Aufhebung der Gesamtstrafe wegen Nichtbeachtung des § 79 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 502/69
- Datum
- 15.01.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Bildung einer Gesamtstrafe nach § 79 StGB setzt voraus, dass die später zu berücksichtigende Tat vor der früheren Verurteilung begangen wurde; fehlt diese zeitliche Voraussetzung, ist die Gesamtstrafenbildung rechtsfehlerhaft.
Hat ein früheres Urteil bereits eine Gesamtstrafe gebildet, ist bei einer späteren Verurteilung die frühere Gesamtstrafe aufzulösen und aus der noch nicht verbüßten Einzelstrafe sowie den neuen Einzelstrafen eine neue Gesamtstrafe zu bilden.
Die Rechtskraft eines früheren Urteils steht der erneuten Bildung oder Anpassung einer Gesamtstrafe nicht grundsätzlich entgegen, soweit nach den Vorschriften über die Gesamtstrafenbildung vorzugehen ist.
Nach der Neufassung von § 27b StGB sind Freiheitsstrafen unter sechs Monaten nur unter den dort genannten Voraussetzungen möglich; liegen (schwere) Vorstrafen und Taten während einer laufenden Bewährungszeit vor, können die Voraussetzungen für eine kurze Freiheitsstrafe nicht vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 19. März 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 502/69 in der Strafsache gegen
den Arbeiter Reinhold ███ aus ████, geboren am ████ 1947 in ███, aus ██ ███, s ██,
den Arbeiter Peter ████████, geboren ███████████ 1945 in ████████████,
wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Januar 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident: Meyer als Vorsitzender,
Bortzler Bundesrichter
Mayr Bundesrichter
Dr. Sanders Bundesrichter
Dr. Spiegel Bundesrichter
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███████ bei der Bundesanwaltschaft,
als Vertreter der
Justizangestellter ███
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten ████████ gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 19. März 1969 wird verworfen. Er trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Auf die Revision des Angeklagten ███
2. wird das Urteil, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ███ ist wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen die Staatsgewalt und wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis verurteilt worden. Gegen den Angeklagten ████████ wurde wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung auf eine Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis erkannt. Von den beiden, jeweils mit der allgemeinen Sachrüge begründeten Revisionen, hat die des Angeklagten ███ teilweise Erfolg.
1. Die Nachprüfung des Schuldspruchs lässt bei keinem der beiden Angeklagten Rechtsfehler erkennen.
2. Zu den Strafaussprüchen ist folgendes zu bemerken:
a) Beim Angeklagten ████████ hat die Kammer in den Fällen B I und B II jeweils auf eine kurzfristige Gefängnisstrafe erkannt. Nach der seit 1. September 1969 geltenden Neufassung des § 27b StGB dürfen Freiheitsstrafen unter sechs Monaten nur noch unter bestimmten Voraussetzungen ausgesprochen werden. Diese liegen hier indessen vor. Der erheblich vorbestrafte Angeklagte hat die vier abgeurteilten Taten innerhalb weniger Tage während des Laufes einer Bewährungsfrist begangen. Für die beiden Raubtaten (Fälle B IV und B V) wurden Einzelstrafen von je zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis ausgesprochen. In Verbindung mit den übrigen Zumessungserwägungen ergibt sich hieraus, dass das Landgericht auch dann, wenn es die Neufassung des § 27b StGB schon hätte berücksichtigen müssen, in den Fällen B I und B II keinesfalls auf eine Geldstrafe erkannt hätte.
b) Bei dem Angeklagten ███ sind die beiden Einzelstrafen nicht zu beanstanden. Die Gesamtstrafe kann jedoch nicht bestehen bleiben. Der Angeklagte hat die jetzt abgeurteilten beiden Raubtaten am 28. und 29. Juni 1968, also vor dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Münster vom 7. Februar 1969 begangen, durch das er wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Schöffengerichts Münster vom 22. Dezember 1966 zur Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilt wurde. Diese Gesamtstrafenbildung war rechtsfehlerhaft, weil die später abgeurteilte Tat erst nach der früheren Verurteilung begangen ist, die Voraussetzungen des § 79 StGB also nicht vorlagen. Richtigerweise war schon durch Urteil vom 9. Juli 1968 mit den Einzelstrafen aus dem Urteil vom 22. Dezember 1966 eine Gesamtstrafe gebildet worden. Das Landgericht hatte daher unter Auflösung der Gesamtstrafe des Urteils vom 7. Februar 1969 aus der dort ausgesprochenen, noch nicht verbüßten Einzelstrafe von drei Monaten Gefängnis und den jetzt ausgeworfenen Einzelstrafen für die beiden Raubtaten eine Gesamtstrafe bilden müssen. Die Rechtskraft des Urteils vom 7. Februar 1969 stand dem nicht entgegen (BGHSt 9, 5, 8; 9, 370, 384). Diese Nichtberücksichtigung des § 79 StGB führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Eine nachträgliche Verbüßung der Einzelstrafe von drei Monaten Gefängnis würde ihre Einbeziehung nicht hindern (BGHSt 4, 366; 15, 66, 71).
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