Revision verworfen; Umwandlung eines Diebstahls in Versuch eines besonders schweren Diebstahls
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 501/77
- Datum
- 21.11.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision kann nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen werden, wenn keine aufhebbare Fehlerlage substantiiert dargelegt ist.
Ergibt die tatsächliche Würdigung, dass kein vollendeter Diebstahl vorliegt, ist die Verurteilung in die entsprechende Form des Versuchs umzuwandeln.
Die Qualifikation als Diebstahl in besonders schweren Fällen wegen einer ‚besonders gesicherten‘ Vorrichtung (§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB) kann auch bei einem Versuch zutreffen; § 243 Abs. 2 StGB steht dem nicht zwingend entgegen.
Das Revisionsgericht ist zur eigenständigen rechtlichen Würdigung des Tatbestands befugt und kann die rechtliche Einordnung der Tathandlung ändern, soweit dies zur zutreffenden Rechtsfolgenfeststellung geboten ist.
Vorinstanzen
Landgericht Wieden, 1. Juli 1977
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss
4 StR 501/77 40.44. FZ
in der Strafsache gegen
1. Heinz Jürgen ████ i. d. Opf., dort geboren am ██████ 1957, aus ████ i. d. Opf.,
2. Karl Heinz ████████████, dort geboren am ████████████ 1957,
wegen Diebstahls u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Revisionsführer am 21. November 1977 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wieden vom 1. Juli 1977 werden als offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO) verworfen.
Soweit der Angeklagte ████ betroffen ist, wird das Urteil dahin geändert, dass dieser Angeklagte wegen Diebstahls in fünf besonders schweren Fällen und wegen versuchten Diebstahls in besonders schweren Fällen verurteilt wird. Im Übrigen wird die Revision dieses Angeklagten als offensichtlich unbegründet verworfen.
Gründe
Der Beschwerdeführer übersieht indes, dass im Fall II 17 offenbar nur ein versuchter Diebstahl in Betracht kommt, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, obwohl es sich um eine Schutzverrichtung handelte, die „durch eine besonders gesicherte“ Vorrichtung (§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB) geschützt war.
Die Vorschrift des § 243 Abs. 2 StGB steht dem nicht entgegen.
Hierbei handelt es sich um eine andere rechtliche Würdigung, die dem Revisionsgericht gestattet ist.
Die Verurteilung wegen „einfachen Diebstahls“ (Ziff. II 17) war daher in eine solche wegen versuchten Diebstahls in besonders schweren Fällen umzuwandeln.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte ████.