BGH: actio libera in causa erfordert weitgehende Übereinstimmung von Plan und Tat
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 500/67
- Datum
- 24.11.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Aufklärungsrüge ist unzulässig, wenn nicht konkret benannt wird, welche Beweismittel das Tatgericht nach Auffassung des Beschwerdeführers noch hätte erheben müssen.
Die revisionsgerichtliche Kontrolle der Beweiswürdigung ist auf Rechtsfehler beschränkt; das Revisionsgericht ersetzt die tatrichterliche Überzeugungsbildung nicht durch eine eigene Würdigung.
Die Wegnahme eines Kraftfahrzeugs ist Diebstahl und nicht bloß unbefugter Gebrauch (§ 248b StGB), wenn der Täter das Fahrzeug ohne Rücksicht auf eine Rückgabe „irgendwo stehen lassen“ will und den Eigentümer damit dauerhaft aus seiner Sachherrschaft verdrängt.
Ein für die fortgesetzte Handlung erforderlicher Gesamtvorsatz liegt nicht bereits vor, wenn ein Täter einen Gegenstand entwendet, um ihn als Hilfsmittel für eine später nur unbestimmt ins Auge gefasste weitere Tat zu verwenden; es bedarf konkreter, die weiteren Taten tragender Vorstellungen.
Actio libera in causa in der Form vorsätzlicher Begehung setzt einen vor Eintritt des Rausches gefassten (mindestens bedingten) Entschluss zu einer „bestimmten“ Tat voraus; hierfür ist eine weitgehende Übereinstimmung zwischen der vorgestellten und der später im Rausch ausgeführten Tat in den tatbestandlich wesentlichen Merkmalen erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 11. Mai 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 500/67
in der Strafsache gegen
1. ███ ███████████ Horst H., aus █, dort geboren 1940, zur Zeit ██ ██████████████████,
2. ███ ████████ Lothar P., aus █████████████, geboren am 1941, zur Zeit in anderer Sache in ██████████████████,
3. ███ █████████ Erwin Gusta, aus █, dort geboren am 1931, zur Zeit ██ ██████████████████,
wegen schweren Diebstahls i. R. u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. November 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Neifer als beisitzende Richter, ██████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat ████ bei der Urteilsverkündung, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████ ███ Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten ███, Rechtsanwalt als ███████████ ███ des Angeklagten, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 11. Mai 1967 werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ihnen wird die in dieser Sache seit dem 12. Mai 1967 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die drei Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall und einfachen Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen, wobei sie alle Taten gemeinsam ausführten, zu Zuchthausstrafen verurteilt.
Mit ihren Revisionen rügen alle drei Angeklagten Verletzung sachlichen Rechts. ███ erhebt auch eine Aufklärungsrüge.
Keines der Rechtsmittel kann Erfolg haben.
I. Die Aufklärungsrüge des Angeklagten H. ████ scheitert daran, dass er keine Beweismittel angegeben hat, deren sich nach seiner Auffassung das Landgericht noch hätte bedienen können und sollen (BGHSt 2, 168).
II.
1. Den Grundsatz, dass im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten entschieden werden muss, hat das Landgericht nicht verletzt. Denn es hat sich die Überzeugung verschafft, dass die drei Angeklagten gemeinsam die im Urteil festgestellten Diebstähle ausgeführt haben.
In Wirklichkeit richten sich die Revisionsangriffe gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Diese steht aber ausschließlich dem Tatrichter zu; es ist im Revisionsverfahren unzulässig, dass die Angeklagten die Beweiswürdigung des Tatrichters durch ihre eigene zu ersetzen versuchen. Die Ausführungen des Landgerichts enthalten keine Widersprüche und lassen keine Denkfehler oder Verstöße gegen die Erfahrung erkennen.
