Treffer
BGH Urteil

BGH: Irreführende „Original-Abfüllung“; Betrugsverurteilung wegen Beweiswürdigung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Ferien-Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 504/51
Datum
31.08.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten rügten ihre Verurteilung u.a. wegen irreführender Weinwerbung („Original-Abfüllung“) sowie wegen fortgesetzten Betrugs im Zusammenhang mit beanstandetem Weinbrand. Der BGH bestätigte die Verurteilung nach dem Weingesetz, da bereits das Angebot per Werbepreisliste den Tatbestand erfüllt und beide Angeklagte vorsätzlich handelten. Im Übrigen hob er das Urteil auf, weil die Feststellungen zur inneren Tatseite (Kenntnis/Vorsatz) widersprüchlich bzw. nicht tragfähig begründet waren und Verantwortungszeiträume nicht hinreichend geklärt wurden. Die Sache wurde insoweit zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen; zudem wies der BGH auf § 31 WeinG (Sperrwirkung neben § 263 StGB) hin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Weinangebot unter irreführender Bezeichnung kann bereits durch die Verbreitung einer an Kunden gerichteten Werbe- und Preisliste verwirklicht werden; es kommt nicht darauf an, ob die ausgelieferten Flaschen die Bezeichnung tragen.

2

Die Bezeichnung „Original-Abfüllung“ ist unzulässig, wenn der Wein nicht im Keller des Erzeugers ausgebaut und abgefüllt wurde; ein vorsätzliches Anbieten unter dieser Bezeichnung erfüllt die Strafvorschriften des Weingesetzes.

3

Aus dem Bestehen allgemeiner Prüf- und Überwachungspflichten eines Geschäftsleiters folgt für sich allein nicht, dass dieser Pflichtverletzungen erkannt und gebilligt hat; hieraus lässt sich ohne weitere tragfähige Feststellungen kein Vorsatz ableiten.

4

Für eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Täuschungs- und Verfälschungshandlungen müssen Zeitpunkt, Verantwortungsbereich und Kenntnisstand der Beteiligten widerspruchsfrei und nachvollziehbar festgestellt und begründet werden.

5

Ist dieselbe Tat als Betrug nach § 263 StGB mit höherer Strafe bedroht, sind Strafvorschriften des Weingesetzes daneben nicht anwendbar (§ 31 WeinG).

Vorinstanzen

Landgericht in █████████, 10. April 1951

Rubrum

In der Strafsache

gegen

1) den Kaufmann █ aus ██, geboren am ███,

2) den Kaufmann ████ aus █████, geboren am ██████,

wegen Betrugs u. a.

hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. August 1951, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dühringex als Vorsitzender,

Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ███████, als Vertreter der Staatsanwaltschaft,

Justizobersekretär ████████

Tenor

Soweit die Angeklagten nach den §§ 5 Abs. 1, 26 Abs. 1 Nr. 3 des Weingesetzes in Verbindung mit Art. 5 Abs. 5 der AusfVO vom 16. Juli 1932 zum Weingesetz verurteilt sind, werden ihre Revisionen verworfen.

Jeder Angeklagte trägt insoweit die Kosten seines Rechtsmittels.

Im Übrigen wird das Urteil des Landgerichts in █████████ vom 10. April 1951 mit den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen auf die Revisionen der Angeklagten aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Verurteilung nach den §§ 5 Abs. 1, 26 Abs. 1 Nr. 3 WeinG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 5 der AusfVO vom 16. Juli 1932 zum WeinG (RGBl. 1932 I S. 358) ist rechtlich bedenkenfrei. Die im Januar 1950 vom Angeklagten (Sohn) aufgestellte, vom Angeklagten █ (Vater) nicht beanstandete und an Kunden ausgegebene Weinpreisliste diente auch zu Werbezwecken. Auf ihr waren 6 im Urteil näher angegebene Weine als „Original-Abfüllung“ bezeichnet, obwohl diese nicht im Keller der Erzeuger ausgebaut und abgefüllt waren und daher nach Art. 5 Abs. 5 AusfVO vom 16. Juli 1932 zum WeinG nicht so bezeichnet werden durften. Dieser Sachverhalt war nach der Überzeugung des Landgerichts beiden Angeklagten bekannt; sie haben diese unzulässige Bezeichnung aus Absatzgründen gewählt, also vorsätzlich Wein unter einer irreführenden Bezeichnung angeboten. Dass die Flaschen möglicherweise nicht die Bezeichnung „Original-Abfüllung“ trugen, ist unerheblich, weil das Weinangebot nicht im Vorzeigen fertig ausgestatteter, abgefüllter Flaschen, sondern im Versand der Werbepreisliste gefunden worden ist, der den Tatbestand des § 5 Abs. 1 WeinG ebenso erfüllt. Insoweit sind die Revisionen unbegründet.

