Treffer
BGH Beschluss

Einstellung und Beschränkung der Verfolgung wegen Diebstahls; Teilweise Abänderung des Schuldspruchs

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 499/91
Datum
03.12.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH beschränkt in Fall 43 die Verfolgung auf Diebstahl und stellt in den Fällen 57, 61 und 62 das Verfahren ein (§§ 154a, 154 StPO). Zentral ist die Zweifelhaftigkeit der Feststellung weiterer Tatbestandsmerkmale (insbesondere § 315b StGB). Der Schuldspruch wurde insoweit geändert; weitergehende Revisionsbegehren wurden verworfen. Geringfügige Änderungen beeinflussen die Jugendstrafe nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 154a Abs. 2 StPO kann die Verfolgung auf bestimmte Tatvorwürfe beschränkt werden, wenn die hinreichende Feststellung weiterer Tatbestandsmerkmale zweifelhaft ist.

2

Nach § 154 Abs. 2 StPO ist das Verfahren einzustellen, wenn bei Zweifeln an der rechtserheblichen Schuldform oder an einer Zueignungsabsicht die Fortführung der Verfolgung nicht geboten erscheint; die Staatskasse trägt insoweit die Kosten.

3

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch nach Ergebnis der Nachprüfung ändern; geringfügige zugunsten des Angeklagten wirkende Änderungen des Schuldspruchs rechtfertigen nicht ohne Weiteres eine Anpassung einer bereits mild bemessenen Strafe.

4

Die Annahme eines besonders schweren Falls des Diebstahls (§ 243 StGB) erfordert substanziierte Feststellungen; fehlende oder unzureichende Feststellungen führen dazu, diesen besonders schweren Fall nicht anzunehmen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 30. Mai 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 499/91 in der Strafsache gegen ███████, geboren am ██ 1972 in ███████, zur Zeit in Haft, wegen Diebstahls u. a.

Anhörung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Dezember 1991 gemäß §§ 154 Abs. 2, 154a Abs. 2, 349 Abs. 2 und Abs. 3 StPO

Tenor

Im Fall 43 der Urteilsgründe wird die Verfolgung gegen den Angeklagten ███ gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis beschränkt.

In den Fällen 57, 61 und 62 der Urteilsgründe wird das Verfahren gegen den Angeklagten ██████ nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

Auf die Revision des Angeklagten C███ wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Mai 1991 im Schuldspruch dahin abgeändert, dass dieser Angeklagte des Diebstahls in 37 Fällen, davon in zehn Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist, ferner des versuchten Diebstahls in fünf Fällen, des unerlaubten Entfernens vom Unfallort in drei Fällen und des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.

Gründe

Der Maßregelaussprach gegen den Angeklagten ███████ entfällt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer Kosten und Auslagen des Rechtsmittels aufzuerlegen.

Im Fall 43 der Urteilsgründe nimmt der Senat den Vorwurf eines tateinheitlichen Vergehens nach § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB, für das die hinreichende Feststellung konkreter Gefährdung anderer zweifelhaft ist, mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO von der Verfolgung des Beschwerdeführers aus. Dies zieht den Wegfall der Anordnung einer isolierten Sperre nach § 69a StGB nach sich, die allein mit dieser Gesetzesverletzung begründet worden ist (UA 54).

In den Fällen 57, 61 und 62 der Urteilsgründe, in denen eine eigene Zueignungsabsicht des Angeklagten ███ fraglich erscheint, stellt der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO ein.

Der Senat fasst den Schuldspruch des Urteils entsprechend neu. Dabei ist hinsichtlich der Vergehen nach § 21 StVG die Schuldform in der Urteilsformel zu ergänzen.

(Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 260 Rdn. 24); nicht aufgenommen wird hingegen das Vorliegen eines besonders schweren Falles nach § 243 StGB (Kleinknecht/Meyer aaO Rdn. 25).

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben. Dass die verhältnismäßig geringfügige Abänderung des Schuldspruchs zu seinen Gunsten Einfluss auf die Höhe der mild bemessenen Jugendstrafe haben könnte, schließt der Senat aus.

NehmMeyer-GoßnerMaatz
SalgerBasdorf