Revision verworfen: Einlegungsschrift nicht vom Pflichtverteidiger unterzeichnet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 499/90
- Datum
- 15.01.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist ein Pflichtverteidiger bestellt, muss das Revisionsschriftstück von diesem unterzeichnet sein; fehlt die Unterschrift des Pflichtverteidigers, ist die Revision unzulässig.
Die Befugnisse des Pflichtverteidigers zur Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels können nicht wirksam durch Untervollmacht auf einen anderen Rechtsanwalt übertragen werden.
Die ordnungsgemäße Bevollmächtigung eines anderen Verteidigers ist vom Beschwerdeführer substantiiert vorzutragen und nachzuweisen; bleibt ein solcher Vortrag aus, ist das Rechtsmittel zu verwerfen.
Wird ein Rechtsmittel als unzulässig verworfen, hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 12. Juni 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 499/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Klaus-Dieter Oskar ████ aus █████████, dort geboren am ████████████████████, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 15. Januar 1991 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 12. Juni 1990 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision ist unzulässig, da der Schriftsatz vom 13. Juni 1990, durch den die Revision eingelegt und zugleich „die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt“ wurde, nicht vom Pflichtverteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt Diewitz, sondern von Rechtsanwalt ███████ unterzeichnet worden ist. Der Pflichtverteidiger konnte seine Befugnisse nicht wirksam durch Untervollmacht auf einen anderen Rechtsanwalt übertragen (vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO 39. Aufl. § 142 Rdn. 15 mit Nachweisen). Dass Rechtsanwalt ███ durch den Angeklagten mit der Einlegung und Begründung der Revision beauftragt worden sei, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
| Salger | Steindorf | Basdorf | |||
| Meyer-Goßner | Maatz |