Revision verworfen – versuchter Betrug durch Namensverschleierung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 503/58
- Datum
- 22.07.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB kann bereits im Vortäuschen einer anderen Identität (z. B. durch Angabe eines falschen Namens) bestehen, wenn dadurch verschwiegen wird, dass der Täter die Sache zuvor durch Betrug erlangt hat.
Für die Bewertung eines versuchten Betrugs kommt es auf die Vorstellung des Täters an, dass die Täuschung Irrtum, Vermögensverfügung und Vermögensschaden herbeiführen soll; ein nachträglicher Einwand, der Geschädigte hätte dennoch gehandelt, ist unbeachtlich.
Ein Mitverschulden oder die Fahrlässigkeit des Getäuschten steht der Annahme eines Betrugsversuchs nicht entgegen.
Auch bei gutgläubigem Erwerb durch Dritte kann beim Geschädigten ein geldwerter Vermögensschaden bestehen, weil ihm Rückverschaffungsansprüche aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 2 BGB) und aus dem Abzahlungskaufvertrag zustehen.
Der Vorsatz, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, kann daraus geschlossen werden, dass der Täter sich der Rückverschaffungspflicht bewusst ist und dennoch eine Gegenleistung zu erlangen versucht.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 22. Juli 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ ██████ ██████ ██ ███, geboren wegen versuchten Betruges
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Mai 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Dr. Seibert, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ██████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. ███ bei der Verkündung als Vertreter ███████████████████,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 22. Juli 1958 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte M. ist unter Einstellung des Verfahrens im Übrigen in Mittäterschaft mit dem Mitangeklagten H. wegen versuchten Betruges (§§ 263, 43, 47 StGB) zu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Aussetzung der Strafe zur Bewährung wurde abgelehnt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hatten M. und sein früherer Mitangeklagter P. von einem Vertreter der Firma K. gegen eine geringe Anzahlung ein Rundfunkgerät und eine Musiktruhe für 800 DM auf betrügerische Weise zur Abzahlung käuflich erworben. Der Angeklagte und P. sind deshalb vom Schöffengericht in G. am 17. August 1955 wegen Betruges zu Gefängnisstrafen verurteilt worden (18 Ms 34/55).
Einige Zeit nach der Tat verkaufte der inzwischen verurteilte Mitangeklagte Heinz ██████ das Rundfunkgerät an die Eheleute M. Wo die Musiktruhe verblieben ist, konnte vom Landgericht nicht eindeutig festgestellt werden. Nach M.s Angabe stand sie zwischenzeitlich bei seinen Eltern.
Am 31. Oktober 1955 rief M., nachdem er sich zuvor mit seinem Mitangeklagten H. über den Tatplan genau abgesprochen und mit ihm Gewinnteilung vereinbart hatte, von einer öffentlichen Sprechstelle aus den Inhaber der Firma K. an. H. stand währenddessen neben ihm. M. deutete an, er wisse, wo das von ihm gesuchte Rundfunkgerät und die von ihm vermisste Musiktruhe stünden. Gegen 200 DM Entgelt für seine Bemühungen sei er bereit, beides herbeizuschaffen, doch müsse K. zur Abholung allein zu ihm fahren. Bei diesem Gespräch gab der Angeklagte einen falschen Namen an. Er wollte K. nicht erkennen lassen, dass der Anrufende derselbe sei, der Gerät und Truhe früher von ihm erworben hatte. K. schöpfte angesichts der ihm genannten Bedingungen Verdacht, ging aber auf M.s Angebot ein, nachdem sich beide auf ein Entgelt von 120 DM geeinigt hatten. Als K. bei der ihm vom Angeklagten bezeichneten Stelle angelangt war, stieg dieser ebenso wie H., der mit ███ gewartet hatte, in K.s Wagen ein. M. und █████ veranlassten ███████, in Richtung B.-Be. zu fahren, wo M. seine Wohnung hatte. Noch bevor diese erreicht war, ließ M. sich bei einer Gastwirtschaft absetzen, wo er H. erwarten wollte. Dieser händigte M. in M.s Wohnung die Musiktruhe gegen Zahlung von 60 DM aus. Unmittelbar darauf nahmen Polizeibeamte, mit denen sich ███████ verabredet hatte, M. und ███████ fest.
Die Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
Die Darlegungen des Landgerichts lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
1. Sie werten rechtlich bedenkenfrei als Täuschungshandlung, dass M. und H., gemeinschaftlich handelnd, bei K. durch Nennung eines falschen Namens die Tatsache unterdrücken wollten, dass der Anrufende, der sich erbot, ihm Rundfunkgerät und Musikschrank gegen Entgelt zu verschaffen, derselbe war, der beides durch Betrug erlangt hatte. Zur Offenbarung dieses Umstandes wäre der Angeklagte als schadensersatzpflichtiger Betrüger gegenüber dem Geschädigten verpflichtet gewesen. Dass K. Verdacht schöpfte, steht der rechtlichen Annahme eines Betrugsversuchs nicht entgegen, denn ein Betrugsversuch kann schon mit Beginn der Täuschungshandlung vorliegen.
