Revision: Freispruch aufgehoben – Vereidigung und Beweiswürdigung mangelhaft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 503/57
- Datum
- 14.11.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vereidigung eines Nebenklägers nach § 60 Nr. 3 StPO darf nur dann unterbleiben, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Verdacht seiner tatbeteiligten oder schuldhaften Mitverursachung vorliegen; das Gericht hat das Vorliegen solcher Gründe darzulegen.
Wenn an einem Fahrzeug Beschädigungen festgestellt werden, die mit dem behaupteten Unfall in Zusammenhang stehen können, muss das Gericht darlegen, weshalb diese Beschädigungen nicht aus dem betreffenden Unfall stammen; unterbleibt eine solche Begründung, liegt eine lückenhafte Beweiswürdigung vor.
Ein technisches Sachverständigengutachten, das zur Unvereinbarkeit bestimmter Fahrzeug- oder Verletzungsfolgen mit dem behaupteten Unfallverlauf gelangt, ist in die Gesamtwürdigung einzubeziehen; erkennbare Widersprüche zwischen Gutachten und Feststellungen sind aufzuklären.
Bei erheblichen Verfahrens- oder Sachmängeln des Urteils hat der Revisionssenat gemäß § 354 StPO das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Karlsruhe, 15. Mai 1957
Rubrum
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers Rüdiger K. wird das Urteil des Landgerichts in Karlsruhe vom 15. Mai 1957 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Rechtsmittel an das Landgericht in Heidelberg zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Am 24. Dezember 1956 wurde der 12-jährige Sohn Hartmut des Studienrats Rüdiger ███ aus Kec etwa um 18.06 Uhr auf der von ██████ ██ in Richtung ██████ ███ führenden, etwas über 5 m breiten ██████████ Nr. 184 ████████████ von einem entgegenkommenden Personenwagen – etwa einen Kilometer nordwestlich des ██ – gegen ██ angefahren. Hartmut W. befand sich mit seinen Eltern und seinen zwei Schwestern auf einer Wanderung. Alle gingen, und zwar der Sohn Hartmut als erster und sein Vater als zweiter, hintereinander am äußersten linken Straßenrand. Kurz nachdem sie von zwei Fahrzeugen – einem Postomnibus und einem Personenwagen – überholt worden waren, näherte sich ihnen aus entgegengesetzter Richtung ein Personenwagen mit hoher Geschwindigkeit. Als der Vater die Lichtkegel dieses noch hinter einer Kurve befindlichen Fahrzeugs auftauchen sah, forderte er Frau und Kinder auf, so nah wie möglich an den linken Straßenrand zu treten, und rief nach seinem Hund, der frei herumlief. Auf die Weisung seines Vaters, das Tier festzuhalten, nahm es Hartmut zwischen seine Beine und beugte sich zu diesem Zweck leicht vor, wobei die Vorderseite seines Körpers der Straße zugekehrt war. Aus etwa 40 m Entfernung fuhr der entgegenkommende Wagen, der sich zunächst in der Mitte der Straße hielt, plötzlich geradeaus mit aufgeblendeten Scheinwerfern auf die Fußgänger zu. Weil diese wegen der auffälligen Fahrweise glaubten, sie seien vom Fahrer nicht bemerkt worden, winkten sie, um ihn auf die Blendwirkung aufmerksam zu machen. Im nächsten Augenblick wurde der Junge, der mit seinen Fersen die Grasnarbe am linken Straßenrand berührte und mit seinem nach vorn über den Hund gebeugten Oberkörper etwas in den Luftraum über der Straße ragte, vom Personenwagen erfasst, hochgeschleudert und gegen den Oberkörper seines hinter ihm stehenden Vaters geworfen. Auch dieser stürzte etwa 2 m rückwärts zu Boden und erlitt eine mittelschwere Gehirnerschütterung. Der Junge wurde schwer verletzt. Der Unfallwagen fuhr, nachdem er seine Geschwindigkeit vorübergehend etwas vermindert hatte, rasch davon.
II. Anklage und Eröffnungsbeschluss gingen davon aus, dass der Angeklagte der Fahrer des Unfallwagens gewesen sei. Er war nämlich nach den Feststellungen des Landgerichts zur Zeit des Unfalls mit seinem Goliath-Personenwagen aus Richtung ████ nach Kec auf der ███████████ gefahren. Einige Minuten, nachdem er den beiden oben erwähnten Fahrzeugen (Postomnibus und Personenwagen), die die ███████████████ überholt hatten, zwischen ███████ und ███ und zwar in der dicht hinter dem ██ gelegenen Haarnadelkurve begegnet war, bemerkte er die Fußgängergruppe nordwestlich unterhalb des █████. Als er hupte, hatte er seiner eigenen Einlassung zufolge den Eindruck, als ob ihm aus der Gruppe zugewinkt würde. Seine Geschwindigkeit betrug etwa 50 km/h. Den Abstand von den Fußgängern gibt er selbst mit etwa 50 m an.
