Revision verworfen: Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung im alkoholbedingten Verkehrsunfall
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 502/62
- Datum
- 15.02.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die richterliche Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO verpflichtet nicht zur Vornahme jeder denkbaren Beweiserhebung; erforderlich sind nur solche Maßnahmen, die geeignet sind, entscheidungserhebliche Tatsachen zu klären.
Ein Augenschein oder die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist entbehrlich, wenn Ortskenntniszeugen und vorhandene Unterlagen die für die Entscheidung maßgeblichen Umstände ausreichend erhellen.
Die vom Tatrichter getroffene Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung sind für die Revisionsinstanz grundsätzlich bindend; eine Abänderung kommt nur bei Verstößen gegen Denkgesetze, gegen allgemein anerkannte Erfahrungssätze oder bei offenkundigen Widersprüchen in Betracht.
Die Behauptung eines Mitverschuldens des Verletzten bedarf konkreter Anhaltspunkte, die das Landgericht nicht berücksichtigt hat; reine Mutmaßungen genügen nicht, um die tatrichterliche Überzeugungsbildung zu erschüttern.
Vorinstanzen
Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgericht Bochum, 19. September 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Dreher Ernst-August G. aus ████, geboren am ██ 1940 in ██, ████, Niedersachsen, wegen fahrlässiger Tötung u. a., hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Februar 1963, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts in Bochum vom 19. September 1962 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung „durch Trunkenheit“ zu einem Jahr Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zwei Jahren und sechs Monaten entzogen.
Der Angeklagte hat das Urteil mit seiner Verfahrensrüge angefochten und macht Verletzung sachlichen Strafrechts geltend. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Nach den Feststellungen steuerte der Angeklagte am Samstag, den 14. April 1962, gegen 21.20 Uhr, nach reichlichem Alkoholgenuss (er wies einen Blutalkoholgehalt von über 1,5 ‰ auf), seinen Personenkraftwagen vom Typ Volkswagen durch die „9,25 m breite“ erleuchtete Leveringhauserstraße in Valtrop in südlicher Richtung. Er fuhr bei Abblendlicht mit einer Geschwindigkeit zwischen 60 und 70 km/h. Zur selben Zeit gingen der Grubensteiger H. C. und dessen Ehefrau auf der für sie linken Seite der Leveringhauserstraße in nördlicher Richtung. Sie sahen den Wagen des Angeklagten nahen und bemerkten, dass er in Schlangenlinien fuhr. Da sie den Eindruck hatten, dass das Fahrzeug auf sie zukomme, sprangen sie auf die Straßenböschung, um nicht angefahren zu werden. Ebenfalls zur selben Zeit ging der Bergmann ███████ auf dem für ihn rechten Bürgersteig der Leveringhauserstraße in südlicher Richtung. Dabei wurde er von seinem Arbeitskollegen █████ überholt, der mit seinem Fahrrad zur Arbeitsstätte unterwegs war. █████ fuhr am rechten Fahrbahnrand; Lampe und Rücklicht seines Fahrzeugs brannten. Kurz nach der Vorbeifahrt █████ an ███████ nahte der Kraftwagen des Angeklagten.
Da er auf den Bürgersteig zufuhr, auf dem ███████ ging, sprang dieser schnell zur Seite. Nachdem das Fahrzeug mit den rechten Reifen die Bordsteinkante gestreift hatte, so dass Funken sprühten, geriet es schleudernd „mehr zur Fahrbahnmitte“, erfasste dabei den Radfahrer R. C. und schleuderte ihn samt dem Fahrrad zur Seite. ███████████ erlitt tödliche Verletzungen. Anschließend überschlug sich der Wagen des Angeklagten und geriet auf einen Acker rechts neben der Straße, wo er mit schweren Beschädigungen umgestürzt liegen blieb. Zwei Mitfahrer des Angeklagten, namens ████ und P. C., sowie der Angeklagte selbst erlitten mittelschwere und leichte Verletzungen.
Der Angeklagte hatte sich in der Hauptverhandlung dahin eingelassen, er habe den Eindruck gehabt, dass der Radfahrer █████ weiter links zur Fahrbahnmitte gefahren sei; er – der Angeklagte – habe deshalb rechts an diesem vorbeifahren wollen, wobei er gegen die Bordsteinkante geraten und ins Schleudern gekommen sei.
Die Strafkammer hat diese Darstellung für widerlegt erachtet. Sie hat es zwar für möglich gehalten, dass █████ sein Rad „geringfügig“ zur Fahrbahnmitte hinüberlenkte, war aber der Meinung, dass ein Kraftfahrer mit solchen Seitwärtsbewegungen eines Radfahrers immer rechnen und sich beim Überholen darauf einstellen müsse. „Anhaltspunkte dafür, dass █████ █████████████████ und unvorhersehbar zu weit zur Fahrbahnmitte hinübergelenkt hat“, hielt das Landgericht auf Grund der bestimmten Aussage des „gegenüber dem Angeklagten und dem Zeugen B. C. unvoreingenommenen Zeugen K. C.“ nicht für gegeben.
