Revision wegen mangelhafter Beweiswürdigung im Heroinhandel: Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 503/91
- Datum
- 03.12.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln bedarf es einer Beweiswürdigung, die eine Täterschaft des Angeklagten ohne vernünftigen Zweifel tragfähig macht; bloße Indizien ohne verlässliche Verknüpfung genügen nicht.
Die Zuordnung eines beobachteten Telefonats zu einem bestimmten Teilnehmer setzt einen konkreten Nachweis der Gesprächsbeteiligung oder eine verlässliche Aufzeichnung voraus; Beobachtungen Dritter allein genügen in der Regel nicht.
Ein Gericht darf die Glaubwürdigkeit eines Zeugen nicht insgesamt verneinen und sich zugleich für wesentliche Feststellungen auf dessen Angaben stützen.
Eine Abrede oder Vereinbarung, die nur durch die Aussage eines einzelnen Zeugen behauptet und nicht durch objektive Beweismittel bestätigt wird, genügt nicht zur tragfähigen Feststellung der Tat.
Bestehen erhebliche Beweismängel, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 13. Juni 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 503/91 in der Strafsache gegen D ████████ aus KC, geboren am ████████ 1942 in Abbas ████████ (IC), zur Zeit in Haft, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Dezember 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 13. Juni 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Handeltreibens mit Heroin“ zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, so dass es eines Eingehens auf die Verfahrensrüge nicht bedarf.
Die Beweiswürdigung, auf die die Strafkammer ihre Überzeugung stützt, dass der Angeklagte dem Zeugen ███████ zunächst eine Heroinprobe übergeben und ihm am 22. Mai 1990 das knappe halbe Kilogramm Heroin in das Café ███ in ████████ gebracht hat, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Die Strafkammer hat ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten, der den ihm angelasteten Handel mit Rauschgift bestritten hat, im Wesentlichen aufgrund abgehörter Telefongespräche, die der Angeklagte und ███ am 16. und 22. Mai 1990 miteinander geführt haben, sowie der Bekundungen der Zeugen ██████████ und Ko[REDACTED] gewonnen. Dagegen hat sie „die Feststellungen nicht auf die Aussage des Zeugen ██████████ gestützt“, den sie „insgesamt nicht für glaubwürdig hält“ (UA 25/26). Daran hat sich die Strafkammer allerdings nicht gehalten. Zu dem der Übergabe des Heroins am 22. Mai 1990 vorausgehenden Telefonat gegen 14.00 Uhr hat nämlich nur der Zeuge ██████████ selbst erklärt, er habe den Angeklagten angerufen (UA 24). Die übrigen Beweismittel ergeben hier keine ausreichende Grundlage für die Überzeugung der Strafkammer, bei diesem Telefonat hätten der Angeklagte und Ko[REDACTED] das Treffen im Café ███ vereinbart. Zwar haben die Zeugen █████████ und ██████████████ dafür bekundet, █████ habe zur fraglichen Zeit ein Telefongespräch aus einer Telefonzelle heraus geführt und anschließend █████ in das Café ████████ bestellt. Der Nachweis, dass dies auf einem Gespräch gerade mit dem Angeklagten beruhte, ist damit aber nicht erbracht. Denn das Telefongespräch selbst wurde wegen eines technischen Defekts bei der Telefonüberwachung nicht aufgezeichnet. Zwar durfte die Strafkammer berücksichtigen, dass – wie der rechtsfehlerfrei festgestellte Inhalt des am selben Tag um 13.10 Uhr geführten Telefonats ergab – der Angeklagte auf einen weiteren Anruf von ██████████ wartete (UA 23). Das erlaubte jedoch nicht die jeden vernünftigen Zweifel ausschließende Feststellung, dass ██████████ bei dem von ███ und Ko[REDACTED] beobachteten Telefonat den Angeklagten angerufen hat, zumal das Urteil nicht mitteilt, ob im weiteren Verlauf des Tages noch weitere Telefonate von █████ geführt worden sind.
Damit ist aber auch der Schlussfolgerung der Strafkammer, bei dem Überbringer des Heroins, der von Ko[REDACTED] nicht erkannt worden war, habe es sich um den Angeklagten gehandelt, der Boden entzogen. Auf diese Feststellung stützt die Strafkammer jedoch ihre Überzeugung, dass der Angeklagte Lieferant des Rauschgifts war.
Es kommt hinzu, dass ohne Berücksichtigung der Angaben des Zeugen ██████████ bereits die Feststellung, dass sich der Angeklagte zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt vor dem 14. Mai 1990 gegenüber █████████ zur Lieferung der gewünschten Menge Heroin zu einem Grammpreis von 60 bis 70 DM bereiterklärt hat, einer festen Tatsachengrundlage entbehrt. Denn auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe kann nicht entnommen werden, dass diese Abrede außer von dem Zeugen ███ █ durch andere, objektive Beweismittel in der Hauptverhandlung bestätigt worden ist.
Die Sache bedarf deshalb insgesamt neuer Verhandlung. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass nach dem bisher festgestellten Sachverhalt die Erwägung, mit der die Strafkammer die Annahme der Gewerbsmäßigkeit des unbefugten Handeltreibens bejaht hat (UA 27), rechtlichen Bedenken begegnet (vgl. dazu BGH, Urteil vom 8. Oktober 1991 – 1 StR 520/91).
| Steindorff | Salger | Nehm | |||
| Meyer-Goßner | Maatz |