Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen wegen fehlender nachteiliger Rechtsfehler; Augenscheinnahme nicht aufhebungsrelevant

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 499/89
Datum
17.10.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte führte Revision gegen das Urteil des LG Bochum in einem Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern. Streitpunkte waren eine Augenscheinnahme an vom Angeklagten gefertigten Skizzen in seiner Abwesenheit und ein Verstoß gegen § 247 Satz 4 StPO. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da kein für den Angeklagten nachteiliger Rechtsfehler vorliegt; die Augenscheinnahme war zuvor erörtert, und die verspätete Unterrichtung hat die Verteidigung nicht eingeschränkt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung gemäß § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Eine während der Abwesenheit des Angeklagten vorgenommene Augenscheinnahme führt nur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn der Angeklagte dadurch in seinen Verteidigungsmöglichkeiten beschränkt oder die Vorführung nicht zuvor mit ihm erörtert wurde.

3

Ein Verstoß gegen Unterrichtungsvorschriften (vgl. § 247 Satz 4 StPO) rechtfertigt die Aufhebung des Urteils nur, wenn sich hieraus eine tatsächliche Beeinträchtigung der Verteidigung ergibt.

4

Wird die Revision verworfen, trägt der Revisionsführer die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 24. Mai 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 499/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Christos ████ █████, geboren am ████ 1955 in ███ ███ (Griechenland), wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Oktober 1989 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 24. Mai 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Soweit in der Erörterung der von dem Angeklagten gefertigten Skizzen mit der Zeugin Tatjana ███ während der Abwesenheit des Angeklagten eine Augenscheinnahme liegt, führt das nicht zur Urteilsaufhebung, da über die Skizzen bereits zuvor mit dem Angeklagten und den übrigen Verfahrensbeteiligten verhandelt worden ist.

Auf dem Verstoß gegen § 247 Satz 4 StPO beruht das Urteil hier nicht, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass der Angeklagte durch die verspätete Unterrichtung in seinen Verteidigungsmöglichkeiten beschränkt worden ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

LaufhütteJahnkeSteindorf
GoydkeMeyer-Goßner