Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzter und versuchter schwerer Kuppelei

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 500/68
Datum
24.01.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter schwerer Kuppelei und versuchter schwerer Kuppelei verurteilt; die Revision bleibt erfolglos. Der BGH bestätigt, dass der Vater seine Erziehungspflicht verletzt habe, indem er unterließ, unzüchtige Beziehungen seiner 15‑jährigen Tochter zu verhindern, und damit zumindest mit bedingtem Vorsatz Gelegenheit schuf. Ferner rechtfertigt sein tätiges Verhalten in der Wohnung (Zutrittsdulden, Verbot des Herausholens) die Verurteilung wegen versuchter Kuppelei. Die Strafzumessung wurde nicht beanstandet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer als sorge- oder erziehungsverpflichtete Person bei berechtigter Vermutung unzüchtiger sexueller Beziehungen seiner minderjährigen Tochter zumutbare Erziehungsmaßnahmen unterlässt, kann sich wegen Kuppelei durch Unterlassen strafbar machen, wenn er dies mindestens mit bedingtem Vorsatz tut.

2

Zur strafbaren Unterlassung gehören auch Fälle, in denen der Pflichtige durch Gewähren von Gelegenheit dem Unzuchtgeschehen Vorschub leistet; geeignete Maßnahmen (Ermahnung, Verbot, Ansprache des Dritten) sind naheliegend und müssen nicht stets im Einzelnen dargelegt werden, wenn sie offensichtlich sind.

3

Wer als Wohnungsinhaber ein offensichtlich dem Unzuchtzweck dienendes Zusammenkommen duldet und anderen das Eingreifen oder das Herausnehmen einer minderjährigen Beteiligten verwehrt, kann dadurch durch tätiges Handeln den Tatbestand der (versuchten) Kuppelei verwirklichen.

4

Bei revisionsgerichtlicher Prüfung genügt es für die Bestätigung eines Schuldspruchs, dass die Feststellungen ein Mindestmaß an tatrelevantem Bewusstsein des Angeklagten für die ihm zur Verfügung stehenden Abwehrmöglichkeiten ergeben; eine weitergehende Darlegung konkreter Maßnahmen ist nur in Ausnahmefällen erforderlich.

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 14. August 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ████ ██ den Arbeiter Karl geboren am ██████ in █████████████████████ wegen fortgesetzter schwerer Kuppelei u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Januar 1969, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 14. August 1968 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter schwerer Kuppelei und wegen versuchter schwerer Kuppelei zur Gesamtstrafe von elf Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten erhebt die Sachrüge. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

1. Fortgesetzte schwere Kuppelei

Das Landgericht hat sich davon überzeugt, dass der Angeklagte im Frühjahr 1967 seine damals 15 Jahre alte Tochter Hannelore an zwei Abenden von Günter ████████, der mit ihr befreundet, aber nicht verlobt war, auf dessen Moped abholen und beide gemeinsam wegfahren ließ und dass er beide an einem weiteren Abend kurz danach, als er selbst mit anderen Personen aus seiner Wohnung wegging, unbeaufsichtigt in dieser zurückließ. Er vermutete, dass zwischen beiden geschlechtliche Beziehungen bestanden, äußerte sich auch entsprechend gegenüber ████████, unternahm aber nichts dagegen. Tatsächlich kam es an allen drei Abenden zum Geschlechtsverkehr zwischen Warschun und Hannelore.

Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass der Geschlechtsverkehr zwischen einem erst 15 Jahre alten Mädchen und einem jungen Mann Unzucht ist. Ebenso zutreffend legt es dar, dass der Angeklagte als Vater, dem das Recht und die Pflicht zur Erziehung seiner minderjährigen Tochter oblagen, verpflichtet war, diese von ihm vermuteten Unzuchtshandlungen seiner Tochter nach Kräften zu verhindern. Dadurch, dass er dies unterlassen hat, hat er nach Auffassung des Landgerichts in allen drei Einzelfällen den Tatbestand des § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB in der Begehungsweise einer unechten Unterlassungsstraftat vorsätzlich erfüllt.

Es hatte Anlass bestanden zu erörtern, ob der Angeklagte das unzüchtige Verhältnis seiner Tochter mit KD ███████ durch tätiges Handeln nicht bloß durch Unterlassung gefördert hat. Den Urteilsfeststellungen zufolge hat sich der Angeklagte gegenüber Warschun, als dieser das Mädchen von seinen „des Öfteren“ abends unternommenen Mopedfahrten heimbrachte, abgesehen von der möglicherweise „nicht ernst gemeinten“ Bemerkung, █████████ könne seine Tochter bis zum Wochenende behalten – „mindestens zweimal mit Worten geäußert, die sich eindeutig auf geschlechtliche Handlungen bezogen, die der Angeklagte zwischen ██████ und seiner Tochter Hannelore vermutete“. Danach liegt die Annahme nicht fern, dass der Angeklagte durch diese Äußerungen Warschun in seiner Bereitschaft, mit Hannelore das unzüchtige Verhältnis aufzunehmen und fortzusetzen, bestärkt hat.

