Treffer
BGH Urteil

BGH: Zurückverweisung wegen fehlerhafter Strafzumessung in Totschlagsverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 500/56
Datum
20.12.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde vom Schwurgericht wegen Totschlags zu zwei Jahren Haft verurteilt; die Revision betrifft insbesondere die Strafzumessung und Beweiswürdigung der Schuldfähigkeit. Der BGH bestätigt die Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit, beanstandet jedoch die Strafzumessung als rechtsfehlerhaft. Das Urteil wird insoweit aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Feststellung der Schuldfähigkeit kann der Tatrichter aus dem Verhalten des Beschuldigten vor und nach der Tat auf dessen Geistesverfassung zum Tatzeitpunkt schließen, sofern diese Schlussfolgerungen denkgesetzlich nicht fehlerhaft sind.

2

Die Heranziehung weiterer Sachverständiger ist nur dann geboten, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die bereits vernommenen Gutachter die erforderliche Sachkunde nicht besitzen oder das Gutachten offenkundig unvollständig ist; fehlende Beweisanträge sind zu berücksichtigen.

3

Bei der Strafzumessung können auch verbreitet auftretende Lebensumstände schuldmildernd berücksichtigt werden; maßgeblich ist ihr tatsächlicher Einfluss auf das individuelle Schuldmaß des Täters.

4

Für die Bemessung der Strafe ist die tatsächliche seelische Lage des Täters entscheidend; die rechtliche Stellung (z. B. als Ehefrau) darf nicht ohne Weiteres den Blick auf die objektiv erlebte Verlassenheit und Not verdrängen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Dortmund, 27. Juni 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Ehefrau Elfriede Marie ███ ██ geborene ███ aus █████████, geboren ██████████████ 1931 in ███████, Kreis ███████ (Ostpreußen), wegen Totschlags hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Dezember 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter (L.)

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Dortmund vom 27. Juni 1956 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht in Bochum zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die im Jahre 1931 geborene Angeklagte war 1945 in Ostpreußen von vier Russen vergewaltigt worden. Nachdem sie in russische Lager verbracht, erkrankt, arbeitsunfähig und 1947 entlassen worden war, floh sie in die Ostzone. Nach weiteren Erkrankungen ging sie im Laufe des gleichen Jahres über die Zonengrenze und war als landwirtschaftliche Hilfskraft und Hausgehilfin tätig.

Im Jahre 1950 lernte sie Gerhard ████████████ kennen. Ab Pfingsten 1951 kam es zwischen beiden zu geschlechtlichen Beziehungen, die im Jahre 1953 zur Schwangerschaft der Angeklagten führten. Sie beschlossen deshalb zu heiraten. Zwei Tage vor der Eheschließung kam es zur Fehlgeburt. Sie heirateten jedoch noch im November 1953. Nachdem ████████ 1953 arbeitslos geworden war, gingen sie nach Dortmund, wo sie zunächst bei Verwandten wohnten. Sodann mietete sich ████████████ ein möbliertes Zimmer, während die Angeklagte eine Stellung als Hausgehilfin annahm. Die Ehe der Angeklagten entwickelte sich seit der Übersiedlung nach Dortmund nicht günstig, da ██ █████████████ keine Neigung hatte, eine wirkliche Ehegemeinschaft herzustellen. Der Gedanke, für die Angeklagte zu sorgen und eine gemeinsame Wohngelegenheit zu finden, lag ihm völlig fern. Er gab sich als unverheiratet aus und verlangte das gleiche von seiner Ehefrau, die diesem Wunsche nachkam. Das Verhalten █████████ änderte sich auch nicht, als die Angeklagte von ihm schwanger wurde. Er wollte jeglicher Verpflichtungen enthoben sein. Ihre Schwangerschaft leugnete sie allgemein ab. Am Abend des 10. August 1955 kam es zu Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten, da die Angeklagte den Verdacht ehelicher Untreue ihres Mannes hatte. Durch die Entwicklung ihres Verhältnisses zu ihrem Ehemann war sie in starke Gemütserregung geraten und verzweifelt.

Im Laufe des folgenden Tages spürte sie Schmerzen in Kreuz und Leib. Sie legte sich in ihrem Zimmer auf ihr Bett, darauf setzten starke Blutungen ein und sie erbrach sich. Sie blieb dann liegen.

