Revision: Strafausspruch aufgehoben – Pflichten des Zugführers bei ungesicherter Gleisquerung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 503/69
- Datum
- 19.12.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Fahrzeugführer, der die Kenntnis von häufigen, außerordentlichen Gleisquerungen hat, darf seine Aufmerksamkeit nicht so lange vom vorderen Fahrweg abwenden, dass er herannahende Fußgänger nicht mehr rechtzeitig erkennt; dies begründet Fahrlässigkeit, wenn dadurch erhebliche Gefahren entstehen.
Ein zuvor in größerer Entfernung abgegebenes Warnsignal entbindet nicht von der Pflicht, bei erkennbarer Annäherung unvorsichtiger Fußgänger erneute Warnsignale zu geben.
Kann ein Fahrer aus fahrtechnischen Gründen zeitweilig die Strecke vor dem Fahrzeug nicht ausreichend beobachten, ist er verpflichtet, die Geschwindigkeit erheblich zu verringern und wiederholt Warnsignale zu geben, um die sich daraus ergebenden Gefahren zu beseitigen.
Nach §27b StGB (n.F.) darf eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten nur verhängt werden, wenn besondere Umstände in Tat oder Persönlichkeit des Täters die Vollstreckung zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen; das Revisionsgericht hat diese Gesetzesänderung zu beachten und mangels solcher Umstände den Strafausspruch aufzuheben und zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Flensburg, 22. Mai 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 503/69 in der Strafsache gegen den Schlosser Hans-Martin ██████████████████ aus ██ ███ geboren ██████████████████ in ██ ███ wegen fahrlässiger Tötung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Dezember 1969, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, ██████████████████████ der Verhandlung, Bundesanwalt █████████ bei der Verkündung des Urteils als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 22. Mai 1969 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt, deren Vollstreckung sie zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat nur zum Strafausspruch Erfolg.
1. Das Landgericht trifft folgende Feststellungen: Der Angeklagte ist Zugführer bei der Sylter Verkehrsgesellschaft (SVG). Am 25. Juli 1968 befuhr er mit seinem aus einem Triebwagen und zwei Anhängern bestehenden 43 m langen Zug die Strecke von Westerland nach Hörnum. Er durchfuhr die Haltestelle "Hörnum-Kurverwaltung", an der niemand ein- oder aussteigen wollte, mit einer Geschwindigkeit von 36 km/h; die Höchstgeschwindigkeit seines Zuges beträgt 40 km/h. Etwa 30 bis 40 m vor der Haltestelle hatte er mit seinem Luftdruckhorn einen Warnton abgegeben.
Von der Haltestelle "Hörnum-Kurverwaltung" an macht die Bahnlinie in südlicher Richtung, also in Fahrtrichtung des Angeklagten, einen Linksbogen. 85 m von der Haltestelle entfernt geht ein Steinplattenweg in Fahrtrichtung des Angeklagten gesehen links rechtwinklig an die Gleise heran, setzt sich aber jenseits der Schienen nicht fort. Der Steinplattenweg kommt von der Straße Steintal, von der er durch eine 6 m von den Gleisen entfernte Reihe von Steinblöcken abgegrenzt ist. Beiderseits der Schienen liegen gut besuchte Lokale.
Obwohl das Überschreiten der Gleise der SVG außerhalb der für den Übergang gekennzeichneten Stellen verboten ist, werden die Gleise in Höhe des Steinplattenwegs besonders im Sommer häufig überschritten. Das gleiche gilt wegen der beiderseits der Schienen liegenden Lokale von den vom Steinplattenweg in südlicher Richtung anschließenden Gleisstrecken. Das wusste der Angeklagte.
Der Führer eines Triebwagens, wie ihn der Angeklagte fuhr, hat aus einer Entfernung von 70 m Übersicht auf den Steinplattenweg; er kann eine aufrecht stehende Person, die größer als 1,60 m ist, bereits zwischen den Steinblöcken erkennen. Aus einer Entfernung von 50 m hat der Triebwagenführer volle Einsicht auf den Steinplattenweg von der Steinblockreihe bis zum Gleiskörper.
