████████ Schwangerschaft der Frau ███ rechnete. Wäre ███ von dieser ███████████ geleitet gewesen, ███ sie die übliche Spülung bei Frau ██ ███████ machte, möglicherweise deshalb, weil sie von der Richtigkeit █████ Befundes oder der Zuverlässigkeit ihrer █████████████████████ nicht überzeugt war, dann käme in Betracht, dass sie mit bedingtem Vorsatz handelte, die
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Schwangerschaft zu beseitigen. Diese Frage hätte jedenfalls von der Strafkammer ██████████ werden müssen.
Schließlich lässt sich als weitere von der Revision angedeutete Möglikeit nicht ausschließen, dass die Angeklagte bei der Kamillenteespülung bei Frau █████████ von dem Nichtbestehen einer Schwangerschaft überzeugt war. Dann wäre zu prüfen, ob sie die Spülung nicht nur zum Schein und deshalb in betrügerischer Absicht vornahm, um das von Frau ██ ███ ████ erhaltene Geld in Höhe von 20.— DM zu erlangen.
b) Die Meinung der Revision, die Angeklagte habe in dem einen oder anderen Fall nur irgendwelche „Manipulationen“ an den Frauen vorgenommen, um von diesen in Ruhe gelassen zu werden, nicht aber um abzutreiben, widerspricht, vom Fall Nr. 10 abgesehen, der Feststellung des Landgerichts, dass sie mit dem ███████ der Schwangerschaftsunterbrechung handelte.
Im Fall ███ 31 (Frau Beschuitt, ██████ zum Tode führende Abtreibung an ihr) betont die Strafkammer ████ drücklich, die Angeklagte habe die Gefährlichkeit ihres Tuns für die Schwangere erkannt, sie habe die Sorgfaltspflichten, zu der sie nach ihren persönlichen Verhältnissen und nach den Umständen verpflichtet gewesen sei, außer acht gelassen und habe auch den Erfolg ihrer Pflichtverletzung voraussehen können und ███████████████ nicht voraussehen zu können brauchte. Sie musste die Einzelheiten des zum Tode führenden ursächlichen Verlaufs ihrer Tat, insbesondere nicht, dass eine Lungenembolie den ███ herbeigeführt habe. Nicht die ███████ sehbarkeit eines rechtswidrigen Erfolgs genügt, dass die allgemeine Geeignetheit der Tat für diesen Erfolg voraussehbar ist. Daran aber ███████ kein ████████████ Zweifel. Denn ein Eingriff zum Zweck einer ██████████████████████
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Schwangerschaftsunterbrechung ist besonders dann, wenn er nicht von einem Arzt nach gründlicher und gewissenhafter Prüfung und nach den Regeln ███ ärztlichen Wissenschaft ausgeführt wird, besonders gefährlich.
c) Zum Strafmaß vermisst die Revision die Würdigung und Berücksichtigung der für die Prüfung der Frage █████████ – lichen Umstände, ob und inwieweit es sich bei den Taten der Angeklagten um solche von ████████ Schwere im Sinne des § 218 Abs. 3 StGB handelte. Bei den Fremdabtreibungen der Angeklagten (15 vollendete, 10 versuchte Fälle und Fall der Anstiftung zur versuchten Selbstabtreibung) hat die Strafkammer jeweils die minderschwere Bedeutung verneint und auf Zuchthaus erkannt. Zur Begründung hierfür verweist sie auf „die besondere Gefährlichkeit“ des verbrecherischen ███████ und Handelns der Angeklagten. Diese Eigenschaften hätten sich insbesondere in der „Vielzahl der Einzelfälle“ gezeigt, ferner darin, dass sie ████ „auf die Aufforderungen der Schwangeren oder deren Mittelsmänner hin“ durchweg ohne langes Zögern zu den Abtreibungshandlungen bereit gewesen sei. Soweit die behandelten Frauen keine Verwandten von ihr waren, habe ███ in „vielen Fällen mehr oder weniger größere Geldbeträge und andere Zuwendungen erhalten“. Dem Abtreibungsverlangen ██████ ihr fremden Personen sei sie „zumindest ohne längeres Zögern █████████ los ██████████████. Ihre ██████████ Bereitschaft, bei jeder sich bietenden Gelegenheit abzutreiben sowie die hierbei durchweg bekundete verbrecherische Tätigkeit hätten ███████████ zum Tod der jungen Frau ██████, einer Mutter von zwei Kindern, geführt. Die Angeklagte habe „auch nicht gezögert, ihre █████████████████ ███████ fortzusetzen, als bereits ein ████████████████████ █████ Verdacht der Fremdabtreibung gegen sie eingeleitet worden war“.