III. Die Strafkammer hat den Angeklagten von dem Vorwurf, er sei der Täter gewesen, er habe durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung von Vater und Sohn W. verschuldet und sei nach dem Unfall geflohen, freigesprochen.
Zwar hatten, wie die Strafkammer erwähnt, sämtliche Mitglieder der Familie W. bekundet, dass ihnen, nachdem sie vom Omnibus überholt worden waren, vor dem Unfallwagen kein anderes Auto mehr begegnet sei und dass sie auf ihrer ganzen Wanderung nur einem einzigen Fahrzeug, eben dem Unfallwagen, zugewinkt hätten. Außerdem hält die Strafkammer auf Grund der übereinstimmenden Angaben der beiden Fahrer des Postomnibusses und des ihm folgenden Personenwagens dafür erwiesen, dass das erste Fahrzeug, das nach der Überholung der Fußgänger begegnete, das des Angeklagten war. Dennoch glaubte die Strafkammer „noch erhebliche vernünftige Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten“ aus folgenden „bedeutsamen“ Umständen herleiten zu müssen, die gegen seine Unfallbeteiligung sprächen:
Trotz des glaubwürdigen Eindrucks der als Zeugen vernommenen Mitglieder der Familie ██ sei ihre Angabe, vor dem Unfallwagen sei ihnen nach dem Überholvorgang des Postomnibusses nur der Unfallwagen begegnet, „nicht zuverlässig genug“; denn es sei unwahrscheinlich, dass sie „sämtliche an ihnen vorbeifahrenden Autos gezählt haben“, zumal sie sich der glaubwürdigen Angabe des Nebenklägers zufolge auf ihrer Wanderung „sehr auf die Schönheiten der Natur konzentriert“ hätten. Es widerspreche auch der Lebenserfahrung anzunehmen, dass sie sich „noch genau an jedes einzelne an ihnen vorbeigefahrene Auto erinnerten“. Überdies hätten sie sich insoweit geirrt, als sie bekundet hätten, der Postomnibus sei das letzte Fahrzeug gewesen, das sie vor dem Unfall überholt habe; denn erwiesenermaßen habe sie noch der folgende Personenwagen vor dem Zusammenstoß überholt. Die Möglichkeit sei nicht ausgeschlossen, dass ihnen in Wirklichkeit zwei Fahrzeuge begegnet seien, und zwar nach dem Fahrzeug des Angeklagten ein zweites, das vielleicht aus einem Waldweg auf die Straße eingebogen sei, nachdem der Angeklagte ihnen begegnet war und nachdem der Postomnibus und das diesem folgende Fahrzeug die Hinweisschilder in entgegengesetzter Richtung passiert hätten, so dass es von den Lenkern dieser beiden Fahrzeuge nicht habe wahrgenommen werden können.
Diese Zweifel hätten sich noch durch das eingehende und wissenschaftlich begründete Gutachten des vernommenen technischen Sachverständigen verstärkt: dieser habe überzeugend dargelegt, es sei ausgeschlossen, dass an einem Goliath-Personenwagen keine Beschädigungen zu erkennen seien, wenn ein solches Fahrzeug mit einem 12-jährigen Jungen zusammenstoße und wenn diesem Verletzungen der Schwere zugefügt würden, wie sie Hartmut ███ erlitten habe. Der Wagen des Angeklagten aber, so führt die Strafkammer weiter aus, habe – wovon zu seinen Gunsten ausgegangen werden müsse – keine erkennbaren Beschädigungen aufgewiesen. An anderer Stelle (UA S. 11) erwähnt die Strafkammer jedoch, dass die „an dem Fahrzeug des Angeklagten festgestellten Beschädigungen“ (Fehlen der rechten vorderen Radkappe, Kratzspuren auf dem rechten vorderen Kotflügel, Splitterung bzw. Zertümmerung des rechten Entlüftungsflügels im oberen Drittel) nicht nachweisbar „aus dem vorliegenden Unfallgeschehen stammten“; deshalb müsse zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, „dass sich an seinem Fahrzeug keinerlei Beschädigungen befunden haben, die durch den zur Aburteilung stehenden Unfall hervorgerufen worden sind“.
