Treffer
BGH Beschluss

Berichtigung des Schuldspruchs: Vollendeter Betrug als Versuch geändert (4 StR 499/93)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 499/93
Datum
31.08.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH berichtigte auf Revision den Schuldspruch: In einem Fall war statt vollendetem Betrug nur ein Versuch feststellbar, weil die Täuschung erkannt und die Vermögensverfügung ausblieb. Die Kammer setzte die Einzelstrafen für die betroffenen Versuche an und hielt die Gesamtstrafe für unverändert angemessen. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehlt die Vollendung der Täuschungshandlung (z. B. weil die Täuschung erkannt wird und die Vermögensverfügung ausbleibt), liegt nur ein Versuch des Betrugs vor.

2

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch berichtigen, wenn sich ausschließen lässt, dass der Angeklagte sich gegen die geänderte rechtliche Beurteilung anders hätte verteidigen können.

3

Hat die Berichtigung der Schuldsprüche nur zu einer unerheblichen Minderung der Summe der Einzelstrafen geführt und ist auszuschließen, dass bei zutreffender rechtlicher Einordnung eine niedrigere Gesamtstrafe verhängt worden wäre, kann die angeordnete Gesamtstrafe bestehen bleiben.

4

Bei der Neufestsetzung von Einzelstrafen sind die Strafzumessungserwägungen für vergleichbare Tatbeiträge (insbesondere andere Versuchstaten) zu beachten und entsprechend anzupassen.

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 17. Mai 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 499/93 vom 31. August 1993 in der Strafsache gegen ██ aus ███████ dort Heinz Josef geboren ████████ 1936, wegen Diebstahls u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß §§ 2 und 4 StPO

Tenor

am 31. August 1993 gemäß § 349 Abs. 4 StPO:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 17. Mai 1993 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Diebstahls in vier Fällen, der Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in sieben Fällen, der Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug in acht Fällen und der Störung öffentlicher Betriebe schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 11. August 1993 zutreffend dargelegt hat, ist der Angeklagte im Fall II 18 der Urteilsgründe wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit (vollendetem) Betrug verurteilt worden, obwohl die Täuschungshandlung des Angeklagten erkannt und der Überweisungsauftrag nicht ausgeführt wurde.

Da auszuschließen ist, dass sich der geständige Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf anders als geschehen hätte verteidigen können, berichtigt der Senat den Schuldspruch und setzt die Einzelstrafe in Übereinstimmung mit den Strafzumessungserwägungen für die übrigen Versuchstaten auf die dort jeweils ausgeworfenen drei Monate Freiheitsstrafe fest. Im Hinblick auf die von sieben Jahren sechs Monaten auf sieben Jahre drei Monate verminderte Summe der Einzelstrafen schließt der Senat ferner aus, dass die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Einordnung auf eine niedrigere als die verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten erkannt hätte. Die Gesamtstrafe kann daher bestehen bleiben.

SalgerNehmTepperwien
Meyer-GoßnerTolksdorf