Revision wegen Ablehnung der Vernehmung eines ausländischen Zeugen – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 499/83
- Datum
- 20.10.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein namentlich bekannter, im Ausland wohnender Zeuge gilt nur dann als unerreichbar i.S.d. § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO, wenn das Gericht unter Wahrung seiner Aufklärungspflicht alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden Bemühungen zur Beibringung vergeblich entfaltet hat und keine begründete Aussicht besteht, den Zeugen in absehbarer Zeit zu erhalten.
Das Fehlen einer förmlichen Ladung schließt die Annahme der Unerreichbarkeit nicht aus, ist aber beachtlich; hat der Zeuge seine Bereitschaft erklärt, sind erneute, unter Beachtung des internationalen Rechtshilfeverkehrs gebotene Ladungsversuche erforderlich, bevor der Beweisantrag wegen Unerreichbarkeit abgelehnt werden darf.
Wenn das Urteil wesentlich auf der Aussage eines Zeugen beruht und die beabsichtigte Vernehmung eines anderen Zeugen die entscheidungserhebliche Aussage substantiiell entkräften könnte, kann die Ablehnung der Vernehmung einen durchgreifenden Verfahrensfehler darstellen und die Aufhebung des Urteils rechtfertigen.
Das Gericht ist nicht verpflichtet, die Beweisaufnahme im Ausland durch die vollbesetzte Kammer vorzunehmen; die Ablehnung einer kommissarischen Vernehmung kann unter den gegebenen Umständen rechtsfehlerfrei sein.
Vorinstanzen
Landgericht Kaiserslautern, 2. Mai 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 499/83 in der Strafsache gegen Richard —— aus ████ ███, geboren am ██████ in █████, wegen Beihilfe zum Betrug
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Oktober 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hurxthal, Goydke, Jähnke, Dr. Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt █ aus ██ als Verteidiger,
Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 2. Mai 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer – Wirtschaftsstrafkammer – des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug unter Einbeziehung einer anderweit erkannten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
1. Die Rüge, das Landgericht habe es rechtsfehlerhaft abgelehnt, den italienischen Zeugen ███ zu vernehmen, greift durch.
a) Nach den Feststellungen war der Angeklagte seit dem 4. Juli 1974 Geschäftsführer der T.-Schuhmarkt-GmbH in Hemsbach. Für diese Firma hatte der Mitangeklagte S. am 9. März 1974 Schuhe zum Preise von 490.078,– DM bestellt. Als am 16. Juli 1974 ein Vertreter der Lieferfirma erschien, veranlasste der Angeklagte diesen durch die Unterzeichnung von Wechseln und Schecks, die bei einem Spediteur lagernde Ware freizugeben. Die Papiere wurden nicht eingelöst. S. und der frühere Mitgesellschafter Se. hatten von Anfang an die Absicht, die Ware nicht zu bezahlen und den Erlös zu teilen. Der Angeklagte wusste um diese Pläne.
Das Landgericht leitet seine Überzeugung von den Betrugsabsichten █████ und S. sowie dem Kenntnisstand des Angeklagten u. a. daraus ab, dass S. bei dem Vorhaben, zunächst den Tankwart Rolf G. zur Unterzeichnung von Wechseln und Schecks der ████████ zu gewinnen, seine Pläne offengelegt habe. In derselben Weise sei auch der Angeklagte eingeweiht worden.
██ hatte im Ermittlungsverfahren ausgesagt, Stegner habe ihn umfassend informiert. Damals seien die italienischen Kaufleute D. und A. zugegen gewesen; vermutlich hätten sie an dem Gespräch teilgenommen. Er hatte auch deren Anschriften zu den Akten gereicht.
In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte beantragt, D. zum Beweise dafür zu vernehmen, dass die Bekundungen ███████s, die er vor dem Landgericht wiederholt hat, unrichtig seien. Nach vergeblichen Bemühungen, D. zum Erscheinen zu veranlassen, hat das Landgericht dessen Vernehmung abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, er sei in Deutschland unerreichbar, seine Vernehmung im Wege der Rechtshilfe oder durch einen beauftragten Richter zur Erforschung der Wahrheit ungeeignet und eine Beweisaufnahme der Kammer im Ausland nicht möglich.
b) Die Annahme der Unerreichbarkeit D.s begegnet rechtlichen Bedenken.
Nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO kann ein Beweisantrag abgelehnt werden, wenn das Beweismittel unerreichbar ist. Ein namentlich bekannter Zeuge ist, auch wenn er im Ausland wohnt, in der Regel aber nur dann unerreichbar, wenn das Gericht unter Beachtung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden Bemühungen zur Beibringung des Zeugen vergeblich entfaltet hat und auch keine begründete Aussicht besteht, dass der Zeuge in absehbarer Zeit beigebracht werden kann (BGH NStZ 1983, 180, 181; 1982, 78; NJW 1979, 1788; Herdegen in KK § 244 Rdn. 91; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 23. Aufl. § 244 Rdn. 225). Diese Voraussetzungen lagen nicht vor.
Das Landgericht hatte sich durch Telefonanrufe der Geschäftsstelle und des Dolmetschers bemüht, D. zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu veranlassen. Dieser hatte auch zugesagt, gegen Erstattung der Reisekosten am 28. Februar 1983 zu erscheinen. Am Terminstag ging jedoch ein Telegramm ein, mit dem er sich unter Berufung auf unvorhergesehene berufliche Gründe entschuldigte. Der Vorsitzende rief deshalb unter Mithilfe des Dolmetschers bei ihm an, um seine Ladung auf den 7. März 1983 bekanntzugeben. Er erreichte aber nur seine Sekretärin, die um schriftliche Nachricht bat. Ein entsprechendes Telegramm wurde noch am 28. Februar 1983 abgesandt. D. erschien wiederum nicht und ließ auch nichts mehr von sich hören.
Bei dieser Sachlage durfte das Landgericht nicht ohne weiteres annehmen, D. sei zum Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht bereit und daher unerreichbar. Es hat den Zeugen nicht förmlich geladen. Die förmliche Ladung ist zwar keine selbständige Voraussetzung für die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Unerreichbarkeit des Zeugen (BGH NStZ 1982, 212). Ihr Fehlen ist aber beachtlich, wenn nicht auszuschließen ist, dass der Zeuge bei Einhaltung des vorgeschriebenen Verfahrens erschienen wäre. Hier hatte D. seine Bereitschaft zur Aussage ausdrücklich erklärt. Am 28. Februar 1983 teilte er mit, dass er verhindert sei; auch daraus konnte sich sein – fortbestehender – Wille, im Verfahren mitzuwirken, ergeben. Ob er sich anders entschieden hatte oder welche Gründe sonst für sein Fernbleiben im Termin am 7. März 1983 maßgebend waren, ist nicht aufgeklärt. Eine sich aufdrängende Rückfrage an diesem Tage hat das Landgericht unterlassen. Das Verhalten D.s selbst lieferte keine Anhaltspunkte für sichere Schlussfolgerungen in der einen oder anderen Richtung. Daher durfte das Landgericht nicht ohne erneuten Ladungsversuch – für den wie stets die Vorschriften des internationalen Rechtshilfeverkehrs zu beachten waren – zu der Überzeugung gelangen, D. sei als Zeuge unerreichbar. Bei der Entschließung hierüber hatte das Landgericht auch zu erwägen, ob der Ladung ein Hinweis auf das dem Zeugen zustehende freie Geleit beizufügen oder ob dies etwa wegen des Zeitablaufs seit der Tat – hier entbehrlich war.
c) Auf der Ablehnung des Beweisantrags kann das Urteil beruhen. Das Landgericht hat der Aussage ███████s bei seiner Beweiswürdigung wesentliche Bedeutung beigemessen. Der Entkräftung dieser Aussage sollte die Vernehmung D.s dienen. Das Urteil unterliegt daher der Aufhebung.
2. Auf die weiteren Verfahrensrügen und auf die Sachrüge braucht der Senat hiernach nicht mehr einzugehen.
Der Senat weist für das weitere Verfahren aber darauf hin, dass die Ablehnung der kommissarischen Vernehmung D.s nach dem bisher bekannten Sachverhalt rechtsfehlerfrei war. Zu einer Beweisaufnahme im Ausland durch die vollbesetzte Kammer war das Landgericht nicht verpflichtet (vgl. BGHSt 22, 250, 255).
Im neuen Urteil wird es sich empfehlen, die Ergebnisse der Beweisaufnahme darzustellen, um dem Revisionsgericht eine Nachprüfung der Urteilsgrundlagen zu ermöglichen. Angebracht wird ferner ein Eingehen auf die persönlichen Vorteile, die der Angeklagte aus der Tat gezogen hat, und eine Auseinandersetzung mit der Dauer des Verfahrens sein.
| Goydke | Salger | Jähnke | |||
| Hurxthal | Meyer-Goßner |