Revision: Tateinheit bei fortgesetzter Trunkenheitsfahrt, Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 501/87
- Datum
- 23.12.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine vorübergehende Unterbrechung einer Fahrt führt nicht zur Beendigung der begonnenen Tat, wenn der Täter die ursprüngliche Fahrtentscheidung nicht aufgegeben, sondern danach die Fahrt fortgesetzt hat; in diesem Fall ist Tateinheit anzunehmen.
Die vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 11 Abs. 2 StGB kann in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung stehen, wenn die Tathandlungen in ihrem einheitlichen Zusammenhang vorliegen.
Eine nachträgliche Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht ist zulässig, soweit der Angeklagte sich gegen den geänderten Vorwurf nicht anders verteidigen konnte (§ 265 StPO) und durch die Änderung kein neues Verteidigungsbedürfnis entsteht.
Ändern sich durch Korrekturen des Schuldspruchs die Grundlagen der Strafzumessung, so ist der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über Strafe und Kosten zurückzuverweisen; bei der Gesamtstrafenbildung nach § 53 Abs. 2 StGB ist die Nichtanwendung kombinierter Sanktionen zu begründen, wenn andernfalls das schwerere Übel entstünde.
Vorinstanzen
Landgericht Lüneburg, 19. Juni 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 501/87 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Bernd Hermann ██ aus ███████, geboren am ███ 1962 in █████ wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Dezember 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 19. Juni 1987
a) im Schuldspruch geändert und dahin neu gefasst, dass der Angeklagte der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung, des unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr sowie der vorsätzlichen Körperverletzung in zwei Fällen schuldig ist,
b) im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren drei Monaten verurteilt.
Außerdem hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von einem Jahr fünf Monaten für deren Wiedererteilung festgesetzt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Sein Rechtsmittel ist teilweise begründet.
Die Nachprüfung des Schuldspruchs hat nur hinsichtlich des rechtlichen Verhältnisses der vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt von Wohnste bis nach Graven (IV, 1 der Urteilsgründe) zu der Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung – Fahrtabschnitt von Graven bis zum Unfall (Fall IV, 3 der Urteilsgründe) – einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Insoweit ist entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht von Tatmehrheit auszugehen, sondern, wie der Generalbundesanwalt zutreffend darlegt, von Tateinheit. Der Angeklagte hat nämlich, als er in Graven anhielt, um auszutreten, und anschließend eine tätliche Auseinandersetzung mit seinem Fahrgast Frank █████ hatte, seine Fahrt zum Besuch einer Feier in Schöningen nicht abgebrochen; er setzte sie vielmehr nach Beendigung der Tätlichkeiten, entsprechend seinem ursprünglichen Entschluss, fort. Es handelte sich deshalb lediglich um eine vorübergehende Fahrtunterbrechung, die zu keiner Beendigung der in Wohnste begonnenen Trunkenheitsfahrt geführt hat (vgl. Stree in Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl. vor § 52 Rdn. 84). Der Senat hat den Schuldspruch selbst dahin geändert, dass insoweit nur von einer Tat auszugehen ist, die sich gemäß § 315c Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 11 Abs. 2 StGB als vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs (vgl. UA 6, 21, 22) in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung darstellt. § 265 StPO steht dieser Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, weil der Angeklagte sich gegen den geänderten Vorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung der Einzelstrafaussprüche in den Fällen IV, 1 und 3 der Urteilsgründe, des Gesamtstrafenausspruchs sowie der Maßregelanordnung zur Folge. Darüber hinaus kann auch der Strafausspruch im Fall IV, 5 keinen Bestand haben. Die Strafkammer hat nämlich die Ablehnung der Milderung des Strafrahmens des § 142 StGB nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB lediglich mit einem – im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB nicht bedenkenfreien – Hinweis auf die Gefährlichkeit einer Trunkenheitsfahrt begründet (UA 25, 24) und dabei nicht berücksichtigt, dass der Angeklagte den Entschluss zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort erst an der Unfallstelle gefasst hat und dass in diesem Zusammenhang der Schuldgehalt seiner Handlung nicht ohne weiteres in gleicher Weise zu beurteilen ist wie der seines Verhaltens bei Antritt der Fahrt (vgl. BGH StV 1985, 102; VRS 69, 436, 437).
Da nicht auszuschließen ist, dass die an sich fehlerfreien Einzelstrafaussprüche in den Fällen IV, 2 und 4 von der Bemessung der anderen Einzelstrafen mitbeeinflusst worden sind, hat der Senat den gesamten Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. Er weist für die neue Hauptverhandlung darauf hin, dass beim Vorliegen von Freiheitsstrafen und Geldstrafen bei der Gesamtstrafenbildung nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB die Möglichkeit besteht, auf Geldstrafen neben Freiheitsstrafe zu erkennen, und dass die Nichtanwendung dieser Vorschrift jedenfalls dann einer ausdrücklichen Begründung bedarf, wenn nach den besonderen Umständen des Falles eine Gesamtstrafenbildung nach § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB als das schwerere Übel erscheint (BGH StV 1986, 58; BGHR StGB § 53 II Einbeziehung, nachteilige 1 und 2).
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