2. Die Revision beanstandet es als Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO), dass die Strafkammer keinen Augenschein an der Unfallstelle eingenommen und keinen Sachverständigen zugezogen hat. Sie weist darauf hin, dass nach der polizeilichen Tatortskizze die Straße im Bereich der Unfallstelle enger werde, und macht geltend, dass diese – nicht angezeigte Verengung der Fahrbahn für den dann verunglückten Radfahrer der Anlass gewesen sei, zur Fahrbahnmitte hinüberzufahren. Ein Sachverständiger hätte nach der Ansicht der Revision „vielleicht“ etwas darüber sagen können, mit welchem Teil der Wagen des Angeklagten den Radfahrer „erfasst haben muss“; es sei nicht ausgeschlossen, so mutmaßt die Revision, dass der erste Anstoß „möglicherweise“ mit dem linken vorderen Kotflügel, und zwar mit dem linken Scheinwerfer, erfolgt sei.
Nach der bei den Akten (Umschlag Bl. 2) befindlichen Unfallskizze trifft es zu, dass sich die Leveringhauserstraße im Unfallbereich in der Fahrtrichtung des Angeklagten von 10,40 m auf 9,25 m verengt. Das angefochtene Urteil erwähnt diese Verengung nicht und geht auch nicht ausdrücklich auf die von der Verteidigung aufgeworfene Frage ein, ob der Radfahrer R. C. außer durch die „geringe Spurstabilität“ seines Fahrrades durch die Fahrbahnverengung zum „Hinüberlenken“ nach links veranlasst wurde. Gleichwohl erscheint es ausgeschlossen, dass die von der Verteidigung in den Vordergrund gestellte Besonderheit des Fahrbahnverlaufs in der Hauptverhandlung nicht zur Sprache gekommen und vom Landgericht bei der Prüfung des Unfallhergangs und des Verschuldens des Angeklagten nicht gewürdigt worden ist. Denn die Unfallskizze war nach der Sitzungsniederschrift (Bl. 78 Rs. d. A.) Gegenstand der Verhandlung, und außerdem wurden ortskundige Unfallzeugen ████ und ███ sowie der Polizeibeamte vernommen, der den Unfallbericht aufgenommen hat (S. 3 UA). Wenn das Urteil gleichwohl über die Fahrbahnverengung schweigt, so offensichtlich deshalb, weil die Verengung, gemessen an der Gesamtbreite der Straße (10,40 m), geringfügig war (1,15 m) und zudem nicht plötzlich, sondern in allmählichem Übergang eintrat. Dass aber R. C., wie die Revision mutmaßt, vor oder in Höhe der Verengung weiter nach links ausgebogen sein konnte, als es die Fahrbahnführung erforderte – nämlich mindestens 2,40 m –, wird durch die bestimmte Aussage des Zeugen ██████ ausgeschlossen, er habe den Radfahrer „am rechten Fahrbahnrand fahren gesehen, auch nachdem er an ihm vorbeigefahren war“ (S. 6 UA).
Inwiefern die Einnahme eines Augenscheins am Unfallort und die Vernehmung eines Sachverständigen darüber, von welchem Teil des Kraftwagens der Radfahrer zuerst erfasst wurde, zu anderen oder genaueren Feststellungen über den Unfallhergang als den getroffenen hätten führen können und sich deshalb dem Landgericht aufgedrängt hätten, hat die Revision nicht dargetan und ist nach dem Gesagten auch nicht ersichtlich.
3. Die Rüge, das Landgericht habe zu Unrecht ein Mitverschulden des Radfahrers in der Form vorschriftswidrigen Ausbiegens nach links verneint, steht in engem gedanklichem Zusammenhang mit der vorerörterten Aufklärungsrüge. Es war eine Frage der dem Tatrichter vorbehaltenen Beweiswürdigung, ob die Strafkammer der Aussage des Zeugen ███████ folgte und die Überzeugung gewann, der Radfahrer habe sein Fahrzeug allenfalls „geringfügig“ nach links gelenkt, oder ob sie es im Anschluss an die Einlassung des Angeklagten und die Bekundung des Zeugen ███ für möglich hielt, dass Rudolf „vorschriftswidrig und unvorhersehbar“ zu weit zur Fahrbahnmitte ausge-
bogen ist. Verstöße gegen ein Denkgesetz oder gegen einen allgemein anerkannten Erfahrungssatz lassen die Darlegungen des Landgerichts hierzu nicht erkennen.
4. Das Urteil lässt auch im Übrigen weder im Schuld- noch im Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
| Justizangestellter | Krumme | Börtzler | |||
| Seibert | Martin | Flitner |