Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Streichung 'in erschwertem Falle' und Aufhebung Einziehung von Jagdwaffen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 503/71
Datum
13.01.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold werden überwiegend verworfen, mit der Einschränkung, dass die Formulierung „in erschwertem Falle" bei Bandendiebstahl zu streichen ist und die Einziehung bestimmter Jagdwaffen des Angeklagten entfällt. Der BGH erläutert, dass die Erschwerungsgründe des § 243 StGB in § 244 Abs.1 Nr.3 StGB aufgegangen sind und § 40 Abs.2 StGB keine eigenständige Einziehungsnorm darstellt. Die Voraussetzungen für eine Einziehung nach § 40 Abs.1 StGB sind hier nicht erfüllt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die in § 243 StGB geregelten Erschwerungsgründe sind in den Tatbestand des § 244 Abs.1 Nr.3 StGB integriert; das Gesetz kennt für Bandendiebstahl keine Unterscheidung in ‚einfache‘ und ‚erschwerte‘ Fälle.

2

Eine unrichtige Bezeichnung im Urteilsspruch ist unbeachtlich, sofern sie die Strafzumessung nicht beeinflusst.

3

§ 40 Abs.2 StGB begründet keine eigenständige Einziehungsnorm, sondern beschränkt die nach § 40 Abs.1 StGB mögliche Einziehung auf bestimmte Fallgruppen.

4

Jagdwaffen können nach § 40 Abs.1 StGB nur eingezogen werden, wenn sie zur Begehung oder Vorbereitung der abgeurteilten Wildereitatbestände gebraucht worden oder wenigstens dazu bestimmt gewesen sind.

5

Eine Einziehung nach §§ 295, 40 ff. StGB kommt nicht in Betracht, wenn die Waffen nicht mitgeführt wurden und die gesetzlichen Voraussetzungen nicht feststehen.

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 13. August 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 503/71 in der Strafsache gegen

Bu ██ aus ██, den Schlachter Gerd HC, geboren am ███ 1939 in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft,

██, den kaufmännischen Angestellten Günter ae aus ███, geboren am ██████ in GC (Pommern), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Bandendiebstahls u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 13. Januar 1972 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 13. August 1971 werden mit der Einschränkung verworfen, dass im Urteilssatz

a) hinsichtlich der Angeklagten ████████ und SC jeweils nach den Worten „Bandendiebstahls“ die Worte „in erschwertem Falle“ entfallen,

b) der Ausspruch über die Einziehung der Bock-Doppelflinte „Winchester“ Kaliber 12 Nr. 125133, der Browning-Flinte, Kaliber 12 Nr. PJ 59163552, der Spanischen Hahn-Doppelflinte Kaliber 16, der „Winchester“ 30/30 mit Achtkantlauf Nr. TR 39354 in Wegfall kommt.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Grinde:

Die Revisionen der Angeklagten, die im Übrigen offensichtlich unbegründet sind – insoweit kann auf den schriftlichen Antrag des Generalbundesanwalts vom 6. Dezember 1971 verwiesen werden –, geben nur Anlass zu folgenden Ausführungen:

1. Wie die Strafkammer selbst darlegt (UA 40), gehen die Erschwerungsgründe nach § 243 StGB in dem Tatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB mit seiner nochmals verschärften Strafdrohung auf (BGH NJW 1970, 1279, 1280; Bortzler in NJW 1971, 682, 683). Im Urteilsspruch kann daher nicht zum Ausdruck kommen, dass den Bandendiebstählen erschwerte Fälle des Diebstahls zugrunde liegen. Das Gesetz kennt weder „einfache“ noch „schwere“ Fälle des Bandendiebstahls. Die unrichtige Bezeichnung ist ersichtlich ohne Einfluss auf die Strafzumessung geblieben.

2. Die vier Gewehre des Angeklagten Bu, die er nicht zum Wildern benutzt hat, durften nicht nach § 40 Abs. 2 Nr. 2 StGB eingezogen werden. § 40 Abs. 2 StGB stellt keine selbständige Einziehungsnorm dar, sondern beschränkt die nach Abs. 1 mögliche Einziehung auf bestimmte Fallgruppen. Die Jagdwaffen hätten daher nur eingezogen werden können, wenn sie zur Begehung oder Vorbereitung der abgeurteilten Wildereitaten gebraucht worden oder wenigstens dazu bestimmt gewesen wären (§ 40 Abs. 1 StGB). Das ist nach den Urteilsgründen nicht der Fall. Eine Einziehung nach §§ 295, 40 ff. StGB kommt nach den Feststellungen ebenfalls nicht in Betracht, da der Angeklagte die Gewehre nicht mit sich geführt hatte.

Gründe

Obwohl die Strafkammer den Angeklagten ███ in zwei schweren Fällen (III 6 und 7) wegen versuchten Diebstahls in versehentlich nur von einer Einzelstrafe von einem Monat gesprochen hat (UA 46), kann es jedoch nicht zweifelhaft sein, dass diese Strafe für jeden der beiden Fälle gemeint ist, zumal auch der Mittäter Bu in beiden Fällen gleichhohe Strafen erhalten hat.

MayrMeyerHürxthal
BortzlerSalger