Dagegen ist die Verurteilung der beiden Angeklagten wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit Vergehen gegen Vorschriften des Wirtschaftsstrafgesetzes, des Lebensmittelgesetzes und des Weingesetzes nicht ausreichend begründet, die Anwendung des Weingesetzes neben Betrug außerdem ausgeschlossen (§ 31 WeinG). In der Zeit vom 4. August 1949 bis zum 30. Dezember 1949 haben, wie das Urteil ausführt, Prüfungen ergeben, dass die Firma der Angeklagten Abnehmer in 6 Fällen mit Weinbrand und Weinbrandverschnitt beliefert hat, der teils zu wenig Alkohol, teils unzulässige Zusätze enthielt und deshalb nach den §§ 16, 18 WeinG in Verbindung mit Art. 15, 16 AusfVO vom 16. Juli 1932 nicht so bezeichnet in den Verkehr gebracht werden durfte. In der Bezeichnung von Trinkbranntwein mit weniger als 38 % Raumteilen Alkohol mit „Goldbrand Fs 324“, der Verwendung von Dreisternhalsschleifen und gewisser Etikettabbildungen hat das Landgericht ferner den Verkauf von Lebensmitteln unter irreführenden Bezeichnungen erblickt (§ 4 Abs. 3 LebensmG).

Die Strafkammer geht davon aus, die Angeklagten hätten diesen gesetzwidrigen Zustand der Waren entweder selbst bewirkt oder doch gekannt und jahrelang gebilligt in der Absicht, sich durch den Absatz verfälschten und irreführend bezeichneten Trinkbranntweins zum Nachteil der getäuschten Abnehmer einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Die Erwägungen, auf die sich diese richterliche Überzeugung gründet, sind aber in einigen Punkten möglicherweise rechtsirrig; insoweit kann das Urteil nicht bestehen bleiben.

Soweit die Revisionen allerdings vorbringen, der beanstandete Weinbrand und Verschnitt stamme nicht nur aus Lieferungen der Brennerei ██████████, sondern auch aus anderen Lieferungen, gehen sie von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt aus. Das Urteil stellt zwar fest, die Angeklagten hätten auch noch anderweitig Weinbrand und Weinbrandverschnitt bezogen. Das Gericht ist aber ohne ersichtlichen Rechtsirrtum von der eigenen Einlassung der Angeklagten ausgegangen, der an die Drogerie ███████████ gelieferte, am 5. Dezember 1949 dort behördlich beanstandete „Deutsche Weinbrand“ stamme aus einer Lieferung der Brennerei ██████████ an die Angeklagten. Die weitere Behauptung der Angeklagten, der Weinbrand müsse bereits dort mit Sprit gestreckt oder „zu hoch abgebrannt“ und dadurch geschmacklich verschlechtert worden sein, hat das Gericht durch die Aussage des Brennereiinhabers ███ für widerlegt erachtet und es hat festgestellt, der fragliche Weinbrand sei zwar von ██████████ geliefert, aber einwandfrei gewesen und könne demnach nur im Betrieb der Angeklagten mit Sprit versetzt worden sein. Diese Beweiswürdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die neue Hauptverhandlung wird Gelegenheit bieten, den Bezug bei anderen Firmen und die Beschaffenheit der dort bezogenen Erzeugnisse aufzuklären. Das Revisionsgericht ist nach dem Gesetz gehindert, insoweit in eine tatsächliche Prüfung einzutreten.