Das kann indessen dahinstehen. Denn jedenfalls kann die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe den Tatbestand des § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB mindestens durch Unterlassen vorsätzlich erfüllt, rechtlich nicht beanstandet werden.

Das Landgericht hat dargelegt, dass der Angeklagte „durch geeignete ████████████████████ das Alleinsein von Hannelore und ███ in den in Rede stehenden drei Einzelfällen hätte unterbinden oder zumindest erschweren können“. Allerdings hat das Landgericht nicht ausdrücklich erörtert, welche „geeigneten Erziehungsmaßnahmen“ der Angeklagte hätte anwenden können und ob er sich ihrer bewusst war. Das ist aber unschädlich; denn sie liegen auf der Hand. Der Angeklagte hätte, wenn er schon mit Grund unzüchtige Beziehungen vermutete, mit Ermahnungen, Verwarnungen und Verboten auf seine erst 15 Jahre alte Tochter einwirken und er hätte auch Warschun selbst zum mindesten zur Rede stellen können. Darüber kann sich auch der Angeklagte nicht im Unklaren befunden haben. Wenn er nichts dergleichen unternommen hat, hat er mindestens mit bedingtem Vorsatz durch „Gewährung“ von Gelegenheit „der Unzucht Vorschub geleistet“.

2. Versuchte schwere Kuppelei

Eines Abends hielten sich dem angefochtenen Urteil zufolge der angetrunkene Angeklagte und eine ganze Reihe junger Leute beiderlei Geschlechts in der Küche der Wohnung des Angeklagten auf. Von ihnen gingen zunächst Peter █████████ und Ursula ██████ in das neben der Küche liegende, von dort aus zugängliche dunkle Zimmer; dort versuchte ██████, Ursula ██████ zum Geschlechtsverkehr zu bewegen. Dann gingen auch einer oder zwei der anwesenden Jungen sowie zwei der Töchter des Angeklagten, nämlich die 15-jährige Hannelore und die erst 13 Jahre alte Brigitte, zu den beiden anderen in das erwähnte Zimmer, das ███ nunmehr dadurch versperrte, dass er einen Besen unter die Türklinke stellte. Als aus dem Zimmer „lautes Gekreisch und Getobe“ erscholl, rechnete der Angeklagte damit, dass es dort zwischen den jungen Leuten zu Unzuchtshandlungen kam.

Das Landgericht hat insoweit den Angeklagten nur wegen versuchter schwerer Kuppelei verurteilt, weil es nicht hat feststellen können, dass die beiden Töchter des Angeklagten, Hannelore und Brigitte, selbst in dem Zimmer an Unzuchtshandlungen beteiligt waren. Es hat dargelegt, dass er der von ihm vermuteten, aber nicht sicher festgestellten Unzucht seiner Töchter dadurch Vorschub geleistet hat, dass er die jungen Leute in dem Zimmer „toben und kreischen ließ“ und dass er, als ███ ██████████ aus dem Zimmer herausholen wollte, ihm dies verbot.

Auch diese Auffassung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Auch hier hat zwar das Landgericht nicht ausdrücklich erörtert, was der Angeklagte, anstatt die jungen Leute in der von ihm vermuteten Lust über ihr unzüchtiges Treiben toben und kreischen zu lassen, hätte unternehmen können. Diese Erörterung ist aber nach der Sachlage nicht notwendig. Der Angeklagte hatte als Wohnungsinhaber ohne weiteres den Zutritt zu dem Zimmer verlangen und ihn sich, notfalls mit Gewalt, verschaffen können. Dass er dadurch dem vermuteten Unzuchtstreiben hätte Einhalt gebieten können, liegt so sehr auf der Hand, dass das Bewusstsein des Angeklagten von dieser ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeit nicht zweifelhaft sein kann. Dadurch, dass er es Warschun sogar verbot, Hannelore aus dem Zimmer herauszuholen, hat er dem von ihm vermuteten Unzuchtstreiben auch durch tätiges Handeln Vorschub geleistet.

Der Schuldspruch wegen versuchter schwerer Kuppelei lässt daher keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

3. Gegen die Strafzumessungserwägungen wendet sich die Revision nicht im Einzelnen. Ein Rechtsirrtum dabei ist auch sonst nicht ersichtlich.

RotbergMayrSpiegel
BortzlerHürxthal