Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Nichtvereidigung von Zeugen und Erheblichkeit der Verfahrensrüge

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 502/65
Datum
17.12.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wendet sich in der Revision gegen ein Urteil wegen Vorfahrtsverletzung und rügt die unzureichende Begründung der Nichtvereidigung zweier Zeugen. Der BGH verwirft die Revision, weil die Nichtvereidigung einen für das Urteil unerheblichen Verfahrensmangel darstellt bzw. im einen Fall hinreichend begründet war. Nur erhebliche Verfahrensfehler, die die Verteidigung beeinflusst haben könnten, rechtfertigen eine Revisionsaufgabe.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtvereidigung eines Zeugen muss in der Hauptverhandlung so begründet werden, dass die Beteiligten erkennen können, welche gesetzlichen Voraussetzungen der Richter für seine Entscheidung zugrunde legt; ein bloßer Verweis ist nur dann ausreichend, wenn die Sachlage so eindeutig ist, dass keine anderslautenden Verteidigungsmaßnahmen zu erwarten waren.

2

Eine Verfahrensrüge wegen Nichtvereidigung führt nur dann zur Aufhebung, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine ordnungsgemäße Begründung die Verteidigung veranlasst hätte, andere oder weitergehende Anträge zu stellen bzw. die Sachaufklärung zu beeinflussen.

3

Ein gesetzlicher Verfahrensfehler ist für die Zulässigkeit der Revision unerheblich, wenn er für die Entscheidung des Gerichts keinerlei Bedeutung hatte; in diesem Fall ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

4

Bei Bagatellstrafen kann die nähere Darlegungspflicht des Richters hinsichtlich der Nichtvereidigung entfallen, wenn durch die Gesamtumstände erkennbar ist, dass die Aussage des Zeugen keine ausschlaggebende Bedeutung hatte.

Vorinstanzen

Amtsgericht Böblingen, 18. März 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen ███ aus ███, den Ingenieur Volker ███, Kreis BC, geboren ██████ 1941 in BC, wegen Übertretung der StVO.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Dezember 1965, an der teilgenommen haben:

Dr. Willms, Bundesrichter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ in der Verhandlung, Bundesanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Böblingen vom 18. März 1965 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist vom Amtsrichter wegen Verletzung der Vorfahrt gemäß §§ 1, 13 Abs. 2 StVO zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Er hatte mit seinem PKW vor einer mit einem Verkehrszeichen nach Bild 30 a der Anlage zur StVO versehenen Kreuzung kurz angehalten und war dann, nachdem ihm der von rechts mit seinem PKW kommende Verkehrsteilnehmer ███████, der nach links einbiegen wollte, die Vorfahrt eingeräumt hatte, in die Kreuzung eingefahren. Dabei stieß der Angeklagte mit dem auf der bevorrechtigten Straße von links mit ca. 45 bis 50 km/h herannahenden PKW des Kraftfahrers ████ zusammen, wodurch beide Fahrzeuge beschädigt wurden.

In der Hauptverhandlung ließ sich der Angeklagte dahin ein, dass er in die Kreuzung hätte hineinfahren müssen, um von links herannahende Fahrzeuge feststellen zu können. Von seinem Standort vor der Kreuzung aus sei ihm die Sicht durch eine weit vorgezogene Hecke und die „Ausbuchtung“ der Vorfahrtstraße an dieser Stelle genommen gewesen.

Der Amtsrichter hat anhand der Angaben und Erläuterungen des Polizeihauptwachtmeisters ████████, der nach dem Unfall die Spuren gesichert, die Unfallstelle vermessen und eine Skizze angefertigt hat (UA 7), die Feststellung getroffen, dass der Angeklagte bereits vor Einfahrt in den Kreuzungsbereich den zwischen 40 und 70 m entfernten linken Teil der Vorfahrtstraße voll einsehen konnte. Wenn er dieses Teilstück, wozu er verpflichtet gewesen sei, auf herannahende Verkehrsteilnehmer beobachtet hätte, wäre ihm ████, der mit der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit für die nicht einzusehende Strecke von 40 m bis zur Kreuzung weniger als 3 Sekunden benötigte, nicht entgangen und der Unfall vermieden worden (UA 3).

Außer Polizeihauptwachtmeister █████████████ hat das Gericht noch Polizeimeister ██████ und die unmittelbaren Tatzeugen ██ und ████ vernommen. Diese blieben ebenso wie Polizeihauptwachtmeister █████████ ausweislich der Sitzungsniederschrift unvereidigt, der Zeuge ██ „gemäß § 61 Ziff. 3 StPO und auch gemäß § 62 StPO“, der Zeuge ██████ und der Zeuge ███████ „gemäß § 62 StPO“.

Die Revision des Angeklagten beanstandet die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Mit der Verfahrensbeschwerde rügt sie, dass die Nichtvereidigung der Zeugen █████ und ████ nur mit dem Hinweis auf die gesetzliche Bestimmung des § 62 StPO begründet worden sei. Dadurch sei der Beschwerdeführer in seiner zweckentsprechenden Verteidigung behindert worden.

