Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 499/67
Datum
24.11.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Schwurgerichts-Urteil ein, mit dem er wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu 8 Jahren 6 Monaten Zuchthaus verurteilt wurde. Das BGH verwirft die Revision; die Verfahrensrüge ist unzulässig, weil sie nicht mit Tatsachen belegt ist (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO). Die Sachrüge bleibt ohne Erfolg: Beweiswürdigung und Strafausspruch sind frei von Rechtsfehlern, das Strafmaß liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn sie nicht mit Tatsachen substantiiert belegt wird.

2

Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist für die Revisionsinstanz verbindlich, soweit sie nicht widersprüchlich ist, Denkfehler enthält oder gegen Erfahrungssätze verstößt.

3

Feststellungen zur vollen strafrechtlichen Verantwortlichkeit tragen den Schuldspruch, sofern die Vorinstanz hierin keinen Rechtsirrtum begangen hat.

4

Die Strafzumessung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters; sowohl spezialpräventive als auch generalpräventive Erwägungen dürfen berücksichtigt werden.

5

Allgemeine Abschreckungsgründe bedürfen in Zeiten gehäufter Roheitstaten nicht einer detaillierten Darlegung durch das Gericht; Vorstrafen und mangelnde Besserungsbemühungen können strafschärfend berücksichtigt werden.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Dortmund, 3. Juli 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Bergmann Manfred ███ ███ aus ████, geboren am ████████ 1940 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Körperverletzung mit Todesfolge.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. November 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bortzler Bundesrichter

Sanders Bundesrichter

Dr. Spiegel Bundesrichter

Neifer Bundesrichter

als beisitzende Richter,

██ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Dortmund vom 3. Juli 1967 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 4. Juli 1967, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu acht Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf acht Jahre aberkannt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.

I. Die Verfahrensrüge ist entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht mit Tatsachen belegt und daher unzulässig.

II. Die ebenfalls nicht ausgeführte Sachrüge ist unbegründet.

1. Das Schwurgericht hat sich die Überzeugung davon verschafft, dass der Angeklagte und nicht seine Ehefrau der Täter war. Die ausführlich dargelegte Beweiswürdigung enthält keine Widersprüche, Denkfehler oder Verstöße gegen Erfahrungssätze. Die sonach rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Körperverletzung mit Todesfolge.

2. Von der vollen strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten für die zur Aburteilung stehende Tat hat sich das Schwurgericht ebenfalls ohne Rechtsirrtum überzeugt.

3. Auch der Strafausspruch kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.

Das Schwurgericht hat alle Gesichtspunkte, die zu Gunsten des Angeklagten sprechen können, berücksichtigt und sorgsam gegen die straferschwerenden Umstände abgewogen. Entscheidendes Gewicht hat es „auf die zu ahndende Tat selbst“ gelegt, die – wie es bedenkenfrei darlegt – „mit tiefem Abscheu erfüllt“ und in der „ein geradezu erschütterndes Maß an Gefühllosigkeit und Brutalität zum Ausdruck kommt“. Ohne Rechtsirrtum hat daher das Schwurgericht erklärt, dass in erster Linie wegen der Schwere der Schuld die Versagung mildernder Umstände und die Verhängung einer hohen Zuchthausstrafe geboten sei. Das Schwurgericht hat auf Grund der vorausgegangenen Feststellungen zu Recht betont, dass sich der Angeklagte „in seinem bisherigen Leben keine besondere Mühe gegeben hat, seinen ihm bestens bekannten Gewalttätigkeiten die Zügel anzulegen“; er habe, obwohl mehrfach wegen Körperverletzung vorbestraft, in der Folgezeit „keine Veranlassung gesehen, an sich zu arbeiten, um diesen Hang zu bekämpfen“; er habe vielmehr immer wieder „seinen rasch entflammten Zorn in der Form selbst schwerster Misshandlungen an seiner Frau entladen“. Die Erwägung, dass ihm die Verfehlungen seiner Ehefrau kein „ständiges Alibi für sein späteres Verhalten“ gegeben haben und ihn insbesondere nicht berechtigt haben, seinen Groll „auch auf seine Stieftochter Susanne ... auszudehnen“, ist ebenfalls zutreffend. Diese Umstände, die schon für die Schwere der Schuld des Angeklagten sprechen, hat das Schwurgericht rechtsfehlerfrei auch unter „spezialpräventiven Gesichtspunkten“ strafschärfend in die Waagschale fallen lassen. Dass es daneben, an letzter Stelle genannt, auch „generalpräventive Gesichtspunkte“ nicht unberücksichtigt gelassen hat, kann ebenfalls nicht missbilligt werden. In einer Zeit, in der sich erfahrungsgemäß Roheitstaten allgemein häufen und besonders auch schwere Misshandlungen von Kindern durch ihre Erziehungsberechtigten nicht selten vorkommen, brauchte das Schwurgericht die Gründe für die Notwendigkeit allgemeiner Abschreckung nicht im einzelnen darzulegen. Es spricht jedenfalls nichts dafür, dass das Schwurgericht aus solchen auf Vorbeugung bedachten Erwägungen den Rahmen der schuldangemessenen Strafe überschritten habe. Wie der Tatrichter aber in dem Rahmen, der für eine schuldangemessene Ahndung überhaupt in Frage kommt, die Strafe im einzelnen bemisst, ist allein seinem pflichtgemäßen, gewissenhaft ausgeübten Ermessen überlassen.

SandersBortzlerSpiegel
RotbergNeifer