Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Anrechnung niederländischer Auslieferungshaft 1:1 ergänzt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 500/91
Datum
26.11.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Betrugs ein; das Rechtsmittel wurde vom BGH verworfen. Der Senat stellte jedoch fest, dass das Landgericht die Anrechnung der in den Niederlanden erlittenen Freiheitsentziehung nach §51 Abs.4 S.2 StGB nicht bestimmt hatte und ergänzte den Rechtsfolgenausspruch. Die Anrechnung erfolgte im Verhältnis 1:1, die Kosten des Rechtsmittels trägt die Beschwerdeführerin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revisionsinstanz kann den Rechtsfolgenausspruch ergänzen, wenn das erstinstanzliche Gericht eine gesetzlich gebotene Entscheidung unterlassen hat.

2

Die Anrechnung einer im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung auf die verhängte Freiheitsstrafe ist vom Gericht zu bestimmen; kommt kein anderer Umrechnungsmaßstab in Betracht, kann 1:1 angewandt werden (§ 51 Abs. 4 S. 2 StGB).

3

Ist die Revision unbegründet, wird sie verworfen; der Verwerfungsbeschluss kann zugleich die Kostenentscheidung treffen.

4

Die Verwerfung der Revision erfolgt, wenn die vorgebrachten Rügen keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler substantiiert darlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 20. Dezember 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 500/91 in der Strafsache gegen Ingrid Erika ██████████ geborene ███████████ aus ███████, dort geboren am ██████ 1940, wegen Betruges

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 26. November 1991 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 20. Dezember 1990 wird verworfen.

Jedoch wird der Rechtsfolgenausspruch dahin ergänzt, dass die in den Niederlanden erlittene Auslieferungshaft auf die Freiheitsstrafe im Verhältnis 1:1 angerechnet wird.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen Betruges in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sie sich mit der Revision. Sie beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 29. Oktober 1991 zutreffend dargelegt hat.

Gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB war jedoch zu bestimmen, nach welchem Maßstab die in dieser Sache in den Niederlanden erlittene Freiheitsentziehung auf die verhängte Strafe anzurechnen ist. Diese Entscheidung hat das Landgericht nicht getroffen. Der Senat holt sie selbst nach, weil hier kein anderer als der Umrechnungsmaßstab 1:1 in Betracht kommt.

NehmSalgerMaatz
SteindorfBasdorf

Zitiert von (1)