Revision: Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 500/86
- Datum
- 25.09.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB genügt das Vorliegen von Milderungsgründen von besonderem Gewicht; es ist nicht erforderlich, dass diese der Tat Ausnahmecharakter verleihen.
Das Fehlen eines anerkennenswerten Motivs darf im Rahmen der Abwägung nach § 56 Abs. 2 StGB nicht automatisch zu Lasten des Angeklagten gewertet werden.
Bei Strafzumessung und Bewährungsprüfung ist die Entlastungswirkung der Beweggründe gesondert zu erörtern; eine bloße Hervorhebung des fehlenden Motivs ersetzt keine substantiierte Prüfung.
Erweist sich die vom Tatgericht angewandte rechtliche Maßgabe für die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB als zu strenge Anforderung, ist die Entscheidung über die Versagung der Bewährung aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 12. Mai 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 500/86 in der Strafsache gegen ███, geboren am ███ ██ 1964, ███, Jürgen Walter, in ██████████, zur Zeit in Haft, wegen Brandstiftung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. September 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 12. Mai 1986 insoweit mit den zugehörigen Feststellungen, als dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist, aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Höhe der verhängten Strafe richtet.
Dagegen kann die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung keinen Bestand haben. Das Landgericht hat es als zweifelhaft bezeichnet, ob dem Angeklagten „eine günstige Sozialprognose“ gestellt werden könne. Eine Entscheidung darüber hat es aber nicht getroffen, vielmehr eine Strafaussetzung mit der Begründung versagt, die nach § 56 Abs. 2 StGB vorgenommene Gesamtabwägung ergebe, dass die „zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigenden Umstände keinen solchen Ausnahmecharakter“ hätten, „dass sie der Tat den Stempel des Außergewöhnlichen aufzudrücken vermochten“. Es könne „keine Rede davon sein, dass die mildernden Gesichtspunkte das Geschehen in einer außergewöhnlichen Weise zugunsten des Angeklagten prägten“ (UA 11). Damit hat die Strafkammer zu hohe Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB gestellt. Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt es, wenn Milderungsgründe von besonderem Gewicht vorliegen, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, nicht unangebracht und als den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (vgl. BGH NStZ 1986, 27 m. w. Nachw.). Dass diese Milderungsgründe der Tat Ausnahmecharakter verleihen, wird nicht gefordert. Dieser Rechtsprechung trägt die am 1. Mai 1986 in Kraft getretene Neufassung des § 56 Abs. 2 StGB durch das 23. Strafrechtsänderungsgesetz vom 13. April 1986 (BGBl. I 393) Rechnung.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass bei der nach § 56 Abs. 2 StGB vorzunehmenden Abwägung nicht zum Nachteil des Angeklagten gewertet werden kann, dass er für die Inbrandsetzung kein „anerkennenswertes Motiv“ gehabt hat (UA 11). Der Senat schließt aus, dass sich die Hervorhebung dieses den Normalfall der Brandstiftung charakterisierenden Umstandes bei der Zumessung der maßvollen Freiheitsstrafe nachteilig für den Angeklagten ausgewirkt hat. Auch bei der Strafbemessung hat die Strafkammer zwar auf das Fehlen anzuerkennender Motive hingewiesen. Sie schließt damit aber die Erörterung der Frage ab, ob die Beweggründe des Angeklagten „zu seiner Entlastung geeignet“ sind (UA 10).
Knoblich Hurxthal Meyer-Goßner Goydke oe