Das Landgericht hat zunächst die Umstände dargelegt, aus denen es den Schluss gezogen hat, dass H. ████ an den Diebstählen, und zwar an allen dreien, beteiligt war. Dann hat es aus mehreren Umständen geschlossen, dass ██ █████████ ████ die Mittäter des █████████ bei diesen drei Diebstählen gewesen sind. Nur einer von diesen Umständen war, dass alle drei Angeklagten – wie sie zugegeben haben – in dem von ihnen gemeinsam gemieteten VW-Bus die Fahrt nach der Stadt Hattingen ausführten, die samt ihrer Umgebung █████████ bekannt war. Auch die Überzeugung, dass die Angeklagten nicht zur Ausführung einer „Herrenpartei“ nach Hattingen gefahren sind, sondern um des Stehlens willen, hat das Landgericht nicht, wie die Beschwerdeführer meinen, aus der Luft gegriffen. Es hat vielmehr dargelegt, dass die Angeklagten, die für die gemeinsame Fahrt zunächst einen offensichtlich unglaubhaften Grund angegeben hatten, sich die Einlassung, es habe sich um einen Herrenausflug gehandelt, „nach der Überzeugung des Gerichts offenbar erst später überlegt“ haben. Dann war aber der Schluss darauf, dass die Angeklagten, die sonst keinen Grund für die Fahrt anzugeben vermochten, die Fahrt eben deswegen ausgeführt haben, um die Diebstähle wie geplant begehen zu können, naheliegend und jedenfalls möglich. Auch die Feststellung des Urteils, dass die Angeklagten schon bei der Anmietung des VW-Busses und beim Antritt der Fahrt geplant hatten, in Hattingen einen anderen Wagen zu stehlen und dann mit dessen Hilfe die Diebesbeute aus dem gleichfalls geplanten Einbruchsdiebstahl zum VW-Bus wegzuschaffen, ist daher rechtlich nicht zu beanstanden. Wenn das Landgericht erwähnte, die Angeklagten hätten einen Opel-Pkw stehlen wollen, so handelt es sich offensichtlich nur um eine vereinfachende und zusammenziehende Ausdrucksweise. Ersichtlich wollte das Landgericht sagen, dass die Angeklagten eben einen für ihren Plan verwendbaren Personenkraftwagen stehlen wollten, wie es dann die beiden tatsächlich entwendeten Opel-Wagen waren. Dass die Angeklagten nacheinander zwei Personenkraftwagen und nicht nur einen entwendeten, lag ebenfalls nicht außerhalb ihres Plans. Sie haben den Opel-Rekord in unmittelbarer Nähe des Platzes weggenommen, wo sie den zuerst entwendeten Opel-Kapitän stehen ließen. Das rechtfertigt den Schluss, dass sie „vermutlich“ den Opel-Kapitän nur deshalb stehen ließen, weil – wie das Landgericht ausdrücklich festgestellt hat – das darin befindliche Benzin für eine weitere Benutzung des Fahrzeugs nicht mehr reichte. Im Übrigen ist es unerheblich, ob sie unter Preisgabe des Opel-Kapitäns den Opel-Rekord wegen Benzinmangels in dem erstgenannten Fahrzeug wegnahmen oder weil ihnen der Rekord-Wagen aus einem anderen Grunde für ihren Plan besser geeignet schien.
2. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch.
a) Die Angeklagten wollten nach den Urteilsfeststellungen die beiden Opel-Kraftwagen nicht nur unter vorübergehendem Ausschluss des Eigentümers in Gebrauch nehmen (§ 248b StGB). Sie hatten vielmehr bei der Wegnahme der beiden Fahrzeuge den Willen, die Wagen irgendwo stehen zu lassen, ohne darauf bedacht zu sein, ob sie die Eigentümer zurückerhalten würden. Die Annahme von Diebstahl in diesen beiden Fällen begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken.
b) Entgegen der Auffassung der Revision des Angeklagten ███ liegt der zur Annahme einer fortgesetzten Handlung unerlässliche Gesamtvorsatz nicht schon dann vor, wenn der Täter einen bestimmten Gegenstand stiehlt, um ihn dann bei der Ausführung eines folgenden Diebstahls, der noch nicht näher von den Vorstellungen des Täters umfasst ist, als Hilfsmittel zu verwenden. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hatten die drei Angeklagten weder, als sie vor der Anmietung des VW-Busses den Diebstahlsplan fassten und ihn auf der Fahrt nach Hattingen aufrechterhielten, noch während der Entwendung der beiden Opel-Wagen sich darüber schon bestimmte Vorstellungen gemacht, in welches Geschäft sie einbrechen und was sie daraus wegnehmen wollten. Auf Grund der Anforderungen, die an das Vorhandensein eines Gesamtvorsatzes zu stellen sind (BGHSt 1, 313, 315; 15, 268, 271), ist es daher rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Handlungen der Angeklagten als drei selbständige Straftaten gewertet hat.
