Treffer
BGH Urteil

Revision wegen fahrlässiger Tötung: Freispruch nach plötzlich auftretender Gefahr

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 501/67
Datum
08.12.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen fahrlässiger Tötung verurteilt worden; der BGH hob das Urteil auf und sprach ihn frei. Das LG hatte angenommen, der Angeklagte hätte statt nach links auf den Parkplatz nach rechts ausweichen können. Der BGH stellt fest, dass hierzu konkrete Feststellungen fehlen und selbst eine falsche Reaktion in einer plötzlich auftretenden höchsten Gefahr nicht ohne Weiteres schuldhaft ist. Etwaige Verkehrsübertretungen sind verjährt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Trifft einen Verkehrsteilnehmer eine von ihm nicht verschuldete, plötzlich auftretende höchste Gefahr, so ist eine in der sehr kurzen Entscheidungszeit getroffene Fehlreaktion nicht ohne weiteres als fahrlässig anzusehen.

2

Die Möglichkeit, rechtzeitig auf einen Seitenbereich (z.B. Parkplatz) auszuweichen, erfordert konkrete Feststellungen zur räumlichen und zeitlichen Entfernung; aus dem Eintritt des Zusammenstoßes allein darf dies nicht ohne weiteres geschlossen werden.

3

Bei der Beurteilung der Voraussehbarkeit und der Geeignetheit eines Abwehrmittels sind nur die vor dem Unfall gegebenen Umstände maßgeblich; nachträglich gewonnene Erkenntnisse bleiben unberücksichtigt.

4

Ist eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung nicht gerechtfertigt und kommt eine Verfolgung wegen einer etwaigen Übertretung nicht mehr in Betracht (Verjährung), ist der Freispruch anzuordnen.

Vorinstanzen

Landgericht [REDACTED], 19. Mai 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

4 StR 501/67

in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Johann ████████ aus ███, dort geboren am ██ 1928, wegen fahrlässiger Tötung.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Dezember 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Neifer als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ████ der Verhandlung, ████ bei der Verkündung, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts [REDACTED] vom 19. Mai 1967 aufgehoben.

2. Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe von 500 DM an Stelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist begründet.

Der Angeklagte befand sich am 30. April 1966 gegen 14.50 Uhr mit einem Lastkraftwagen unter Einhaltung einer Geschwindigkeit von 58 km/h auf einer 6 m breiten Landstraße am Ortsausgang einer kleineren Landgemeinde. Ihm kam ein Personenwagen entgegen, der von dem später Getöteten ████████ gesteuert wurde. ████████, der erheblich unter Alkoholeinwirkung stand, fuhr auf der für ihn linken, also falschen Straßenseite, und zwar auch dann noch, als er die für ihn vor dem Ortsausgang gelegene Linkskurve bereits verlassen hatte. Der Angeklagte zog daraufhin sein Fahrzeug nach links und bremste stark. Als er den Lastwagen 20 cm vom linken Fahrbahnrand entfernt fast zum Halten gebracht hatte, stieß der Personenwagen, den ████████ im letzten Augenblick noch nach rechts gesteuert hatte, gegen den Laster. ███████ war sofort tot. Die Strafkammer macht dem Angeklagten zum Vorwurf, dass er nach links statt nach rechts ausgewichen ist.

Rechts neben der Fahrbahn des Angeklagten befindet sich nämlich im Anschluss an ein Gasthaus ein Parkplatz, der sich bis zu der Kurve hinzieht, aus welcher der Angeklagte den Personenwagen herausfahren sah. Die Strafkammer ist der Auffassung, dass der Angeklagte sein Fahrzeug genau so gut nach rechts auf diesen Parkplatz hätte steuern und seine Fahrbahnseite so für ████████ hätte freimachen können.

