BGH: Aufhebung wegen unzureichender Vorsatzfeststellungen beim Meineid
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 502/53
- Datum
- 15.10.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Vorsatz beim Meineid setzt die zum Zeitpunkt der Eidesleistung gegenwärtige Kenntnis der Unwahrheit der abgegebenen Aussage voraus; diese Kenntnis muss vom Tatrichter tragfähig festgestellt werden.
Die Belehrung über die Bedeutung des Eides und die Strafbarkeit des Meineids begründet nicht automatisch das Wissen um die Unwahrheit einer Aussage.
Für die Anwendung des § 157 StGB kommt es auf die Vorstellung des Schwörenden an, er könne bei wahrheitsgemäßer Aussage strafgerichtlich verfolgt werden; die objektive Berechtigung dieser Vorstellung ist unbeachtlich.
Bei der Strafzumessung ist es unzulässig, überwiegend legislatorische oder gesamtgesellschaftliche Erwägungen anstatt der individuellen Schuld des Täters als erschwerend zu verwerten.
Die Unterlassung, eine Zeugin über ihr Recht zur Verweigerung der Aussage aufzuklären, kann bei der Strafzumessung strafmildernd berücksichtigt werden, soweit dies das Verhalten beeinflusst haben könnte.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 28. Mai 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Hausfrau Henriette ███████████ geb. ██████ aus ███, geboren am ███████ 1905 in DO, ███, wegen Meineids,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Martin als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. █ als Vertreter der Staatsanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ███
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 28. Mai 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
In dem Ehescheidungsrechtsstreit der Eheleute ██ wurde die Angeklagte im Beweistermin vom 27. Juni 1952 als Zeugin vernommen. Sie bekundete u. a. eidlich, sie sei nie mit dem Ehemann ██, der seit dem 15. Januar 1951 bei ihr als Untermieter wohnte, Arm in Arm gegangen.
Das Landgericht hat jedoch festgestellt, dass dies zweimal im November sowie am ersten Weihnachtstag 1951 geschehen ist. Die Angeklagte wurde daher wegen Meineids zu Gefängnisstrafe verurteilt. Ihre Revision hat Erfolg.
Die Angriffe, die die Revision gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts richtet, können allerdings schon deshalb nicht durchgreifen, weil sie neues tatsächliches Vorbringen enthalten, das in der Revisionsinstanz nicht beachtet werden darf.
Rechtliche Bedenken bestehen jedoch nach einer anderen Richtung. Zum Vorsatz gehörte im vorliegenden Falle das bei der Eidesleistung gegenwärtige Wissen der Angeklagten um die Unwahrheit ihrer Aussage. Das Landgericht führt hierzu aus: Nach Lage der Sache ist sich die Angeklagte zweifellos beim Schwur bewusst gewesen, dass sie etwas Unwahres sage; „denn, da sie zur Wahrheit ermahnt, über die Bedeutung des Eides belehrt und auf die Strafbarkeit eines Meineides hingewiesen worden ist, war es ihr auch klar, dass eine so formulierte Aussage falsch war“. Inwiefern indes dieses Wissen mit der Eidesbelehrung in ursächlichen Zusammenhang gebracht werden kann, bleibt unerfindlich. Die von dem Landgericht festgestellten Vorfälle lagen bei der Eidesleistung über sechs Monate zurück; sie stellen nach den Urteilsausführungen Tatsachen von untergeordneter Bedeutung dar. Am ersten Weihnachtstage 1951 stand ██ unter Alkoholeinfluss, weshalb ihn die Angeklagte zu seiner Unterstützung „einhaken ließ“. Möglicherweise war dieses „Einhaken“ von der Angeklagten nicht als Geste der Zuneigung, als welche das Arm-in-Arm-Gehen aufgefasst zu werden pflegt, in ihrer Erinnerung zurückgeblieben. Es verstand sich also keineswegs „nach Lage der Sache“ von selbst, dass sich die Angeklagte der Unwahrheit ihrer Aussage bewusst war. Das Landgericht wird insoweit den Sachverhalt erneut untersuchen müssen.
Auch der Strafausspruch ist nicht frei von Rechtsirrtum. Das Landgericht lehnt die Anwendung des § 157 StGB ab, weil „die Art der falschen Aussage die Angeklagte gar nicht in die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung bringen konnte“. Damit verkennt der Tatrichter den Sinn dieser Bestimmung. Es kam allein auf die Vorstellung der Schwörenden darüber an, ob ihr bei wahrheitsgemäßer Aussage die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung drohe. Ob diese Vorstellung nach Lage der Sache berechtigt war, ist nicht maßgebend. Glaubte die Angeklagte, bei wahrheitsgemäßer Aussage gegenüber dem tatsächlich, wenn auch möglicherweise unvollständig offenbarten Sachverhalt der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung wegen Ehebruchs ausgesetzt zu sein, so stünde der Anwendung des § 157 StGB nicht entgegen, dass diese Befürchtung unbegründet war.
Zu beanstanden ist weiterhin, dass das Landgericht in unzulässiger Weise bei der Strafzumessung den gesetzespolitischen Grund für die Schaffung des § 154 StGB verwertet, wenn es ausführt: Ein Täter muss bei Eidesdelikten mit Nachdruck darauf hingewiesen werden, dass die Gerichte die Wahrheit nicht finden und kein gerechtes Urteil fällen können, wenn schon der Zeuge die Unwahrheit sagt.
In der neuen Verhandlung wird zu klären sein, ob die auf ihr Aussageverweigerungsrecht hingewiesene Angeklagte auch darüber belehrt worden ist, dass sie die Ableistung des Eides verweigern könne. Hat die Belehrung nicht stattgefunden, so könnte dieser Umstand strafmildernd verwertet werden, da die Angeklagte möglicherweise bei entsprechender Belehrung den Eid verweigert hätte.
| Groß | Hille | Martin | |||
| Engels | Dr. Augustin |