Der Angeklagte fuhr in die Linkskurve hinter der Haltestelle "Hörnum-Kurverwaltung" mit einer Geschwindigkeit von 36 km/h hinein. Dabei blickte er in den Rückspiegel, um sich zu vergewissern, ob seine beiden Anhänger nicht entgleisten. Solche Entgleisungen kommen im gesamten Fahrbetrieb der SVG im Sommerhalbjahr monatlich etwa zwei- bis dreimal vor. An dieser Stelle war dem Angeklagten jedoch noch kein Anhänger entgleist; er wusste auch nicht, ob das einem anderen Fahrer hier schon einmal passiert war.
Während der Angeklagte in den Rückspiegel sah, näherten sich drei Personen auf dem Steinplattenweg dem Gleiskörper, das Ehepaar Dr. ███████ und deren Tochter Carin. Die Familie Dr. ███, Dr. █████████████ stammt von der Insel Sylt, kannte die Örtlichkeit genau. Sie wollte das Café "Rüm Hart", das vom Steinplattenweg aus gesehen in südwestlicher Richtung etwa 200 m hinter den Schienen liegt, aufsuchen und überschritt darum den Steinplattenweg in dieser Richtung. Dr. ███████ und seine Angehörigen gingen im Spazierschritt. Bei der Annäherung an die Geleise achteten sie nicht auf etwaigen Bahnverkehr. Ohne nach rechts oder links zu schauen, betraten sie den Gleiskörper. Dort wurden sie vom Triebwagenzug des Angeklagten erfasst.
Der Angeklagte hatte die drei Personen, als er nach dem Blick in den Rückspiegel wieder nach vorn sah, aus etwa 18 m Entfernung unmittelbar auf die Schienen zugehen gesehen. Eine von ihm eingeleitete Vollbremsung konnte nicht verhindern, dass sie angefahren wurden. Der Triebwagen kam etwa 30 m hinter dem Steinplattenweg zum Stehen. Dr. ███████ und Carin ███████████████ erlitten bei dem Unfall so schwere Verletzungen, dass sie nach wenigen Stunden verstarben. Frau ███ wurde der linke Fuß abgequetscht; er musste amputiert werden.
2. Die Verfahrensrüge, mit der die Nichtvereidigung des Zeugen Kn[REDACTED] gerügt wird, ist unzulässig, da sie nicht entsprechend der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO näher ausgeführt ist. Im Übrigen wäre sie auch unbegründet, da mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil auf der Aussage dieses Zeugen beruht.
3. Die Sachrüge greift nicht durch, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet.
Wie die Strafkammer feststellt, wusste der Angeklagte genau, dass die Kurgäste in der Ortschaft Hörnum den Gleiskörper auch an dafür nicht vorgesehenen Stellen überschreiten und dass viele Kurgäste besonders im Sommer gerade von dem unmittelbar auf die Schienen zuführenden Steinplattenweg aus, der zum Überschreiten der Schienen an dieser Stelle verleitet, über die Schienen gehen. Die Strafkammer nimmt darum zutreffend an, er hätte nicht so lange in den Rückspiegel nach den Anhängern sehen dürfen, dass er die vor ihm liegende Strecke nicht mehr beobachten konnte. Denn er musste angesichts der ihm bekannten örtlichen Verhältnisse damit rechnen, dass Fußgänger unvorsichtig auf die Gleise zugingen, ohne eine sich nähernde Bahn zu bemerken, die von ihnen auch erst auf verhältnismäßig kurze Entfernung gesehen werden konnte. Er war daher besonders verpflichtet, die Strecke vor seinem Zug zu beobachten, um Fußgänger rechtzeitig warnen und notfalls bremsen zu können. Dieser Verpflichtung war er nicht enthoben, weil vielleicht an dieser Stelle für die Anhänger seines Zuges Entgleisungsgefahr bestand – die übrigens nicht sehr groß gewesen sein kann, da der Angeklagte von früheren Entgleisungen an dieser Stelle nichts wusste (UA 4) und solche nach den Feststellungen der Strafkammer (UA 5) dort auch noch nicht vorgekommen waren. Selbst aber wenn diese Gefahr vorlag und nicht durch eine Herabsetzung der Geschwindigkeit, zu der der Angeklagte erforderlichenfalls verpflichtet war, ausgeräumt werden konnte, durfte er entgegen der Meinung der Revision nicht so lange ununter-
brochen in den Rückspiegel blicken, dass er sich den Schienen nähernde oder sich bereits auf ihnen befindende Fußgänger nicht rechtzeitig bemerken konnte.
