Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Fahrlässige Tötung vor Schule durch unangepasste Geschwindigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 499/71
Datum
17.02.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte befuhr ortskundig eine Straße vor einer Grundschule mit mindestens 61 km/h; vier Schülerinnen wollten die Fahrbahn queren, zwei wurden angefahren, eine starb. Das Landgericht verurteilte wegen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung; die Revision wurde vom BGH verworfen. Der BGH betont die erhöhte Sorgfaltspflicht bei Gefahrzeichen "Kinder" und dass Sichtbehinderungen oder Nichtwahrnehmung von Verkehrszeichen nicht entlasten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Kraftfahrer hat seine Fahrweise vor Schuleingängen und bei Warnzeichen "Kinder" so einzurichten, dass er mit der Geschwindigkeit noch rechtzeitig vor plötzlich auftauchenden Kindern halten kann.

2

Die Nichtwahrnehmung eines Verkehrswarnzeichens entbindet nicht von der Sorgfaltspflicht; das Unterlassen der Wahrnehmung kann als eigenes Verschulden gerechnet werden.

3

Sichtbehinderungen durch Gegenverkehr entheben den Fahrer nicht von der Pflicht, die Geschwindigkeit den tatsächlichen Sichtverhältnissen anzupassen.

4

Für eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung genügt, wenn das Gericht mit hinreichender Sicherheit feststellt, dass eine nicht erhebliche Reduzierung der Geschwindigkeit den Unfall verhindert hätte; die genaue sichere Geschwindigkeit muss nicht zwingend im Urteil genannt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 17. August 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen Co aus ███, den Arbeiter Guerrino geboren am █ 1941 in ███ (Italien), wegen fahrlässiger Tötung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Februar 1972, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Meyer als Vorsitzender,

Bundesrichter Börtzler Mayr Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter Salger als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwältin ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte █████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 17. August 1971 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der ortskundige Angeklagte befuhr am 10. November 1970 gegen 12.30 Uhr mit seinem Pkw (Opel) eine 8,5 Meter breite gerade Straße in ███ mit mindestens 61 km/h. Diese Geschwindigkeit behielt er auch bei, als er durch die Verkehrszeichen 2 f („Kinder“) und 33 („Schule“) der Anlage zur StVO a. F. auf eine auf der linken Straßenseite liegende Grundschule hingewiesen wurde. Hinter dem Angeklagten entgegenkommende Fahrzeugkolonne, deren Schluss ein Lkw bildete, erschwerte die Sicht auf den zur Straße führenden Schuleingang und den davor liegenden Bürgersteig. Hinter dem Lkw wollten vier Schülerinnen im Alter von sechs bis acht Jahren die Straße überqueren. Während die beiden älteren Mädchen auf der Straßenmitte stehenblieben, als sie den Pkw von rechts herankommen sahen, versuchten die beiden jüngeren, noch schnell die andere Straßenseite zu erreichen. Der Angeklagte, der die Kinder erst auf der Straßenmitte wahrnahm, konnte trotz starken Bremsens und Ausweichens nach rechts ein Anfahren der beiden sechsjährigen Schülerinnen nicht verhindern. Dabei wurde ein Mädchen tödlich, das andere schwer verletzt.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 2.000,- DM, ersatzweise für je 20,- DM zu einem Tag Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision, die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

Nach den Feststellungen der Strafkammer hatte der Angeklagte den Unfall selbst bei Einhaltung der höchstzulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h nicht vermeiden können. Er hatte zwar die Unfallstelle etwa 0,7 Sekunden später erreicht, so dass die Kinder die Straße „höchstwahrscheinlich“ unversehrt hätten überqueren können; mit einer zur Verurteilung ausreichenden Sicherheit ließ sich das jedoch nicht feststellen. Das Landgericht hat deshalb dem Angeklagten nur vorgeworfen, seine Geschwindigkeit hier nicht so weit (unter 50 km/h) herabgesetzt zu haben, dass er sein Fahrzeug beim Auftauchen der Schulkinder in seiner Fahrspur rechtzeitig hätte anhalten können.

Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen den Schuldspruch.