c) Kein Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten liegt darin, dass das Landgericht den Angeklagten ██████████ für voll verantwortlich befunden und die beiden anderen Angeklagten nur für möglicherweise vermindert zurechnungsfähig erachtet hat. Es mag dahinstehen, ob das Landgericht – wenn es überhaupt auf den Blutalkoholgehalt bei den Angeklagten zur Zeit der Taten ankäme – zu Gunsten der Angeklagten von höheren Abbauwerten hätte ausgehen müssen, so dass eine höhere alkoholische Beeinflussung hätte angenommen werden müssen. Denn aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich, dass es auf den Grad der alkoholischen Beeinflussung der Angeklagten zu den Zeiten der Taten nicht ankommen kann. Das Landgericht hat sich, wie oben dargelegt, rechtsirrtumsfrei davon überzeugt, dass die drei Angeklagten den Plan zur Begehung der dann später tatsächlich ausgeführten Straftaten spätestens während ihrer Fahrt nach Hattingen gefasst hatten, zu einem Zeitpunkt also, zu dem sie noch nicht unter dem Einfluss des erst nach ihrem Eintreffen in Hattingen so reichlich genossenen Alkohols standen. Durch die Verabredung und Planung der Diebstähle in voll verantwortlichem Zustand haben die drei Angeklagten die entscheidende Ursache für die dann folgende Ausführung ihrer Taten gesetzt, die sie dann ganz im Rahmen der Planung ausgeführt haben. Nach den Grundsätzen des verantwortlichen In-Gang-Setzens der Ursachenreihe (actio libera in causa) tragen daher die drei Angeklagten die volle Verantwortung für die Begehung der drei Diebstähle, gleichviel ob dann zur Tatzeit ihre Verantwortlichkeit durch Alkoholgenuss vermindert oder sogar ausgeschlossen war (BGH NJW 1955, 1037; BGH VRS 21, 45, 47; 21, 263, 264; 23, 438).
Die Annahme eines verantwortlichen In-Gang-Setzens der Ursachenreihe in der Form der vorsätzlichen Begehung setzt allerdings voraus, dass sich der Täter in noch nicht berauschtem Zustand zur Ausführung einer bestimmten Tat, die er dann später nach dem Eintritt des Rausches tatsächlich begeht, mindestens mit bedingtem Vorsatz entschlossen hat (RGSt 73, 177, 182; BGHSt 2, 14, 17; 17, 260, 261/262; 17, 333, 335). In den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher behandelten Fällen brauchte noch nicht näher abgegrenzt zu werden, was unter dem Entschluss zur Ausführung einer „bestimmten“ Tat zu verstehen ist. Hierzu besteht nun Veranlassung. Unerlässlich ist, dass sich der Täter – in seiner Laiensphäre – die Ausführung einer Tat vorstellt, die alle Merkmale eines bestimmten gesetzlichen Straftatbestandes erfüllt. Hat etwa ein Täter vor dem Sichbetrinken gewollt oder billigend damit gerechnet, dass er später nach Eintritt der Trunkenheit Gewalttätigkeiten begehen werde, so kann er nicht ohne weiteres wegen vorsätzlicher Körperverletzung, vorsätzlichen Raubes oder vorsätzlicher Notzucht bestraft werden, wenn er nach dem Eintritt der Trunkenheit eine dieser Straftaten begangen hat; es muss ihm vielmehr zunächst nachgewiesen werden, dass er mindestens mit der Begehung solcher Straftaten gerechnet und sie billigend in Kauf genommen hat, die der Art nach den im Zustand voller strafrechtlicher Verantwortlichkeit geplanten Handlungen tatbestandlich entsprechen, also entweder einer Körperverletzung oder eines Raubes oder einer Notzucht. Ein solcher nur auf die Begehung einer der Art nach vorgestellten Straftat gerichteter Entschluss kann aber noch nicht ohne weiteres als Entschluss zu einer „bestimmten“ Straftat angesehen werden. Das Erfordernis der Bestimmtheit setzt vielmehr eine weitgehende Übereinstimmung zwischen der Vorstellung des Täters und der späteren Tatausführung voraus. Ob eine solche Übereinstimmung vorliegt und demgemäß die durch den Entschluss des Täters ursächlich herbeigeführte Tat ihm zum Vorsatz zuzurechnen ist, kann nur nach Prüfung