Treffer
BGH Urteil

Revision: Umwandlung von §114 StGB in §113 StGB und Zurückverweisung wegen Strafausspruchs

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 499/52
Datum
05.02.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte zog während vorläufiger Festnahme eine Pistole und hielt damit Beamte und Passanten in Schach; er wurde am LG wegen Beamtennötigung, Nötigung und eines Waffendelikts verurteilt. Der BGH bemängelt die Anwendung des § 114 StGB und setzt statt dessen § 113 StGB fest, da die Amtshandlung bereits begonnen hatte. Der Strafausspruch wird insoweit aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückverwiesen; im Übrigen wird die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 113 StGB ist anzuwenden, wenn der Angegriffene sich bereits in der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes befand; § 114 StGB kommt nur in Betracht, wenn die Amtshandlung noch nicht begonnen hatte oder bereits abgeschlossen war.

2

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch nach § 354 Abs. 1 StPO berichtigen, wenn der Tatrichter den Sachverhalt lückenlos festgestellt hat und durch die Rechtsänderung kein neues tatsächliches Vorbringen erforderlich wird.

3

Das drohende Vorhalten einer Schusswaffe, das beim Opfer die Einsicht hervorruft, es müsse sich fügen, begründet Nötigung i.S.d. §§ 240, 45 StGB auch ohne ausdrückliche Tötungsandrohung.

4

Vorvergangene Nötigungsversuche können in eine spätere vollendete Nötigung einheitlich eingehen, wenn sie denselben bedrohlichen Fortgang bilden.

5

Neues Vorbringen zur Zurechnungsfähigkeit in der Revisionsinstanz ist als neues Tatsachenvorbringen unbeachtlich und kann die Revisionsprüfung nicht beeinflussen.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 9. Juni 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Wilhelm Georg aus ███, geboren am ███████ 1927 in ████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Beamtennötigung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Februar 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Glanzmann als ███████████ ████████ Bundesanwalt als █████████ ███ Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 9. Juni 1952 im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Beschwerdeführer wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt in Tateinheit mit Nötigung und mit einem Vergehen gegen das Waffengesetz verurteilt ist, und im Strafausspruch jedoch unter Aufrechterhaltung des Ausspruchs über die Einziehung mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der vorläufig festgenommene Angeklagte zog auf der Polizeiwache plötzlich eine Pistole, hielt sie dem Wachhabenden vor die Brust, so dass dieser eingeschüchtert untätig verharrte; der Angeklagte flüchtete daraufhin. Die beiden verfolgenden Polizeibeamten hielt er auf der Straße mit gezogener Waffe von sich fern, so dass sie ihn nicht ergreifen konnten. Auf zwei Straßenpassanten richtete er die Waffe, um sie zum Weggehen zu veranlassen. Einem dritten versuchte er mit vorgehaltener Pistole vergeblich, das Fahrrad zu entreißen. Dann forderte er einen Schüler auf, ihm schnell das Fahrrad zu leihen. Da der Angeklagte die Pistole in der Hand hielt, war der Junge so erschrocken, dass er ihm das Rad überließ. Die Flucht gelang. Das Fahrrad ließ der Angeklagte dem Schüler nach etwa zwei Wochen wieder zukommen.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beamtennötigung in Tateinheit mit Nötigung und mit Vergehen gegen das Waffengesetz zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt und die beschlagnahmte Schusswaffe eingezogen. Die Revision rügt Verletzung sachlichen Rechts; der Angeklagte will nicht im Vollbesitz seiner Geisteskräfte gewesen sein.

Der Schuldspruch begegnet nur insoweit durchgreifenden Bedenken, als der Beschwerdeführer aus § 114 StGB verurteilt worden ist, weil er die drei Polizeibeamten mit gezogener Pistole in Schach gehalten und sie dadurch gehindert hat, ihren Dienstpflichten nachzukommen. Da sich die Polizeibeamten seit dem Beginn der Festnahme des Angeklagten in der rechtmäßigen Ausübung ihres Amtes befanden, lagen insoweit die Merkmale der enger gefassten Vorschrift des § 113 StGB vor; denn § 114 StGB ist anwendbar, wenn die Amtshandlung noch nicht begonnen hatte oder schon abgeschlossen war, als die Tat verübt wurde (RG JW 1938, 2195 Nr. 4).

Der Angeklagte ist durch diesen Rechtsfehler auch beschwert; denn § 113 StGB ist gegenüber § 114 StGB das mildere Gesetz. Der Schuldspruch kann unter sinngemäßer Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO vom Revisionsgericht berichtigt werden, weil der Tatrichter den Sachverhalt lückenlos festgestellt hat, und weil der Angeklagte sich gegenüber dem veränderten rechtlichen Gesichtspunkt offenbar nicht durch neues tatsächliches Vorbringen verteidigen konnte.

Der Versuch des Angeklagten, den Wachtmeister [REDACTED] und den Angestellten [REDACTED], denen er auf der Flucht begegnete, zum Weggehen zu nötigen, weil er fürchtete, sie könnten seine Verfolger unterstützen, ist zutreffend als Vergehen gegen § 240 StGB in Verbindung mit § 45 StGB gewürdigt. Sein Verhalten gegenüber den beiden Radfahrern hat das Landgericht ebenfalls rechtsbedenkenfrei im ersten Fall als versuchte, im zweiten Fall als vollendete Nötigung angesehen, in der alle vorherigen Nötigungsversuche aufgingen. Zwar hat der Angeklagte den Schüler nicht durch Vorhalten der Pistole mit Erschießen bedroht, er hat ihn aber dadurch eingeschüchtert, dass er die Pistole in der Hand hielt, und dabei erkannt, dass er das Fahrrad des Jugendlichen nur deshalb erhielt, weil dieser sich bedroht fühlte. Die Anwendung der §§ 14, 26 Abs. 1 Nr. 2 (die Anführung der Nr. 1 ist ein offenkundiger Schreibfehler) und Abs. 2 des Waffengesetzes ist ebenso unbedenklich.

Die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu erörtern, war die Strafkammer nicht genötigt, da ihr das Ergebnis der Hauptverhandlung hierzu keinen Anlass bot.

Die in dieser Richtung gehende Schutzbehauptung des Angeklagten in der Revisionsbegründung ist als neues tatsächliches Vorbringen in der Revisionsinstanz unbeachtlich.

Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben, weil die Strafe der schwereren Strafbestimmung des § 114 StGB entnommen ist. Insoweit ist das angefochtene Urteil mithin aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

Im Übrigen ist die Revision zu verwerfen.

Pr. Peetz Krumme Groß

Bundesrichter Dr. Engels ankt, ortsabwesend Glanzmann ist erkrankt und daher an der Unterschriftsleistung verhindert.