Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben wegen fehlerhafter Bremsansprechzeitberechnung bei fahrlässiger Tötung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 502/55
Datum
19.01.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung nach einem Zusammenstoß mit einer gehbehinderten Fußgängerin verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist zurück, weil das Landgericht die Reaktions- und Bremsansprechzeit zu kurz angesetzt und diese mit einer „Schrecksekunde" vermengt hat. Der Senat verlangt erneute Feststellungen unter Berücksichtigung realistischer Reaktionszeiten und empfiehlt die Hinzuziehung eines Kraftfahrsachverständigen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erkennt der Fahrzeugführer das Verhalten eines Fußgängers rechtzeitig, kommt eine entschuldigende Schrecksekunde nicht in Betracht, da es sich nicht um eine plötzliche, unerwartete Gefahr handelt.

2

Bei der Bewertung eines Verkehrszusammenhangs ist dem Fahrzeugführer stets eine angemessene Reaktions- und Bremsansprechzeit zuzubilligen; diese Zeiten dürfen nicht mit einer Schrecksekunde vermengt werden.

3

Anhalte- und Bremswegberechnungen müssen auf sachgerechten Annahmen zu Reaktions- und Bremsansprechzeiten beruhen; fehlerhafte zeitliche Annahmen begründen die Aufhebung des Urteils und Rückverweisung zur neuen Sachaufklärung.

4

Der Tatrichter hat bei unklaren tatsächlichen Feststellungen weitere Aufklärung zu betreiben und kann die Hinzuziehung eines kraftfahrtechnischen Sachverständigen anordnen.

5

Eine generelle Annahme, § 27b StGB sei in Fällen fahrlässiger Tötung nicht anwendbar, ist rechtswidrig und darf nicht zu einer unzutreffenden Strafzumessung führen.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 11. Oktober 1955

Rubrum

In der Strafsache gegen den Jugendpfleger Helmut █, geboren am 1926 in ██, ███, wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Januar 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Gude als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 11. Oktober 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der bisher unbestrafte Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von einem Monat verurteilt; die Vollstreckung der Strafe ist zur Bewährung ausgesetzt.

Nach den Feststellungen war der Beschwerdeführer eines Tages im März 1955 um die Mittagszeit mit seinem Kraftrad auf der Königsallee (ohne Gehweg, 9,50 m breit) unterwegs. Seine Geschwindigkeit betrug 40–45 km/h. Es herrschte klares, trockenes Wetter, die Sicht war gut. Als sich der Angeklagte einer Straßenkreuzung näherte, fuhr er nahe Straßenmitte, weil er an einem rechts am Bordstein stehenden Möbelwagen vorbeifahren musste. Gegenverkehr war in diesem Augenblick nicht vorhanden. Der Beschwerdeführer sah nun aus einiger Entfernung (der Angeklagte sagte aus einer solchen von etwa 10 m) eine ältere Frau. Diese stand auf derselben Seite der Königsallee, aber etwa 1 m hinter der Kreuzung am Bordstein. Sie war, wie der Beschwerdeführer bemerkte, im Begriff, die Allee zu überqueren, und blickte geradeaus, ohne sich nach rechts und links umzuschauen. Daher gab der Angeklagte kurz hintereinander drei Hupsignale, um die Frau vor dem Betreten der Fahrbahn zu warnen. Es handelte sich um die 73 Jahre alte, gehbehinderte Witwe ███, die eine Ohrpelzmütze trug. Da sie vermutlich die Warnzeichen nicht wahrnahm, trat sie im selben Augenblick auf den Fahrdamm und begann diesen zu überqueren. Als sie sich bereits in Richtung Straßenmitte bewegte, bremste der Beschwerdeführer sein Kraftrad ab. Weil er sich jedoch bei Betätigung der Bremse der Fußgängerin schon zu weit genähert hatte, konnte er sein Fahrzeug nicht mehr vor ihr zum Halten bringen. Sie wurde in einer Entfernung von 2,60 m von der rechten Bordsteinkante vom Kraftrad erfasst, zu Boden gerissen und verletzt. Sie starb eine Woche später im Krankenhaus an einer Lungenembolie. Der Beschwerdeführer kam infolge des Anpralls 2 m hinter Frau ███ zu Fall.