von Planung und Ausführung entschieden werden. Deswegen kommt es im Falle des verantwortlichen In-Gang-Setzens der Ursachenreihe darauf an, wie beschaffen die Vorstellungen des Täters waren, die er sich im verantwortlichen Zustand von der später nach Eintritt des Rausches zu begehenden Tat gemacht hat. Nach der Art dieser Vorstellungen lässt sich beurteilen, ob der Täter die dann im Rauschzustand wirklich begangene, durch die Fassung seines Entschlusses ursächlich herbeigeführte Tat im Voraus gewollt oder billigend in Kauf genommen hat. Hat sich etwa ein Täter in noch nüchternem Zustand vorgestellt, dass er nach Eintritt der Trunkenheit irgendeine Frau notzüchtigen werde, und hat er dies gewollt oder billigend in Kauf genommen, so muss er wegen Notzucht verurteilt werden, wenn er dann im Rausch irgendeine Frau wirklich genotzüchtigt hat. Es kann dann nicht darauf ankommen, ob er sich über die näheren Umstände der Tat – z. B. welche Frau ihm gerade begegnen werde sowie an welcher Stelle und zu welcher Uhrzeit dies geschehen werde – Gedanken gemacht hat. Denn er hat dann in verantwortlichem Zustand die alle Tatbestandsmerkmale des § 177 StGB erfüllende Straftat der Notzucht, deren Begehung nach Eintritt der Trunkenheit er vorausgesehen und die er durch die Fassung seines Entschlusses verursacht hat, gewollt oder mindestens gebilligt ohne Rücksicht darauf, welche Frau sein Opfer sein werde und unter welchen Umständen im Einzelnen die Tat ablaufen werde. Planung und Tat stimmen hier überein. Hat der Täter jedoch in nüchternem Zustand den Plan zur Notzüchtigung einer bestimmten Frau gefasst, in seiner Trunkenheit dann aber eine ganz andere Frau vergewaltigt, so kann in der Regel nicht davon gesprochen werden, dass er die tatsächlich begangene Vergewaltigung im Voraus gewollt oder gebilligt habe. Der Täter kann dann mangels Übereinstimmung zwischen Planung und Ausführung regelmäßig nicht wegen Notzucht – wohl aber gemäß § 330a StGB wegen vorsätzlichen Sichberauschens verurteilt werden. Auch in einem solchen Fall ist aber die Bestrafung wegen Notzucht möglich und geboten, wenn der Täter bei der Tatausführung die wirklich vergewaltigte Frau mit dem ursprünglich ins Auge gefassten Opfer lediglich verwechselt hat. Dieser Irrtum über die Person lässt die Vorsätzlichkeit der Tathandlung unberührt und schließt die Bestrafung wegen vorsätzlicher Tatbegehung allgemein und erst recht im Falle des verantwortlichen In-Gang-Setzens der Ursachenreihe nicht aus, weil er keine Abweichung der Ausführung von der Planung in einem strafrechtlich wesentlichen Merkmal zur Folge hat. Betrinkt sich in einem anderen Fall ein Täter mit dem Entschluss, dann den Diebstahl von Geld aus einer regelmäßig unverschlossenen Nachbarwohnung auszuführen, hat er sich aber dabei nicht vorgestellt und dies nicht gewollt oder billigend in Kauf genommen, dass er den Diebstahl wie dann tatsächlich geschehen mittels Einbruchs ausführen werde, so kann er unter dem Gesichtspunkt des verantwortlichen In-Gang-Setzens der Ursachenreihe nur im Rahmen der Übereinstimmung zwischen Planung und Ausführung, also nur wegen des Grundtatbestandes des einfachen Diebstahls, nicht wegen schweren Diebstahls bestraft werden.
Unter diesen Gesichtspunkten ist gegen die Verurteilung der drei Angeklagten im Umfang des Schuldspruchs rechtlich nichts einzuwenden. Denn sie haben den Urteilsfeststellungen zufolge in nüchternem Zustand die später von ihnen tatsächlich verwirklichte Ausführung gerade des Kraftwagendiebstahls und des Einbruchsdiebstahls aus einem Ladengeschäft in Hattingen beschlossen.
3. Die Rückfallvoraussetzungen sind für jeden der drei Angeklagten einwandfrei festgestellt.
Auch die Bemessung der Strafen lässt keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen.
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