Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen mangelhafter Prüfung des minder schweren Falls (§ 30 BtMG)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 503/88
Datum
04.11.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob den Strafausspruch wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Ursache ist die unzureichende Prüfung des § 30 Abs. 2 BtMG durch das Landgericht, das entlastende und belastende Umstände nicht in einer Gesamtwürdigung erfasste. Der BGH betont, dass auch die Voraussetzungen des § 31 BtMG in diese Gesamtwürdigung einzubeziehen sind. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall i.S.v. § 30 Abs. 2 BtMG vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung sämtlicher entlastender und belastender Umstände vorzunehmen, unabhängig davon, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, vorausgehen oder nachfolgen.

2

Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 BtMG ist in die Gesamtwürdigung nach § 30 Abs. 2 BtMG einzubeziehen; eine getrennte oder unterlassene Berücksichtigung ist rechtsfehlerhaft.

3

Auch die Vorschrift des § 29 Abs. 3 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 1 BtMG erfordert bei der Strafrahmenwahl eine umfassende Gesamtwürdigung der Umstände, die eine Abweichung vom Regelstrafrahmen rechtfertigen können.

4

Führt ein Rechtsfehler in der Anwendung von Vorschriften zur Bestimmung des Strafrahmens dazu, dass nicht ausgeschlossen werden kann, der richtige Maßstab hätte zu einer milderen Strafe geführt, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

2. großen Strafkammer Recklinghausen des Landgericht Bochum, 4. Juli 1988

Rubrum

Bundesgerichtshof 4 StR 503/88 Beschluss in der Strafsache gegen ███ ████ aus ███, dort geboren am ██, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. November 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 2. großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 4. Juli 1988 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen bleibt es erfolglos.

1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch wendet, erweist sie sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2. Dagegen greift die Sachrüge durch, soweit sie den Strafausspruch betrifft.

Die Strafkammer hat die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG bejaht und eine Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB vorgenommen, so dass ihr ein Strafrahmen von einem Monat bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe zur Verfügung gestanden hat. An diese Erwägungen schließt sich folgender Satz an:

„Ein minder schwerer Fall im Sinne von § 30 Abs. 2 BtMG ist nach den getroffenen Feststellungen ohne Weiteres zu verneinen.“

Diese knappe Formulierung wird den Anforderungen, die an die Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, zu stellen sind, nicht gerecht. Es ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung aller tatsächlichen entlastenden und belastenden Umstände erforderlich, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen.

Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, ist in diese Prüfung auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 BtMG einzubeziehen (BGH StV 1986, 342 m. w. Nachw.; BGHR BtMG § 30 Abs. 2 Gesamtwürdigung 1).

Entsprechendes gilt für § 29 Abs. 3 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 1 BtMG (BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Strafrahmenwahl 3).

Das Landgericht hat dies ersichtlich verkannt.

Auf diesem Rechtsfehler kann das Urteil beruhen. Es ist nicht auszuschließen, dass die Berücksichtigung dieses Umstandes in Verbindung mit den innerhalb der Strafzumessungserwägungen aufgeführten weiteren zugunsten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkten zur Annahme eines minder schweren Falles, also zu einem für ihn günstigeren als dem nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen, und damit auch zu einer geringeren Strafe geführt hätte.

Das Urteil ist deshalb im Strafausspruch aufzuheben.

SalgerJahnkeSteindorf
KnoblichMeyer-Goßner