Dass das Landgericht bei der Errechnung des Bestandes an Weinbrand und Verschnitt den Schwund und den Umsatz im Ladengeschäft der Angeklagten unberücksichtigt gelassen hat, ist kein Rechtsfehler, weil diese Zahlen das Gesamtbild des Bestandes nach der Überzeugung der Strafkammer nicht wesentlich zu Gunsten der Angeklagten verändert hätten. Dies ist Tatfrage. Immerhin wird das Landgericht in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, auch diese Zahlen innerhalb des Gesamtumsatzes nochmals zu prüfen.

Dagegen sind die Erwägungen zur inneren Tatseite des Betrugs und der tateinheitlich damit zusammentreffenden anderen Vergehen rechtlich nicht haltbar. Die Angeklagten haben sich damit verteidigt, bis Anfang August 1949, also bis kurz vor den ersten festgestellten Beanstandungen vom 4. August 1949, sei ihr Betrieb im Wesentlichen von zwei inzwischen verstorbenen Angestellten geleitet worden, einem Destillateur und einem Buchhalter; sie hätten den beiden Angestellten Vertrauen geschenkt und keinen Grund gesehen, näheren Einblick zu nehmen; nach dem Tode dieser Angestellten hätten sich „erhebliche Verfehlungen“ herausgestellt; aus dieser Zeit müssten die beanstandeten Lieferungen stammen. Das Landgericht hält diese Einlassung nur für widerlegt, soweit die Angeklagten ihre Kenntnis von den Weinbrandverfälschungen leugnen. Es führt dazu aus, als alleiniger Geschäftsführer der Firma habe der Angeklagte █ eine allgemeine Prüfungspflicht gehabt; diese habe ihm geboten, sich um die Betriebsvorgänge zu kümmern; dasselbe gelte für ████ ab August 1949, soweit Weinbrand und Verschnitt „nach diesem Zeitpunkt verfälscht oder in den Verkehr gebracht“ worden ist; nach Aufdeckung der Verfehlungen der nach ihrer Meinung ungetreuen Angestellten hätten die Angeklagten auch für eine neue Bestandsaufnahme sorgen müssen; sie würden dann die Unrichtigkeit der Bestandsaufnahme vom 30. Juni 1949 erkannt haben. Auch aus dieser Unterlassung folgert das Landgericht die Kenntnis der Angeklagten von den Verfälschungen. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Prüfung nicht stand.

Was den Angeklagten █ (Vater) angeht, so ergibt sich aus dem etwaigen Bestehen seiner Prüfungspflicht als des alleinigen Geschäftsführers der Gesellschaft noch nicht, dass er dieser Pflicht auch wirklich nachgekommen ist und etwaige Verfehlungen der Angestellten erkannt hat, sondern allenfalls, dass er diese bei ordnungsmäßiger Tätigkeit als Geschäftsführer hätte erkennen müssen. Daraus lässt sich also nicht der Verfälschungsvorsatz, sondern höchstens fahrlässige Nichtkenntnis der Verfälschungen entnehmen.

Eine andere Frage ist es, wieweit das Gericht dem Angeklagten █ überhaupt die behauptete Unkenntnis der Betriebsvorgänge geglaubt hat. Aus dem Urteil geht nicht mit der rechtlich erforderlichen Gewissheit hervor, dass das Landgericht hat feststellen wollen, er habe sich nicht nur um das Abfüllen kümmern müssen, sondern habe das auch getan und die Verfälschungen erkannt und gebilligt, wenn nicht sogar veranlasst. Nur bei so gearteter und ausreichend begründeter tatsächlicher Überzeugung wäre der innere Tatbestand insoweit rechtlich einwandfrei festgestellt.

Den Angeklagten ████ (Sohn) hält das Gericht nur für verantwortlich, soweit Lieferungen ab August 1949 in Frage kommen, weil er das Spirituosengeschäft der Firma ████████████ erst von da ab geleitet hat. Hier gilt zunächst das für █ Ausgeführte entsprechend. Im Urteil ist aber auch nicht festgestellt, welche der beanstandeten Maßnahmen seit diesem Zeitpunkt im Betrieb getroffen worden sind. Zumindest 3 von den sechs im Urteil festgestellten Beanstandungen stammen vor dem 4. August 1949, also aus den ersten Augusttagen, ohne dass ersichtlich ist, wann die beanstandete Ware an diese Kunden geliefert worden ist und wieso der Angeklagte ████ insoweit verantwortlich sein soll. Im Fall 5 ist überhaupt kein Zeitpunkt angegeben.