IV. Gegen dieses Urteil machen die Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger eine Reihe sachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Einwände geltend. Beide Rechtsmittel müssen zur Aufhebung des Urteils führen. Der Senat sieht davon ab, sämtliche Bedenken, auf die beide Revisionen mit guten Gründen hinweisen, zu erörtern. Das Landgericht wird Gelegenheit haben, dieses Vorbringen in der neuen Hauptverhandlung zu berücksichtigen, soweit sich der Senat nicht selbst damit auseinandersetzt. Er beschränkt sich darauf, einen verfahrensrechtlichen und einen sachlichrechtlichen Mangel des Urteils hervorzuheben, die besonders auffällig sind.
1.) Von der Vereidigung des Nebenklägers, des Vaters W., hat die Strafkammer nach § 60 Nr. 3 StPO abgesehen, da er der Beteiligung an der zur Aburteilung stehenden Tat verdächtig sei. Mit Recht rügen beide Revisionen dies als einen Verfahrensverstoß. Hätte der Nebenkläger auf strafbare Weise, etwa durch eigene Fahrlässigkeit, zu dem Unfall, dem in erster Linie sein Sohn zum Opfer fiel, beigetragen, oder hätte er auch seine eigenen Verletzungen dabei durch Unvorsichtigkeit mitverschuldet, so hätten sowohl aus dem einen wie dem anderen Grund die Voraussetzungen für seine Nichtvereidigung vorgelegen (BGHSt 10, 65, 69). Die Feststellungen der Strafkammer über den Unfallverlauf, insbesondere über das Verhalten des Nebenklägers, ergeben aber nicht nur keinen – auch keinen entfernten – Verdacht einer solchen Beteiligung, sondern lassen im Gegenteil erkennen, dass er sich verkehrsgerecht verhalten hat. Er ging und auf seine Weisung gingen auch seine Familienangehörigen auf der vorgeschriebenen äußersten linken Straßenseite (§ 37 Abs. 3 StVO). Als er das Scheinwerferlicht des entgegenkommenden Wagens wahrnahm, ermahnte er sie zusätzlich zu besonderer Vorsicht und dazu, so weit als möglich nach links zu treten. Durch das Winken gab er ein Zeichen, das den Fahrer des Personenwagens hätte aufmerksam machen müssen. In der Aufforderung an seinen Sohn, er möge den Hund festhalten, kann keine Fahrlässigkeit gesehen werden. Zwar ragte der Oberkörper des Jungen, als dieser der Aufforderung folgend das Tier festhielt und sich dabei beugte, in die Straße hinein. Die Strafkammer stellt aber fest, dass der Junge mit seinen Fersen an der Grasnarbe stand und sein Oberkörper nur etwas in den Luftraum hineinreichte. So durfte sich der Junge verhalten, da das entgegenkommende Fahrzeug dennoch auf der über 5 m breiten Straße genug Platz hatte, der Fußgängergruppe zu begegnen, ohne sich oder sie zu gefährden. Die bisherigen Feststellungen des Landgerichts rechtfertigten es deshalb nicht, den Nebenkläger gemäß § 60 Nr. 3 StPO nicht zu vereidigen (BGHSt 10, 65, 69).
2.) Nicht ersichtlich ist – und darin liegt ein sachlichrechtlicher Fehler des Urteils –, warum die Strafkammer den Nachweis nicht für erbracht hielt, dass die von ihr festgestellten Beschädigungen am Wagen des Angeklagten vom Unfall herrührten. Die von ihr erwähnten Beschädigungen sind keineswegs von der Art, dass sie als bedeutungslos hätten behandelt werden dürfen. Da aber die Strafkammer der Überzeugung Ausdruck gibt, der Nachweis sei nicht erbracht worden, dass diese Beschädigungen beim Aufprall auf den Jungen entstanden waren, so wäre sie verpflichtet gewesen, die Gründe für den angeblich mangelnden Nachweis anzugeben. Dieses Unterlassen ist eine Lücke in der Beweiswürdigung, die im vorliegenden Falle einen sachlichrechtlichen Mangel darstellt.
Dieser Fehler des Urteils wirkt in der Würdigung des Gutachtens des technischen Sachverständigen fort. Die Strafkammer setzt sich nämlich dabei nicht mit der Frage auseinander, ob und aus welchen Gründen die keineswegs nebensächlichen Beschädigungen an der rechten Vorderseite des Fahrzeugs des Angeklagten bei einem Unfallverlauf wie dem für erwiesen erachteten und bei den festgestellten Unfallfolgen – besonders den Verletzungen, die Hartmut ██ ███ an der linken, dem begegnenden Fahrzeug zugewandten Körperseite davontrug – nicht entstanden sein konnten.
V. Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an ein benachbartes Landgericht gemäß § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO zurückzuverweisen.
| Krumme | Seibert | Plitner | |||
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