Bald darauf kam es zur Geburt eines Kindes. Sie lag mit diesem noch eine Weile und wickelte es sodann fest in die blutdurchdrungenen Kleidungsstücke ein, auf denen sie gelegen hatte. Sie spürte dabei, wie sich das Kind bewegte, und drückte etwas zu. Dann legte sie das Bündel in den Kleiderschrank. Das Zudrücken und das Weglegen des Kindes erfolgte, um sein Leben auszulöschen. Es ist kurze Zeit darauf an Erstickung gestorben.

Das Schwurgericht hat sie als Totschlägerin zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt.

Mit der Revision rügt sie die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften.

1.) Die Verfahrensrügen werden im Zusammenhang mit den Rügen der Verletzung des sachlichen Rechts erörtert.

2.) Das Landgericht ist auf Grund eines psychiatrischen und eines psychologischen Gutachtens sowie eingehender eigener Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Angeklagte bei der Ausführung der Tat voll zurechnungsfähig war. Die Angriffe der Revision richten sich insoweit gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Es war nicht rechtsfehlerhaft, dass das Gericht aus dem Verhalten der Angeklagten vor und nach der Tat Schlüsse auf ihre Geistesverfassung zur Zeit der Tat gezogen hat. Dass diese zwingend sind, ist nicht erforderlich. Es genügt, dass sie möglich sind, also eine Verletzung von Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungssätzen nicht erkennen lassen. Dies ist hier der Fall. Unbegründet ist die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge, das Gericht habe zur Prüfung des Geisteszustandes der Angeklagten einen medizinischen Sachverständigen, nach Möglichkeit eine Ärztin vernehmen müssen, die über besondere Erfahrungen darüber verfüge, welche schweren seelischen Schäden Massenvergewaltigungen auch noch im späteren Leben insbesondere bei Geburtsvorgängen haben könnten. Den beiden Sachverständigen waren die Vergewaltigungen, die die Angeklagte als Kind erlitten hatte, bekannt, da sie während der ganzen Verhandlung bis zum Schluss der Beweisaufnahme anwesend waren. Es besteht kein Anlass zu der Annahme, dass sie diese Umstände bei Abgabe ihres Gutachtens nicht gewürdigt hätten oder hierzu nicht imstande gewesen wären. Die Beurteilung dieser Fragen liegt innerhalb des Aufgabenkreises eines Psychiaters und Psychologen. Die Meinung der Revision, dass Sachverständige, die im Wesentlichen in Westdeutschland aufgewachsen seien, allgemein nicht das nötige Einfühlungsvermögen für diese Fragen hätten, ist nicht begründet. Besondere Umstände, die gegen die allgemeine Sachkunde der vernommenen Sachverständigen sprechen, hat die Revision nicht vorgetragen. Der Tatrichter konnte auch davon ausgehen, dass die Sachverständigen, wenn sie die erforderliche Sachkunde nicht gehabt hätten, selbst eine weitere Begutachtung angeregt haben würden. Diese brauchte sich daher dem Gericht nicht aufzudrängen. Im Übrigen hat die Angeklagte Beweisanträge in dieser Richtung nicht gestellt.

Auch sonst lässt die Beurteilung der Schuldfrage einen Rechtsfehler nicht erkennen. Allerdings führt der Tatrichter aus, das Kind könne nicht, wie der Verteidiger in der Hauptverhandlung ausgeführt hat, dadurch erstickt sein, dass die Angeklagte ihm, um es am Schreien zu verhindern, den Mund zugehalten habe, da es zur Atmung durch die Nase befähigt gewesen sei. Wie das Urteil ergibt, ist die Überzeugung des Gerichts nicht von diesem möglicherweise unrichtigen Erfahrungssatz beeinflusst worden. Vielmehr ist es aus tatsächlichen Gründen, insbesondere auf Grund der eigenen Angaben der Angeklagten, zu dem Ergebnis gelangt, das Kind sei durch das Drücken auf seinen Körper oder dadurch erstickt, dass die Angeklagte es in die blutdurchdrungenen Kleidungsstücke gewickelt und dann in den Schrank gelegt habe. Es hat also jene Möglichkeit der fahrlässigen Herbeiführung des Erstickens nicht auf Grund des angeblichen Erfahrungssatzes, sondern aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen. Mithin handelt es sich eindeutig nur um eine zusätzliche und daher unschädliche Hilfserwägung. Unter diesen Umständen hatte das Gericht keinen Anlass, einen Sachverständigen darüber zu vernehmen, dass der Tod auch durch Zuhalten des Mundes habe eintreten können, weil die Nase eines Neugeborenen so stark mit Absonderungen gefüllt sei, dass es durch sie nicht atmen könne. Die Aufklärungsrüge geht von einem Sachverhalt aus, den das Gericht seiner Beurteilung aus tatsächlichen Gründen nicht zugrunde gelegt hat.