Das zur Entscheidung über das Rechtsmittel zuständige Oberlandesgericht Stuttgart hält die Nichtvereidigung des Zeugen ██ im Sinne des § 64 StPO für ausreichend begründet, weil durch den Verweis auf § 61 Ziff. 3 StPO allen Verkehrsbeteiligten erkennbar gemacht worden sei, dass das Gericht dieser Zeugenaussage keine „wesentliche“ Bedeutung beimesse, so dass eine Vereidigung nach § 62 StPO unzulässig wäre, weil die Aussage keine „ausschlaggebende“ Bedeutung habe. Dagegen sei die Nichtvereidigung des Zeugen ████, wenn man der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 10, 109; 14, 374) folge, ungenügend begründet. Denn aus dem bloßen Hinweis auf § 62 StPO sei im gegebenen Fall nicht ersichtlich geworden, ob der Richter von der Vereidigung des Zeugen nach seinem Ermessen absah, obwohl er diese aus einem der in § 62 StPO aufgeführten Gründe für zulässig hielt, oder ob er davon ausging, dass das Gesetz die Vereidigung verbiete. Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, dass die Nichtvereidigung eines Zeugen in Bagatellstrafsachen durch den bloßen Hinweis auf § 62 StPO, der Bestimmung des § 64 StPO entsprechend, ausreichend begründet sei. Diese Auffassung seiner Entscheidung zugrunde zu legen, sieht es sich durch die erwähnte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehindert. Es hat deshalb die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG vorgelegt.

Die Vorlegung ist zulässig. Im Vorlegungsbeschluss wird die Auffassung der Revision wiedergegeben, wonach der Angeklagte in seiner zweckentsprechenden Verteidigung behindert worden sei, weil der Amtsrichter die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen seiner Entscheidung über die Nichtvereidigung der Zeugen in der Hauptverhandlung nicht mitgeteilt habe. Da das Oberlandesgericht sich mit diesem Vorbringen der Revision nicht auseinandersetzt, kann dem Vorlegungsbeschluss entnommen werden, dass auch nach seiner Auffassung das angefochtene Urteil auf dem behaupteten Verfahrensverstoß beruht. Da diese Ansicht des Oberlandesgerichts der Prüfung der Vorlegungsvoraussetzungen zugrunde zu legen ist, scheidet eine Rückgabe der Sache aus (BGHSt 19, 242), obwohl der Senat in diesem Punkt, wie noch darzulegen sein wird, anderer Auffassung ist und die Verfahrensrüge schon deshalb für unbegründet erachtet.

Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, selbständig in der Sache zu entscheiden (BGH LM Nr. 3 zu § 121 GVG).

Soweit die Revision die unzureichende Begründung der Nichtvereidigung des Zeugen ██ rügt, ist sie aus den vom Oberlandesgericht angeführten Gründen offensichtlich unbegründet.

Auf der möglicherweise unzureichenden Begründung der Nichtvereidigung des Zeugen ████ beruht das Urteil nicht. Bei seiner in BGHSt 10, 109 und 14, 374 niedergelegten Rechtsprechung hat der Senat den Erfolg der erörterten Verfahrensrüge davon abhängig gemacht, ob die Sachlage nicht so eindeutig war, dass die Beteiligten ohne weiteres erkennen konnten, von welchen rechtlichen Voraussetzungen das Gericht bei seiner Entscheidung ausgegangen ist, oder ob nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Verfahrensbeteiligten im Falle einer ordnungsgemäßen Begründung einer Nichtvereidigung noch Anträge gestellt, insbesondere der Angeklagte die Möglichkeit gehabt hätte, in einer für die Sachentscheidung maßgeblichen Art seine Verteidigung einzurichten.

Im gegebenen Falle kann mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte, der sich nur auf die behinderte Einsicht auf den linken Teil der Vorfahrtstraße berufen hat, sich in tatsächlicher oder rechtlicher Beziehung anders hätte verteidigen können, wenn der Beschluss über die Nichtvereidigung des Zeugen ████ näher begründet worden wäre. Die seine Verurteilung tragenden Feststellungen des angefochtenen Urteils beruhen, von seinen eigenen Angaben abgesehen, im Wesentlichen nur auf den Darlegungen des Polizeihauptwachtmeisters ██████████ über die örtlichen Verhältnisse an der Unfallstelle. Deshalb kann es keinen Unterschied für die Verteidigung des Angeklagten gemacht haben, wenn der Amtsrichter die Nichtvereidigung des Zeugen ████ mit einer der denkbaren bestimmten Begründungen gerechtfertigt hätte. Bezeichnend ist, dass auch die Revision hierzu selbst nichts vorbringt. Da aber eine Gesetzesverletzung, die für das beanstandete Urteil keinerlei Bedeutung hat, eine Revision nicht begründen kann (BGHSt 2, 250, 251), war schon aus diesem Grunde die Verfahrensbeschwerde als unbegründet zu erachten, ohne dass zu der Vorlegungsfrage Stellung genommen werden musste.

Dies gilt auch, soweit die Revision zugleich einen Verfahrensverstoß im Sinne des § 338 Nr. 8 StPO behauptet. Denn von einer unzulässigen Beschränkung der Verteidigung könnte nur die Rede sein, wenn die Verteidigung durch den gerügten Mangel sachlich benachteiligt worden wäre (vgl. Löwe/Rosenberg 21. Aufl. Anm. 16 zu § 338 StPO).

Die aufgrund der Sachbeschwerde vorgenommene Überprüfung des angefochtenen Urteils lässt einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten weder im Schuld- noch im Strafausspruch erkennen. Den Ausführungen des vorlegenden Oberlandesgerichts ist insoweit nichts hinzuzufügen. Hiernach ist die Revision zu verwerfen.

WillmsMayrHürxthal
FlitnerSpiegel