Treffer
BGH Beschluss

Einstellung eines Teilverfahrens nach §154 Abs.2 StPO und Aufhebung der Gesamtstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 501/88
Datum
27.10.1988
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der BGH stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren gemäß §154 Abs.2 StPO ein, soweit der Angeklagte wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit Sachbeschädigung verurteilt wurde, da eine mögliche Vorverurteilung (Verbrauch) vorliegen könnte. Die weitergehende Revision wird verworfen, weil kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten festgestellt wurde. Durch den Wegfall der Einzelstrafe ist der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft/Generalbundesanwalts das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO einstellen, soweit eine weitere Strafverfolgung durch ein früheres Urteil möglicherweise verbraucht ist.

2

Ist wegen möglicher Tatidentität eine Vorverurteilung (Verbrauch/ne bis in idem) gegeben, ist die gegenständliche Strafklage einzustellen und die hierfür festgesetzte Einzelstrafe entfällt.

3

Führt der Wegfall einer einzelnen Verurteilung oder Einzelstrafe zum Wegfall der Grundlage für die Gesamtstrafenentscheidung, ist der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über Kosten, an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

4

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal, 16. Mai 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 501/88 in der Strafsache gegen: [REDACTED::<1>] geboren am [REDACTED::<2>] wegen Anstiftung zur schweren räuberischen Erpressung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Oktober 1988 einstimmig

Tenor

1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit Sachbeschädigung verurteilt worden ist. Insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 16. Mai 1988, soweit es ihn betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Anstiftung zur schweren räuberischen Erpressung und des Diebstahls in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit falscher Verdächtigung, schuldig ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die weitergehende Revision wird verworfen.

1. Der Senat stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit Sachbeschädigung (Fall II 1 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist. In diesem Fall ist – was weiterer Feststellungen bedürfte – die Strafklage auf Grund des Urteils des Amtsgerichts Ludwigshafen vom 13. November 1987 möglicherweise verbraucht, falls der Angeklagte unerlaubt die tatsächliche Gewalt gleichzeitig über das vollautomatische Scharfschützengewehr und die Pistole Marke „Walther“ ausgeübt hat (vgl. BGH NStZ 1984, 171; Meyer-Goßner NStZ 1986, 49, 53). Mit der Einstellung entfällt die hierfür festgesetzte Einzelstrafe von zehn Monaten Freiheitsstrafe.

2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 6. Oktober 1988 wird Bezug genommen.

3. Der Wegfall der Einzelstrafe im Fall II 1 der Urteilsgründe hat aber die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge.

KnoblichJahnkeSteindorf
LaufhütteMeyer-Goßner