1Q
Diesen ███████████████ gegenüber hat die ███████████ bedacht, dass die Angeklagte „leicht beeinflussbar zu sein scheint und in einigen Fällen aus falsch verstandenem Mitleid gehandelt haben mag“, ohne dass allerdings auch nur in einem einzigen Fall „eine echte Not- oder ██████████████ vorgelegen“ habe, „die ihr Eingreifen verständlich machen und die Annahme eines ███████████████ Falles aus ███████ Gründen gerechtfertigt erscheinen lassen konnte“. Die Angeklagte habe sich in ██████████████ wirtschaftlichen Verhältnissen ████████ und „keinen Anlass zu derartig umfangreichen ████████████████ Handlungen“ gehabt.
Diese Kennzeichnung der ██████████████ der Angeklagten und der ihren Taten nach Meinung der Strafkammer zugrundeliegenden ██████████ lässt sich in einen Teil der Fälle nicht mit den Feststellungen der Strafkammer hierzu in Einklang ████████. Das gilt insbesondere für die Fälle 6, 7, 8 und 29 bis 31. Im Fall Nr. 6 gab die Angeklagte dem Drängen der Schwangeren nach, weil sie zu befürchten glaubte, von der ihr bis dahin unbekannten Frau angezeigt zu werden. Im Fall Nr. 8 folgte sie dem ████████ der ██████ der aus einem unehelichen Verkehr schwanger gewordenen Tochter, im Fall 7 war die schwangere Frau ████ schwer krank; sie hatte schon fünf Kinder. ██ den Fällen 29 bis 31 (zweite ███████████████ der ████ ███) ist den ██████████████ der Strafkammer über die ████████████ der Schwangeren zu entnehmen, dass sie bereits 1952 und 1954 zwei Kinder durch Kaiserschnitt geboren hatte und ███ der nun bevorstehenden neuen Geburt wegen des vermutlich wieder notwendig werdenden Kaiserschnitts Angst hatte. Der Bitte des von seiner Frau geschickten Ehemannes gegenüber verhielt sich die Angeklagte zunächst ablehnend, gab aber schließlich seinem Drängen nach. Zur seelischen Lage der
Prau ███ bei dieser Schwangerschaft ██████ die Strafkammer im Urteil 4 Ks 11/59 vom 7. Juni 1959, dass die Beteiligte ███ des Mannes Be-—=) am dem Bineriff zu ██████████, fest, seine Frau sei wegen ihrer Angst vor einem neuen █████████████ sehr nervös und ganz verzweifelt ████████ ███, habe häufig ███████████ gesagt: „das halte ich nicht mehr aus, ich werde noch verrückt“. Sie habe auch versucht, sich ██████ zu töten, indem sie sich die Pulsader durchschnitt. Weiter erörtert die Strafkammer, die Angeklagte habe sich zunächst „entschieden geweigert“, den erbeten Eingriff vorzunehmen, da ███ schon im Jahr 1957 in ein polizeiliches Ermittlungsverfahren wegen Ab- ██████████████████ verwickelt ██████ war und sich nicht der Gefahr einer neuen Verfolgung und Bestrafung aussetzen wollte, dass sie ████** aber dann doch auf „anhaltendes Drängen“ des Ehemannes zum Eingriff bereit war.
██████████ irrt der Vorwurf der █████████████, die Angeklagte sei ██████████ bereit“ gewesen, bei jeder sich bietenden Gelegenheit abzutreiben, auf █████ erwähnte Fälle, besonders auf die Fälle Beschuitt nichts ███. Es kann auch nicht ██████ werden, ███ sei dem █████████████████ langen ██████████████ nachgekommen. Im Gegensatz zur Meinung der Strafkammer befand sich Frau ███ ███ im einer Notlage, weil sie mit Recht ███████████ damit rechnete, bei der Entbindung wieder ein █████████████ notwendig werden würde. ███████ trifft die Meinung der Strafkammer, ██ habe im keinen Fall eine echte Not- oder Konfliktslage bei den schwangeren Frauen bestanden, u. a. auf Frau ███ nicht zu.
Die widersprüchliche und zum Teil fehlerhafte Würdigung dieser Fälle ███████████ es als ausgeschlossen erscheinen lassen, dass die ███████████ im Strafmaß auch in den übrigen Fällen
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die Schuld der Angeklagten mit rechtlich nicht ganz zutreffenden Maßstäben ████████ █████. Der Senat hält ██ daher für erforderlich, den ████████ Strafaussprach aufzuheben und insoweit die Möglichkeit zu umfassender neuer ████████ lung zu eröffnen. Die neu erkennende Strafkammer wird zur Frage, wann ein ██████████████ Fall im Sinne des § 218 StGB vorliegt, die Grundsätze beachten müssen, die in BGHSt 4, näher █████ dargelegt █████ sind.
Der Senat hielt ██ für ███████████, von der ████████ keit des § 754 Abs. 2 StPO ████████ zu machen.