Bei beiden Angeklagten folgert das Landgericht die Kenntnis von den Verfälschungen weiterhin daraus, dass sie „im August 1949“ nicht sofort eine neue Bestandsaufnahme zum 1. September 1949 veranlasst haben, was sie nach Aufdeckung der Verfehlungen der angeblich ungetreuen Angestellten unverzüglich hätten tun sollen. Die Urteilsangaben über den Zeitpunkt der Aufdeckung dieser Verfehlungen sind aber nicht frei von Widerspruch, wie die Revision mit Recht rügt. Das Landgericht führt aus, der Buchhalter █████████████ habe die Buchführung erst „im September 1949 übernommen“ und „in der Folgezeit bei der Überprüfung der Bücher Unregelmäßigkeiten und Falschbuchungen festgestellt“. Aus dem Urteil ist aber nirgends ersichtlich, dass die etwaigen Veruntreuungen den beiden Angeklagten schon früher auf andere Weise als durch █████████████ bekannt geworden sind. Das Landgericht durfte daher allein auf Grund dieser Feststellung den Angeklagten nicht als Beweistatsache für ihre Kenntnis von den Weinbrandverfälschungen zur Last legen, dass sie nicht schon im August 1949 den Bestand neu ermittelt haben. Da das Gericht diese Erwägung im Urteil besonders anführt, und zwar als erste, ist nicht auszuschließen, dass die gerichtliche Überzeugung von der Schuld der Angeklagten mindestens auf ihr beruht. Das Urteil kann schon aus diesem Grunde insoweit nicht bestehen bleiben.

Dasselbe gilt für die Aussage des sachverständigen Zeugen ████, auch in früheren Jahren seien bei den Angeklagten fortlaufend Beanstandungen der gleichen Art vorgekommen, die das Gericht dahin würdigt, die Angeklagten hätten „das Verfälschen von Weinbrand also mit System betrieben“. Abgesehen von der Unbestimmtheit dieser Aussage, wie das Urteil sie mitteilt, könnte sie einen so schwerwiegenden Vorwurf nur dann stützen, wenn diese früheren Beanstandungen vom Gericht sorgfältig geprüft und für richtig befunden worden wären. Ob und mit welchem Ergebnis dies geschehen ist, geht aus dem Urteil wiederum nicht hervor.

Bei Wegfall wesentlicher Beweispunkte, die noch weiter aufgeklärt werden müssen, lässt sich nicht sagen, dass die im Urteil allgemein ausgedrückte Überzeugung des Gerichts, die Angeklagten hätten den Weinbrand fortgesetzt vorsätzlich verfälscht, den Schuldspruch für sich allein trägt. Das Urteil war daher insoweit aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

In der neuen Hauptverhandlung werden die die Bezeichnung „Goldbrand“ betreffenden Vorschriften klarzustellen sein. Sollte das Landgericht wiederum auf Verurteilung wegen Betrugs erkennen, so sind die Strafvorschriften des Weingesetzes daneben unanwendbar, weil die Tat durch § 263 StGB mit höherer Strafe bedroht ist (§ 31 WeinG). Auf die §§ 26 Abs. 3 WeinG, 11 Abs. 5 LebensmG wird für den Fall verwiesen, dass sich vorsätzliche Verfälschungen nicht feststellen lassen.

Kommt das Landgericht wiederum zur Schuldfeststellung, so wird die Tatzeit wegen des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 jeweils genau festzustellen sein. Auf den Zeitpunkt der Entdeckung kommt es dabei nicht an.

Dr. Horchner Dr. Augustin Glanzmann Bundesrichter Dr. Ludwig ist beurlaubt und ortsabwesend und deshalb an der Unterschriftsleistung verhindert.

Dr. Horchner