Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Strengeres Strafrecht bei grenzüberschreitender Steuerhehlerei

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Ferien-Strufsenat
Aktenzeichen
4 StR 502/51
Datum
12.09.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision materielle Rechtsfehler gegen seine Verurteilung wegen Steuerhehlerei. Das Revisionsgericht verwirft die Revision, da die Beweiswürdigung des Tatrichters keine Verstöße gegen Denkgesetze oder entscheidungserhebliche Rechtsfehler aufweist. Weil die Tat nach Überschreiten der Zonengrenze fortgesetzt wurde, ist das im Bundesgebiet geltende strengere Strafrecht anzuwenden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist an die Beweiswürdigung des Tatrichters gebunden, soweit diese nicht gegen Denkgesetze verstößt oder auf willkürlichen Schlussfolgerungen beruht.

2

Eine bloße Möglichkeit einer abweichenden Beurteilung der Beweislage begründet keinen Revisionsgrund; erforderlich ist ein konkret dargetaner Rechtsfehler.

3

Wird eine strafbare Handlung über verschiedene deutsche Rechtsgebiete fortgesetzt, ist nach § 73 StGB das sachliche Strafrecht mit der strengsten Strafandrohung anzuwenden.

4

Die Fortsetzung einer Straftat nach Überschreiten einer Zonengrenze (z.B. durch Verheimlichen gegenüber Zollbeamten) begründet die Anwendbarkeit des Strafrechts desjenigen Gebiets, in dem die Handlung fortwirkt.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 1. Februar 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Heinrich ██ aus ████, geboren █████████████████ 1892 in ██, ██, wegen Abgabenhinterziehung u. a. hat der 1. Ferien-Strufsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. September 1951, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Ingels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 1. Februar 1951 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Angeklagten auferlegt.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Steuerhehlerei in Tateinheit mit Vergehen gegen das Gesetz Nr. 53 zu Gefängnis sowie zu Nebenstrafen (Bekanntmachung und Einziehung) verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts.

Die Revision wendet sich mit ihren Darlegungen ausschließlich gegen die Feststellungen des Tatrichters, der Unbekannte, von dem der Angeklagte den unversteuerten Kaffee übernommen hat, habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Bundesgebietes, die Kaffeesteuer sei nicht entrichtet worden und der Angeklagte habe das gewusst. Indessen lässt die Beweiswürdigung der Strafkammer einen rechtserheblichen Fehler, insbesondere einen Verstoß gegen Denkgesetze, nirgends erkennen; sie zieht aus ermittelten Beweistatsachen Schlüsse, die nicht zwingend sein mögen, aber möglich sind, und somit das gesetzlich auf die Behebung von Rechtsfehlern beschränkte Revisionsgericht binden.

Die auf die allgemeine Sachrüge hin vorgenommene Überprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen zum Nachteil des Angeklagten ausschlagenden Verstoß gegen das materielle Strafrecht ergeben.

Der Erörterung bedarf insoweit nur die Frage, ob die Strafe dem durch Abschnitt III § 9 des Zweiten Gesetzes des Wirtschaftsrates zur vorläufigen Neuordnung von Steuern vom 20. April 1949 (WiGBl. S. 69) geschärften Strafrahmen des § 396 Abs. 1 RAbgO (Gefängnis und Geldstrafe; nur bei mildernden Umständen ausschließlich Geldstrafe zulässig) entnommen werden durfte, oder nicht vielmehr unter Zugrundelegung der in West-Berlin fortgeltenden alten Fassung dieser Vorschrift vom 4. Juli 1939 – RGBl. I S. 1181 – (Geldstrafe; daneben Gefängnis bis zu 2 Jahren zulässig) zu bemessen gewesen wäre.

Ohne Rechtsirrtum hat indessen das Landgericht das im Bundesgebiet geltende strengere Strafgesetz zur Anwendung gebracht, weil der Angeklagte den Tatbestand der Steuerhehlerei nicht nur in West-Berlin, sondern auch im Bundesgebiet verwirklicht hat. Indem der Angeklagte den unversteuerten Kaffee in West-Berlin an sich brachte, war die Steuerhehlerei zwar rechtlich vollendet, jedoch noch nicht beendet; er setzte sie vielmehr nach Überschreitung der Zonengrenze bei Helmstedt durch Verheimlichen des Kaffees gegenüber den Zollbeamten des Bundes tateinheitlich fort (vgl. RGSt 73, 105). Erstreckte sich aber somit die Handlung des Täters über verschiedene deutsche Rechtsgebiete, so war entsprechend dem Grundsatz des § 73 StGB das sachliche Strafrecht anzuwenden, das die strengste Strafe androht (RGSt 75, 385; Schönke, 5. Aufl., § 5).

Die Revision des Angeklagten war daher unter Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.

GeierHilleJagusch
Dr.Dr.Glanzmann