Zu durchgreifenden Bedenken geben jedoch die Ausführungen zur Strafzumessung Anlass.

3.) Der Tatrichter hat der Angeklagten zwar mildernde Umstände bewilligt und in den sie begründenden Gesichtspunkten gleichzeitig Strafmilderungsgründe erblickt, jedoch den Fall nicht als einen solchen angesehen, der der untersten Grenze des durch § 213 StGB gesetzten Strafrahmens nahekomme. Zur Begründung hat er ausgeführt, es sei keine Seltenheit, dass eine Frau in der Zeit ihrer Niederkunft von ihrem Ehemann Lieblosigkeit und Untreue erfahre. Schlechte wirtschaftliche Verhältnisse und mangelnde Vorsorge seien Alltagserscheinungen. Diese Ausführungen können von Rechtsirrtum beeinflusst sein. Abgesehen davon, dass sie in ihrer Verallgemeinerung zu weit gehen und nicht genügend berücksichtigen, dass das Verhalten des Ehemannes hier einen außergewöhnlichen Mangel an ehelichem Pflichtbewusstsein und einen besonderen hohen Grad von Rücksichtslosigkeit aufweist, geben sie zu der Annahme Anlass, das Gericht sei von der Meinung ausgegangen, dass Umstände, die häufig im Alltag anzutreffen sind, bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt werden könnten. Dies würde in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend sein. Die Strafe soll in erster Linie dem jeweiligen Umfang der Schuld des Täters entsprechen. Das Schuldmaß wird u. a. durch die Stärke der Beweggründe beeinflusst, die den Täter zur Tat veranlasst haben. Dass die angeführten Umstände schuldmindernd wirken können, ist allgemein anerkannt. Es kommt dabei nicht entscheidend darauf an, ob ein großer oder geringer Personenkreis von Umständen, die für den Umfang der Schuld bedeutsam sein können, betroffen wird, sondern allein darauf, ob sie gerade auf den jeweiligen Täter bei Begehung der Tat maßgebend eingewirkt haben und mithin seine Tat in milderem Licht erscheinen lassen. Andernfalls könnten in Zeiten allgemeiner schwerer Notlage schlechte wirtschaftliche Verhältnisse des Täters nicht im Sinne der Strafmilderung berücksichtigt werden. Die Strafzumessungspraxis hat jedoch mit Recht einen anderen Standpunkt eingenommen.

Es liegt ferner eine Verletzung allgemeiner Erfahrungssätze darin, dass das Gericht die Lage der Angeklagten derjenigen einer jung verwitweten Frau, die ein eheliches Kind zur Welt bringt, gleichstellt, da auch sie ohne den Schutz des Ehemannes dastehe. Es bedeutet für die seelische Lage einer Frau jedoch etwas wesentlich anderes, ob sie jene Hilfe entbehren muss, weil der Ehemann verstorben ist oder weil er sie aus Gleichgültigkeit, Rücksichtslosigkeit oder Hinwendung zu einer anderen Frau versagt. Ferner wird die Erwägung des Gerichts, dass die Angeklagte rechtlich gesehen verheiratet und das Kind ein eheliches war, der tatsächlichen Lage der Angeklagten, auf die es bei der Strafzumessung ankommt, nicht gerecht. Für deren Beurteilung ist hier nicht so sehr die rechtliche Stellung der Angeklagten als Ehefrau, sondern die innere seelische Not entscheidend. Wenn auch in diesem Falle objektiv der Gesichtspunkt der Beschämung entfiel, der für eine uneheliche Mutter häufig der Beweggrund zur Tat wird, so war die Lage der Angeklagten in ihrer Verlassenheit und Not in Verbindung mit dem Erregungszustand bei der Geburt doch der einer unehelichen Mutter ähnlich, zumal sie sich nach außen hin auf Verlangen ihres Mannes als unverheiratet bezeichnet hatte und sich daher durch die Geburt des Kindes bloßgestellt fühlen musste.

Unter diesen Gesichtspunkten wird der Tatrichter die Strafzumessung erneut zu prüfen haben.

Das Revisionsgericht hat von seiner Befugnis Gebrauch gemacht, die Sache an ein anderes Schwurgericht zu verweisen (§ 354 Abs. 2 StPO).

SauerRotbergLang-Hinrichsen
Dr. KrummeDr. Wiefels