2. Die Revision führt an, K. hätte sich zur Zahlung von 120 DM auch dann bereitgefunden, wenn er gewusst hätte, dass er mit M. spreche. Dies ergebe sich schon daraus, dass K. beim Telefongespräch bei Nennung des falschen Namens Verdacht geschöpft habe. Jedenfalls sei etwas anderes nicht festgestellt.
Diese Darlegungen liegen neben der Sache. Denn für die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Betruges kommt es nur darauf an, wie er sich die Täuschungshandlung vorgestellt hatte, die für Irrtumserregung, Vermögensverfügung und Vermögensschaden ursächlich sein sollte. Sie bestand nach den Feststellungen des Landgerichts, an deren Stelle die Revision keine andere setzen kann, darin, dass der Angeklagte einen falschen Namen nannte.
3. Ob K. auf M.s Angebot einging, stand, wie die Revision anführt, allerdings in K.s Belieben. Doch ist nicht ersichtlich, inwiefern das der rechtlichen Annahme eines Betrugsversuchs entgegenstehen sollte. Auch beim vollendeten Betrug ist ohne Belang, ob der Getäuschte seinen Irrtum durch die Außerachtlassung gebotener Aufmerksamkeit mitverschuldet hat, bei deren Anwendung er die Unwahrheit der ihm vorgespiegelten Tatsachen hätte erkennen können.
4. Keinen Bedenken unterliegt, dass das Verhalten des Angeklagten zu einem Vermögensschaden K.s hätte führen können, der in der Verminderung von K.s geldwertem Vermögen in Höhe von 120 DM bestanden hätte. Selbst wenn diejenigen, an die M. das Rundfunkgerät und die Musiktruhe überlassen hatte, gutgläubig Eigentum an diesen Gegenständen erworben haben sollten, besaß K. jedenfalls einen aus unerlaubter Handlung (§§ 823 Abs. 2, 249 BGB) und dem Abzahlungskaufvertrag herzuleitenden Rückverschaffungsanspruch gegen M., der ohne Gegenleistung zu erfüllen war. Ob daneben ein Eigentumsherausgabeanspruch bestand, ist gleichgültig.
5. Frei von Rechtsirrtum führt das Landgericht aus, der Angeklagte habe in der Absicht gehandelt, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, indem er sich bewusst war, K. gegenüber zur Rückverschaffung verpflichtet zu sein, ohne ein Entgelt dafür verlangen zu dürfen. Der Schädigungsvorsatz bedurfte nach diesen Darlegungen keiner besonderen Erörterung im angefochtenen Urteil. Auf ihn lässt sich danach ohne weiteres schließen. Die hierauf bezüglichen Angriffe der Revision gehen fehl.
6. Das Landgericht stellt fest, dass der Angeklagte auf Grund eines anderen Tatentschlusses gehandelt habe als jenes, der für seine Betrugshandlungen beim Abschluss früherer Abzahlungsgeschäfte maßgeblich war. Auch dies ist rechtsbedenkenfrei. Es erübrigt sich somit, auf die Folgerungen einzugehen, die die Revision für den Fall zieht, dass der Angeklagte auf Grund früherer Tatentschlüsse gehandelt hätte.
7. Der Betrugsversuch des Angeklagten stellt keine mitbestrafte Nachtat dar; denn er zielte auf eine weitere Schädigung K.s als die erlittene ab (vgl. BGHSt 5, 295, 297; 6, 67, 68).
8. Fehl gehen schließlich die Angriffe der Revision auf die Stellungnahme der Strafkammer zur Strafaussetzung. Das Landgericht legt dazu dar, die Strafe habe zur Bewährung nicht ausgesetzt werden können, weil der Angeklagte zum Teil vor, zum Teil nach seiner Verurteilung wegen Betrugsversuchs in einer Vielzahl von Fällen strafbare Handlungen begangen habe und deshalb auch bestraft worden sei; demzufolge könne nicht erwartet werden, dass er unter Einwirkung der Aussetzung in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen werde. Diese Ausführungen sind zwar knapp gehalten. Aber sie geben in ausreichendem Maße wieder, dass die Strafkammer sich über die Persönlichkeit des Angeklagten ein Bild gemacht hat. Dies führte jedoch unter Berücksichtigung der Straftaten, die der Angeklagte vor und nach der abzuurteilenden strafbaren Handlung begangen hat, zu dem Ergebnis, dass § 23 Abs. 2 StGB zugunsten des Angeklagten nicht angewendet werden konnte.
Die Revision des Angeklagten ist nach alledem zu verwerfen.
| Justizangestellter | Hoepner | Flitner | |||
| Seibert | Rothberg | Lang-Hinrichsen |