Revision gegen Verurteilung wegen Notzucht verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 501/61
- Datum
- 02.02.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei sexuellen Straftaten schließt die frühere Gewaltausübung und daraus folgende Furcht die Annahme eines freien Einverständnisses der Geschädigten aus; passives oder aus Angst erfolgtes Verhalten gilt nicht als Einwilligung.
Die tatrichterliche Beweiswürdigung steht im Schutze der freien richterlichen Überzeugungsbildung; das Revisionsgericht prüft sie nur auf Denkfehler und darf nicht an die Stelle der Strafkammer treten.
Eine Sachrüge in der Revision ist unzulässig, wenn sie darauf abzielt, eine von der Strafkammer getroffene, denkfehlerfreie Beweiswürdigung durch eine abweichende eigene Würdigung zu ersetzen.
Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist gewahrt, wenn die Strafkammer aufgrund einer fehlerfreien Beweiswürdigung zu einer Überzeugung von der Schuld gelangt; bloße Zweifelbehauptungen genügen nicht zur Aufhebung des Urteils.
Vorinstanzen
Landgericht Münster/Westfalen, 28. September 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Raupenfahrer Horst Hermann aus I███, geboren am ███████ 1934 in Tübingen, wegen Notzucht hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Februar 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
in der Verhandlung: Oberstaatsanwalt bei der Verkündung: Oberstaatsanwalt Dr. █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Münster/Westfalen vom 28. September 1961 wird verworfen.
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Notzucht zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Seine Revision, die er mit der Sachrüge begründet, hat keinen Erfolg.
Wie die Strafkammer, vor allem auf Grund der für glaubwürdig erachteten Bekundungen der in der Hauptverhandlung als Zeugin vernommenen Hausgenossin ███, für erwiesen hält, wehrte diese sich im ersten Abschnitt des Tatgeschehens sehr nachdrücklich gegen die Gewalttätigkeiten des Angeklagten. Sie lehnte nicht nur alle seine anfänglichen Versuche ab, sich ihr zärtlich zu nähern, sondern versagte sich auch seiner Bitte um geschlechtliche Hingabe und biss ihn in die Hand, als er sie mit beiden Armen von hinten umfing und zu Boden drücken wollte. Dadurch konnte sie vorläufig sich befreien. Als sie versuchte fortzulaufen, er sie aber wieder einholte, warf er sie zu Boden und hielt sie fest. Sie flehte ihn an, „er solle sie loslassen, sie wolle nach Hause“. Seine wiederholte Bitte um die Gestattung des Geschlechtsverkehrs wies sie erneut mit den Worten zurück, „das komme nicht in Frage“. Als er sie dennoch weiter festhielt und ihr unter den hochgestreiften Kleid bis an die Brust griff, schrie sie um Hilfe. Daraufhin drückte er ihr Mund und Kehle zu und sagte, sie könne ruhig schreien, das höre hier niemand (es war zwischen 2 und 3 Uhr morgens auf einem Waldweg).
Die Strafkammer ist auch davon überzeugt, dass der Angeklagte die Ernstlichkeit des Widerstands seines Opfers erkannte, ihn aber mit Gewalt brechen wollte, um zum Geschlechtsverkehr zu gelangen.
Dann aber im zweiten Abschnitt seiner Tat gab die Überfallene ihren Widerstand auf, weil sie durch das Zuhalten ihres Mundes und den Würgegriff an ihrem Hals von heftiger Angst befallen und sich bei der Einsamkeit des Ortes ihrer Hilflosigkeit und der Nutzlosigkeit weiteren Widerstandes gegen den ihr körperlich weit überlegenen Angeklagten bewusst wurde. Sie beugte sich deshalb seinem Willen. Zwar lehnte sie seine Aufforderung, sie solle ihren Schlüpfer ausziehen, ausdrücklich ab und verneinte ebenso ausdrücklich seine Frage, „ob er sie unten anfassen“ dürfe. Im Übrigen aber verhielt sie sich hauptsächlich untätig und ließ es geschehen, dass er ihr den Schlüpfer herunterzog. Möglicherweise kam ihm dabei sogar der Umstand zustatten, dass sie ihr Gesicht annahm. Ja, sie löste sogar die letzten Verschlusshaken ihres Hüfthalters, weil dieser durch den Angeklagten in eine für sie unbequeme Lage gebracht worden war, als er begonnen hatte, ihn zu öffnen. Dennoch verneinte sie wiederum seine Frage, ob sie nun „auch andere wolle“. Allerdings entsprach sie seiner Aufforderung, ihr ein Bein aus dem Schlüpfer zu ziehen, und ermöglichte so, dass er sich zwischen ihre Beine legen und den Geschlechtsverkehr nun ohne weitere Gewalt ausführen konnte. Zuvor hatte sie noch gedroht, „er sei gemein, er lasse sie ja doch nicht los, bevor er es gehabt habe“. Während des Verkehrs weinte sie. Um den Angeklagten womöglich loszuwerden, machte sie ihm vor, es komme jemand. Er unterbrach den Verkehr kurz, setzte ihn aber fort, nachdem er sich von der Unrichtigkeit ihrer Behauptung überzeugt hatte. Er erklärte dabei, er sei „noch nicht fertig“, sie komme noch nicht weg. Nun bat Fräulein ███████ den Angeklagten, er solle vorsichtig sein; dabei wies sie darauf hin,
dass eine Freundin von ihr ein uneheliches Kind bekommen habe. Dennoch setzte er bis kurz vor seinem Samenerguss den Geschlechtsverkehr fort.
Wie die Strafkammer deutlich zum Ausdruck bringt, erkannte der Angeklagte während des zweiten Tatabschnitts, dass das zum Teil passive, zum Teil sein Vorgehen sogar erleichternde Verhalten seines Opfers nicht freiem Willen entsprang, sondern das Ergebnis seiner vorausgegangenen Gewalttätigkeiten und der Furcht vor weiteren Gewaltanwendungen war.
Was die Revision zur Begründung der Sachrüge vorbringt, enthält zum großen Teil unzulässige Angriffe gegen die Feststellungen der Strafkammer. Diese sind das Ergebnis einer Beweiswürdigung, die keine Denkverstöße enthält. Das gilt auch von den Erwägungen unter Nr. 1 und Nr. 2 Abs. 2 des angefochtenen Urteils (UA S. 8 und 9), die der Vertreter des Generalbundesanwalts in seinen Ausführungen in der Hauptverhandlung für nicht denkfehlerfrei hielt.
Insbesondere durfte die Strafkammer auf Grund der erhobenen Beweise zu der Überzeugung kommen, dass der Angeklagte erkannt hatte, Fräulein ███████ habe sich ihm nur unter dem Eindruck seiner Gewalttätigkeiten schließlich hingegeben. Die Revision unternimmt den unzulässigen Versuch, an die Stelle des Ergebnisses der Beweiswürdigung der Strafkammer eine eigene, davon abweichende Beweiswürdigung zu setzen.
Offensichtlich unbegründet ist der Einwand, die Strafkammer habe gegen den Grundsatz „im Zweifel zugunsten des Angeklagten“ verstoßen. Denn die Beweiswürdigung der Strafkammer lässt deutlich erkennen, dass sie keine Zweifel an der Schuld des Angeklagten hatte.
Rotberg Bundesrichterin Krumme
Sauer ist erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben.
| Justizangestellter | Lang-Hinrichsen | ||
| Rotberg | Flitner |