Die Strafkammer führt ohne Rechtsirrtum aus, dass der Angeklagte bei genügender Aufmerksamkeit die Familie Dr. ██████████ in 50 m Entfernung zwischen den Steinblöcken hätte sehen und ihre unbesorgte Annäherung an die Gleise hätte wahrnehmen müssen. Das Vorbringen der Revision hiergegen erschöpft sich in Angriffen gegen die Feststellungen der Strafkammer, in denen Widersprüche, und gegen die Beweiswürdigung, in der Rechtsfehler nicht zu finden sind.
Zu der Entfernung von 50 m, aus der der Angeklagte Dr. █████ sowie dessen Frau und Tochter hätte erkennen können, kommt die Strafkammer auf Grund der Feststellung, dass diese Fußgänger "im Spazierschritt" gingen (UA 4). Damit meint sie, wie der Urteilszusammenhang ergibt, eine langsame Gangart, die sie ohne Rechtsirrtum auf höchstens 4 km/h bemisst (UA 6).
Selbst aber wenn die Familie Dr. ███████ schneller als 4 km/h gegangen sein sollte, würde das ohne Bedeutung sein. Sogar bei einer Geschwindigkeit von 6 km/h, die nicht mehr ein "Spazierschritt", sondern schon ein schnelles Gehen ist, hätten Dr. ███████ und seine Angehörigen von den Steinblöcken bis zu den Gleisen 3,6 sec. gebraucht. Der Angeklagte wäre dann mit seinem Zug noch 36 m entfernt gewesen, als er sie zuerst hätte sehen können.
Die Strafkammer sagt richtig, dass sich der Unfall hätte vermeiden lassen, wenn der Angeklagte in dem Zeitpunkt, in dem er die Familie Dr. ███████ hätte bemerken können und müssen, oder unmittelbar danach Warnsignale mit seinem Luftdruckhorn gegeben hätte. Von der Abgabe eines Warnsignals war er nicht deshalb entbunden, weil er bereits etwa 30 bis 40 m vor der Haltestelle "Hörnum-Kurverwaltung" mit seinem Luftdruckhorn einen Warnton abgegeben hatte. Dieses in größerer Entfernung von der Unfallstelle abgegebene Warnsignal bezog sich ersichtlich auf die Haltestelle, vor der es abgegeben wurde, nicht auf den 85 m hinter der Haltestelle liegenden Unfallort. Damit, dass dieser Warnton von Personen auf dem Steinplattenweg überhört werden konnte, musste der Angeklagte rechnen, zumal da er nur einen Warnton abgegeben hatte. Die sich den Gleisen nähernden Personen, derer er in hinreichender Entfernung von dem Unfallort hätte ansichtig werden können, mussten ihm Anlass zu erneuten Warnsignalen geben, da sie sich erkennbar unvorsichtig den Gleisen näherten, ohne auf den herankommenden Triebwagenzug zu achten.
Musste der Angeklagte aber, wenn das auch wenig wahrscheinlich ist, aus fahrtechnischen Gründen vor der Unfallstelle so lange in den Rückspiegel blicken, dass er die Geleise und das angrenzende Gelände vor seinem Wagen nicht genügend beobachten konnte, dann hatte er auf jeden Fall vor der Annäherung an die Gefahrenstelle seine Geschwindigkeit wesentlich herabsetzen und gleichzeitig wiederholte Warnsignale geben müssen, da nur so die dann entstehenden Gefahren zu vermeiden waren.
4. Der Strafausspruch kann allerdings keinen Bestand haben.
Nach § 27b StGB i. d. F. des Art. 106 des Ersten Strafrechtsreformgesetzes (BGBl. 1969 I 645) darf eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten nur noch verhängt werden, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder in der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen. Dafür, dass solche besonderen Umstände hier gegeben sind, besteht bislang kein Anhaltspunkt. Die Änderung des Gesetzes ist nach §§ 2 Abs. 2 StGB, 354a StPO auch vom Revisionsgericht zu beachten.
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