Revision verworfen; Anrechnung niederländischer Auslieferungshaft 1:1 ergänzt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 500/91
- Datum
- 26.11.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revisionsinstanz kann den Rechtsfolgenausspruch ergänzen, wenn das erstinstanzliche Gericht eine gesetzlich gebotene Entscheidung unterlassen hat.
Die Anrechnung einer im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung auf die verhängte Freiheitsstrafe ist vom Gericht zu bestimmen; kommt kein anderer Umrechnungsmaßstab in Betracht, kann 1:1 angewandt werden (§ 51 Abs. 4 S. 2 StGB).
Ist die Revision unbegründet, wird sie verworfen; der Verwerfungsbeschluss kann zugleich die Kostenentscheidung treffen.
Die Verwerfung der Revision erfolgt, wenn die vorgebrachten Rügen keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler substantiiert darlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 20. Dezember 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 500/91 in der Strafsache gegen Ingrid Erika ██████████ geborene ███████████ aus ███████, dort geboren am ██████ 1940, wegen Betruges
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 26. November 1991 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 20. Dezember 1990 wird verworfen.
Jedoch wird der Rechtsfolgenausspruch dahin ergänzt, dass die in den Niederlanden erlittene Auslieferungshaft auf die Freiheitsstrafe im Verhältnis 1:1 angerechnet wird.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen Betruges in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sie sich mit der Revision. Sie beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 29. Oktober 1991 zutreffend dargelegt hat.
Gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB war jedoch zu bestimmen, nach welchem Maßstab die in dieser Sache in den Niederlanden erlittene Freiheitsentziehung auf die verhängte Strafe anzurechnen ist. Diese Entscheidung hat das Landgericht nicht getroffen. Der Senat holt sie selbst nach, weil hier kein anderer als der Umrechnungsmaßstab 1:1 in Betracht kommt.
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