1. Die Ansicht des Landgerichts, der Zusammenstoß hätte vermieden werden können, wenn der Angeklagte nach rechts auf den Parkplatz ausgewichen wäre, findet in den Feststellungen keine genügende Stütze. Daraus, dass es erst zum Zusammenstoß gekommen ist, als der Angeklagte bereits seine Fahrbahnseite völlig verlassen hatte, lässt sich auch in Verbindung mit der Tatsache, dass die Bremsspur des Lasters etwa in der Höhe begann, wo der

Parkplatz anfängt, nicht ohne weiteres, wie dies in dem angefochtenen Urteil geschieht, folgern, der Angeklagte hätte die Fahrbahn auch nach rechts verlassen haben können, bevor sich der Personenwagen mit dem Lastwagen auf gleicher Höhe befand. Insoweit hätte das Landgericht vielmehr darlegen müssen, wie weit der Angeklagte in dem Augenblick, wo er erkannte, dass ████████ auch nach dem Verlassen der Kurve (Kurvenschneiden) offensichtlich auf der für ihn linken Straßenseite verblieb, noch von dem Parkplatz entfernt war.

2. Die Zurückverweisung der Sache zur Nachholung dieser Feststellung erübrigt sich indessen. Die Frage, ob es dem Angeklagten etwa noch möglich gewesen wäre, durch geschicktes Lenken rechtzeitig auf den Parkplatz auszuweichen, kann im vorliegenden Falle nämlich offenbleiben. Denn selbst dann, wenn sich auf Grund nachträglicher Berechnungen sachlich ein Verstoß gegen § 10 Abs. 1 StVO herausstellen sollte, könnte er dem Angeklagten nicht angelastet werden. Die Strafkammer hat zwar das Vorliegen einer Schreckhandlung verneint. Sie ist sich aber, wie das Urteil erkennen lässt, nicht der Tatsache bewusst geworden, dass es auch dem Fahrer, der nicht in Schrecken geraten ist, nicht schlechthin als Verschulden angerechnet werden kann, wenn er durch ein nicht zu vermutendes Ereignis unverschuldet vor eine sofortige schwierige Entscheidung gestellt wird und in der ihm verbleibenden kürzesten Zeitspanne eine falsche Maßnahme zur Behebung oder Verminderung der Gefahr ergreift. Der Bundesgerichtshof hat daher seit je anerkannt, dass es einem Verkehrsteilnehmer nicht zur Last gelegt werden kann, wenn er gegenüber einer von ihm nicht verschuldeten, plötzlich auftretenden höchsten Gefahr die Ausweichmöglichkeiten falsch einschätzt und deshalb nicht

sachgemäß handelt (so schon BGH VRS 4, 369; 4, 524, 526; 6, 59, 62; zuletzt VRS 23, 369). Davon, dass die vom Angeklagten getroffene Maßnahme unter Berücksichtigung der hier zur Verfügung stehenden Sekundenspanne ersichtlich falsch gewesen wäre und ihre völlige Ungeeignetheit sich dem Angeklagten aufdrängen musste (vgl. BGH VRS 11, 428; 23, 215), kann keine Rede sein. Dies um so weniger, als das Ausweichen nach links eine natürliche Reaktion auf die sich dem Angeklagten bietende Verkehrslage darstellte. In diesem Zusammenhang ist es nicht ohne Bedeutung, dass auch der Beifahrer des Angeklagten in einem Ausweichen nach links die letzte Abwehrmöglichkeit sah und dies dem Angeklagten zurief. Auch insoweit beachtet die Kammer nicht, dass es bei der Beurteilung der Frage der Voraussehbarkeit nur auf die vor dem Unfall liegenden Umstände ankommen kann; nachträglich gewonnene Erkenntnisse müssen ausscheiden (BGH VRS 5, 368).

Nach alledem wäre dem Angeklagten selbst dann, wenn sich in einer neuen Verhandlung das Ausweichen nach links als falsches Abwehrmittel herausstellen würde, ein Schuldvorwurf nicht zu machen. Dass die geringe Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h für den Unfall in keiner Weise ursächlich war, hat bereits das Landgericht ohne Rechtsfehler festgestellt.

3. Das angefochtene Urteil musste daher aufgehoben werden. Nach den Ausführungen unter Nr. 2 ist eine Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung nicht gerechtfertigt. Soweit sein Verhalten den Tatbestand einer etwaigen Übertretung nach §§ 9 Abs. 4

1 StVO, 21 StVG erfüllen könnte, ist die Strafverfolgung verjährt. Der Freispruch des Angeklagten ist mithin geboten.

RotbergMayrSpiegel
BortzlerNeifer