Dem Warnzeichen (jetzt: Gefahrzeichen, § 40 StVO, Zeichen 136) „Kinder“ kommt gegenüber dem bloßen Hinweiszeichen „Schule“ erhöhte Bedeutung zu. Es verlangt vom Kraftfahrer, seine Fahrweise so einzurichten, dass er auf das plötzliche Betreten der Fahrbahn durch Kinder gefasst ist (BGH VRS 33, 350). Dem Urteil lässt sich allerdings nicht eindeutig entnehmen, ob die Strafkammer der Einlassung des Angeklagten, er habe die Verkehrszeichen nicht gesehen, gefolgt ist. Dies könnte ihn jedoch nicht entlasten, weil er sich dann insoweit seine in der Nichtwahrnehmung der Verkehrszeichen liegende Unaufmerksamkeit als Verschulden zurechnen lassen müsste. Der Angeklagte war hier insbesondere deshalb verpflichtet, seine Fahrweise auf Kinder einzustellen, die plötzlich die Fahrbahn überqueren wollen, weil er ortskundig war und wusste, dass er sich einer Grundschule mit Ausgang zur Hauptverkehrsstraße hin näherte. Hinzu kommt, dass er wegen der Mittagszeit mit Schulende und heimkehrenden Schulkindern rechnen musste. Dafür kommt es nicht darauf an, dass – wie die Revision meint – der Schulunterricht vormittags üblicherweise nicht um 12.30 Uhr, sondern um 12.45 Uhr oder 13.00 Uhr schließt. Es ist allgemein bekannt, dass gerade kleine Schulkinder ihren Unterricht oft einige Zeit vor der letzten Schulstunde beenden, andererseits aber häufig nicht sofort den Heimweg antreten. Während der Schulzeit ist daher vor Schuleingängen immer mit Kindern zu rechnen. Dabei nötigt nicht nur, wie die Revision unter Berufung auf Entscheidungen des OLG Köln in NJW 1968, 2155 und des OLG Düsseldorf in NJW 1965, 2401 zu Unrecht meint, das scharenweise Auftreten von Schülern zu einer besonders vorsichtigen Fahrweise. Eine solche Auffassung würde kindlicher Verhaltensweise nicht gerecht. Auch bei einer aus nur vier Schulkindern im Alter von sechs bis acht Jahren bestehenden Gruppe muss regelmäßig mit unbesonnenem und verkehrswidrigem Verhalten eines oder mehrerer Kinder gerechnet werden (vgl. BGH VRS 21, 248; 35, 113, 114; 35, 175, 176).

Angesichts dieser Umstände kann sich der Angeklagte nicht darauf berufen, wegen des Gegenverkehrs, insbesondere des Lkw, keine Sicht auf den gegenüberliegenden Bürgersteig und die zunächst dort stehenden Mädchen gehabt zu haben. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass besondere Sorgfalt gegenüber Kindern im Straßenverkehr nicht nur dann geboten ist, wenn der Kraftfahrer die Kinder sieht, sondern auch, wenn – wie hier – andere Anzeichen Anlass zu der Besorgnis geben, ein Kind könne unvermittelt auf der Straße auftauchen (BGH VRS 23, 371; VerkMitt. 1967, 57; BGHSt 13, 169, 176; ebenso OLG Celle VRS 31, 353, 354). In diesem Falle ist die Fahrgeschwindigkeit den Sichtbedingungen in der Weise anzupassen, dass das Fahrzeug noch rechtzeitig vor plötzlich auftauchenden Kindern angehalten werden kann. Dabei hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, wie sehr der Fahrer seine sonst zulässige Geschwindigkeit vermindern muss. Auf den Vertrauensgrundsatz kann er sich in einem solchen Falle nicht berufen.

Die Strafkammer hat allerdings nicht, was an sich notwendig gewesen wäre, die von ihr als noch zulässig erachtete Geschwindigkeit angegeben, bei der der Unfall mit Sicherheit durch Anhalten verhindert worden wäre. Entgegen der Meinung der Revision ergeben sich jedoch hieraus keine Bedenken gegen den Schuldspruch. Da der Unfall bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h „höchstwahrscheinlich“ hätte vermieden werden können, ist sicher, dass jedenfalls eine nicht erhebliche Herabsetzung der Fahrgeschwindigkeit unter diese Grenze ausgereicht hätte, den Mädchen ein Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Eine solche, nach den mitgeteilten Umständen bei etwa 40 km/h liegende Fahrgeschwindigkeit überspannt keinesfalls das Maß der Rücksichtnahme, das in einem Fall wie dem vorliegenden von einem Kraftfahrer verlangt werden muss. Daher kommt es auf die Erwägungen, die die Revision zu Geschwindigkeiten von 10 bis 15 oder 25 km/h anstellt, nicht an.

Dass in den Urteilsgründen die Anknüpfungstatsachen des Sachverständigengutachtens nicht mitgeteilt werden, die für die Berechnung der vom Angeklagten zur Unfallzeit gefahrenen Geschwindigkeit maßgebend waren (vgl. BGHSt 12, 311, 314/15), berührt den Bestand der angefochtenen Entscheidung ebenfalls nicht. Insoweit liegen weder Anhaltspunkte vor, die gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprechen, von dessen Richtigkeit die Strafkammer überzeugt ist, noch werden von der Revision derartige Mängel des Gutachtens geltend gemacht.

Da das Urteil auch sonst keine Mängel erkennen lässt, ist die Revision zu verwerfen.

Meyer Bundesrichter Börtzler kann nicht unterschreiben, da er längere Zeit ortsabwesend ist.

MeyerSalger
Hürxthal