Die Strafkammer macht dem Angeklagten zum Vorwurf, dass er zu spät gebremst und nicht versucht habe, seitlich auszuweichen.

Der auf die Verletzung des sachlichen Strafrechts gegründeten Revision des Beschwerdeführers kann der Erfolg nicht versagt werden.

Der Angeklagte hatte sich dahin eingelassen, er habe die Fußgängerin aus einer Entfernung von etwa 10 m sehen können, früher habe er sie nicht bemerkt, weil sie durch am Straßenrand stehende Bäume verdeckt gewesen sei. Ungeachtet seines Hupens sei die Frau auf die Fahrbahn getreten. Als sie den ersten Schritt auf den Fahrdamm getan habe, habe er sein Kraftrad sofort gebremst. Bei ihrem zweiten Schritt auf der Fahrbahn sei er nur noch 3–4 m von ihr entfernt gewesen. Auf diese Entfernung habe er sein Fahrzeug nicht mehr zum Stehen bringen können; wegen Gegenverkehrs habe er auch nicht nach links ausweichen können.

Die Strafkammer legt auf Grund von Berechnungen dar, dass die Angaben des Beschwerdeführers über Maße und Entfernungen nicht richtig sein können (wobei sie ihm guten Glauben zugute hält).

Die Rechtsauffassung des Tatrichters ist insoweit einwandfrei, als er dem Angeklagten eine Schrecksekunde nicht gebilligt hat. Denn dieser hatte die Fußgängerin und ihr Verhalten erkannt. Es handelte sich also nicht um das plötzliche Auftreten einer unerwarteten Gefahr (BGH VRS 6, 450; 7, 449, 450). Insofern erhebt auch die Revision keine Beanstandungen. Die Darlegungen der Strafkammer lassen jedoch erkennen, dass sie die Schrecksekunde mit der Reaktions- und Bremsansprechzeit vermengt hat. Eine Reaktions- und Bremsansprechzeit ist dem Kraftfahrer in jedem Fall zugutezuhalten (BGH VRS 7, 449, 450).

Das Landgericht hat ihm irrigerweise nur eine Bremsansprechzeit von 0,2 sec. zugestanden. Auf dieser fehlerhaften Grundlage beruhen die ganzen weiteren Berechnungen der Strafkammer, insbesondere die Annahme, der Angeklagte wäre bei sofortigem Bremsen in 1,69 sec. auf 7,45 m zum Stehen gekommen. Auf diese Voraussetzungen gründet sich auch die weitere Erwägung des Landgerichts: Der Angeklagte hätte noch mindestens an Frau ███ vorbeifahren können. Sei ihm aber ein Ausweichen wegen seiner zu hohen Geschwindigkeit nicht mehr möglich gewesen, so beweise das, dass er nicht nur wenig (etwas verspätet), sondern viel zu spät mit dem Bremsen begonnen habe. Das Urteil kann daher nicht bestehen bleiben.

Der Tatrichter wird den Sachverhalt erneut zu erörtern und dabei die im gegebenen Fall in Betracht kommende Reaktions- und Bremsansprechzeit zu berücksichtigen haben (vgl. dazu BGH VRS 6, 193; 3, 441; 7, 443). Da die gehbehinderte Witwe im Augenblick des Zusammenstoßes bereits 2,60 m von der Bordsteinkante zur Straßenmitte hin zurückgelegt hatte, kann allerdings die Einlassung des Angeklagten, dass er sie, als er nur 10 m von ihr entfernt war, noch auf dem Rand des Bürgersteigs habe stehen sehen, nicht richtig sein. Es wird festgestellt werden müssen, wie weit die Fußgängerin von ihm entfernt war, als er hätte bremsen müssen, und ob er bei noch sachgemäßem Verhalten den Zusammenstoß hätte vermeiden können.

Zur Strafzumessung sei bemerkt: Die Ausführungen des Landgerichts könnten dahin verstanden werden, dass § 27b StGB in Fällen fahrlässiger Tötung unanwendbar seien. Eine solche Auffassung wäre rechtsirrig (RG JW 1937, 2695 Nr. 1).

Die Zuziehung eines Kraftfahrsachverständigen wird sich empfehlen.

Dr. Augustin
Seibert