Revision verworfen: Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 502/61
- Datum
- 20.09.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher setzt voraus, dass wiederholte einschlägige Straftaten und kurze Tatabstände zusammen mit tatsächlichen Umständen den Schluss auf einen eingewurzelten Hang und anhaltendes Rückfallrisiko rechtfertigen.
Bei der Prüfung des Gewohnheitsverbrechertums sind Indizien wie planmäßiges Auskundschaften von Tatgelegenheiten, Arbeitsunwille und die fehlende Abschreckungswirkung früherer Freiheitsstrafen als gewichtige Umstände zu würdigen.
Tatrechtliche Würdigungen und Tatsachenfeststellungen des Tatrichters sind im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob sie willkürlich sind; reine Angriffe auf die tatsächliche Würdigung sind unzulässig.
Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist nur zu beachten, wenn sie den gesetzlichen Form- und Begründungserfordernissen entspricht; bleibt diese Anforderungen schuldig, ist die Rüge unbeachtlich.
Untersuchungshaft ist auf die verhängte Strafe anzurechnen, soweit sie drei Monate übersteigt.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 20. September 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den ████████ ███████ █ aus █, █████ ███ ████ ██ ██████████████, geboren am ██████████████████, und den ███████████ ████ █████ K, geboren am 19. Mai 1935 in ███, zur Zeit in Haft, wegen schweren Diebstahls i. R. w. u., hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Februar 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 20. September 1961 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ihnen wird die seit dem 21. September 1961 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Der Angeklagte Herbert ████████████ ist wegen einfachen Diebstahls und wegen schweren Diebstahls, jeweils begangen unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls, als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer Zuchthausstrafe von vier Jahren, der Angeklagte Karl Heinz ███ unter Freisprechung im Übrigen wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls und versuchten einfachen Diebstahls, ebenfalls begangen unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls, als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer Strafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt worden.
Beide Angeklagten rügen die Verletzung sachlichen Rechts, der Angeklagte Herbert ████████ erhebt auch die Verfahrensrüge.
Die Verfahrensrüge ist nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend begründet worden und daher unbeachtlich.
II. Gegen den Schuldspruch ergeben sich keine rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte Herbert ████████ greift insoweit lediglich in unzulässiger Weise die tatsächlichen Feststellungen an.
III. Einer Erörterung bedurfte nur die Frage, ob die Verurteilung beider Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu Recht besteht.
Das Landgericht hat ausgeführt, dass die Rechtsbrüche, die die Angeklagten begangen haben, sehr erheblich seien, dass die Täter, wie insbesondere die Verurteilungen des Herbert ██████ vom 14. Oktober 1957 und 18. Dezember 1958, des Karl Heinz ███ von 1953 und 1957 und die jetzigen Taten zeigten, rücksichtslos, ohne Hemmungen und teilweise gewaltsam vorgegangen seien, nachdem sie vorher die Gelegenheiten zu Ladendiebstählen ausgekundschaftet hatten. Der Tatrichter ist der Überzeugung, dass die Täter die wiederholten Eigentumsverletzungen aus einem eingewurzelten Hang begangen hatten, um zu Geld zu kommen. Herbert ██████ ████ ist insgesamt siebenmal (nicht sechsmal), davon viermal (überwiegend wegen schweren) Diebstahls, Karl Heinz █████████ insgesamt achtmal, darunter viermal wegen (ebenfalls meist schweren) Diebstahls im Rückfall vorbestraft (dazu treten die verhängten Freizeitarreste wegen Einbruchsdiebstahls). Dass es sich nicht um Gelegenheitstaten handelt, folgert der Tatrichter u. a. daraus, dass die Angeklagten arbeitsscheu sind und oft nur zeitweise gearbeitet haben, weil sie sich von ihren Taten einen schnelleren und einträglicheren Verdienst als durch geregelte Arbeit versprachen.
In dieser Würdigung ist kein Rechtsfehler zu finden. Dass die Beschwerdeführer die wiederholten sich gegen das Eigentum richtenden Straftaten aus Arbeitsscheu begangen hatten, konnte u. a. als ein kennzeichnendes Merkmal dafür gewertet werden, dass sie aus einem inneren Hang hervorgegangen sind. Hinzu tritt die vom Tatrichter hervorgehobene schnelle Aufeinanderfolge der Straftaten (UA S. 22, 23). Als einen weiteren Gesichtspunkt verwendet das Landgericht zutreffend, dass selbst die zuletzt im Jahre 1958 gegen Herbert ████████████ verhängte Zuchthausstrafe von zwei Jahren und drei Monaten den Angeklagten von der Begehung weiterer einschlägiger Taten nicht abgehalten hat. Dies konnte das Landgericht insbesondere daraus herleiten, dass er nur wenige Monate nach Verbüßung der Zuchthausstrafe die jetzt abgeurteilten Taten begangen hat und dass die mehrjährigen Gefängnisstrafen, die Karl Heinz ███ erlitten hat (insbesondere die Strafverbüßung vom 2. September 1957 bis 9. Juli 1960), ihn nicht daran gehindert haben, kurze Zeit später, am 25. März 1961, wieder einschlägig strafällig zu werden. Als Grundlage für seine Würdigung durfte der Tatrichter ferner verwenden, dass der Angeklagte, nachdem er in der Erwartung, dass er sich gesetzmäßig verhalten werde, am 30. März 1961 mit dem weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont worden war, schon zwei Tage darauf den hier abgeurteilten versuchten Diebstahl an einem Personenkraftwagen beging. Unter allen diesen Umständen konnte die Strafkammer ohne Rechtsverstoß zu der Überzeugung gelangen, dass die Angeklagten die Taten aus einem inneren Hang begangen haben und auch für die Zukunft Rechtsbrüche erheblicher Art zu erwarten sind.
Auch im Übrigen lässt das Urteil einen Rechtsirrtum zum Nachteil der Angeklagten nicht erkennen.
| Rotberg | Martin | Flitner | |||
| Sauer | Lang-Hinrichsen |