Revision wegen Verletzung des Beweisantragsrechts (§244 Abs.3 StPO) aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 498/93
- Datum
- 07.09.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Ablehnung eines Beweisantrags hat das Gericht deutlich anzugeben, welchen der in § 244 Abs. 3 StPO abschließend genannten Ablehnungsgründe es zugrunde legt.
Hält das Gericht die vom Verteidiger begehrte Tatsache für bedeutungslos, darf es diese Einschätzung nicht später in den Urteilsgründen zur Begründung des Schuldspruchs verwenden; dies verletzt § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO.
Wird ein Beweisantrag rechtsfehlerhaft abgelehnt und kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beweisaufnahme die Beurteilung der Glaubwürdigkeit oder Schuld entscheidend verändert hätte, rechtfertigt dies die Aufhebung der Verurteilung und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.
Die Verhängung einer Gesamtstrafe, die das Vielfache der höchsten Einzelstrafe erreicht, bedarf einer ausführlichen Begründung; bei engem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang der Taten ist die Erhöhung in der Regel geringer, es sei denn, die Tatsachen begründen den Schluss auf organisierte Kriminalität und rechtfertigen eine erhebliche Erhöhung nach § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 29. März 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 498/93 vom 7. September 1993 in der Strafsache gegen Karl-Heinz ███, geboren am ██████ in █, zurzeit in Haft, wegen Betrugs
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. September 1993 gemäß § 349 Abs. 1, 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 29. März 1993 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer verfahrensrechtlichen Rüge Erfolg.
1. Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO ist, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 11. August 1993 zutreffend dargelegt hat, allerdings nicht gegeben. Es ist jedoch eine der die Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO rügenden Verfahrensbeschwerden begründet; dies muss zur Aufhebung auch der übrigen Verurteilungen führen, obwohl die diese Fälle betreffenden verfahrensrechtlichen Rügen für sich genommen im Ergebnis nicht begründet sind.
2. Der Angeklagte hatte beantragt, zum Beweis der Tatsache, dass er nicht – wie von dem Belastungszeugen ██████ behauptet – den von diesem betrügerisch erlangten Peugeot am 15.7.1991 nach Rumänien gefahren habe, sondern vielmehr am 16.7.1991 einen „ehrlich“ erworbenen Autobus von Saarbrücken nach Rumänien habe verbringen wollen, am 16.7.1991 aber an der Zollstation in ███ an der Weiterreise gehindert und erst am nächsten Morgen abgefertigt worden sei, zwei Frauen aus Saarbrücken und den Dienststellenleiter der Zollstation ███████ als Zeugen zu vernehmen.
Das Landgericht hat den Beweisantrag durch folgenden Beschluss abgelehnt:
„Die zu widerlegende Tatsache entspricht nicht dem Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme.
Der Zeuge █ hat angegeben, nach ███████ letzter angeklagter Tat, Begehung am ███, sei er nach Rumänien ███████████ zwischen dem 14.07.91 und dem 16.07.91 ████████████ gefahren. Erst in Rumänien habe man sich dann getroffen.
Somit kann der Zeuge nur bekunden, mit welchem Fahrzeug der Angeklagte von Deutschland aus kommend den Grenzübergang Passau passiert hat, nicht aber, mit welchem Fahrzeug der Angeklagte in Rumänien ankam. So war der Zeuge auch zu verstehen.“
In den Urteilsgründen ist hierzu ausgeführt (UA 10):
„Die Fahrzeuge Peugeot J 5, Talbot Cabriolet und der Opel Kadett E wurden zwischen dem 14.07. und dem 16.07.1991 nach Rumänien verbracht, wobei ██████████ und ██████ ████ der Angeklagte u. a. mit dem Kadett ████████ und dem Talbot nachkamen. Der ████ des VW-Busses █ sind mit der Ablehnung des Beweisantrages unvereinbar.“
Die Feststellungen des Urteils sind mit der Ablehnung des Beweisantrages unvereinbar. Es lässt sich aus dem Ablehnungsbeschluss nicht – wie es erforderlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 1988 – 4 StR 564/87) – deutlich erkennen, welchen der gesetzlich in § 244 Abs. 3 StPO erschöpfend aufgezählten Ablehnungsgründe das Landgericht erachtet hat. Aus der Begründung des Beschlusses lässt sich aber entnehmen, dass das Landgericht die Beweistatsache für bedeutungslos erachtet hat, weil es bei der Beschlussfassung davon ausging, der Mittäter ██████ sei „nach Rumänien vorgefahren“ (gemeint ist offenbar, mit einem Fahrzeug) und es sei unerheblich, „welchem Fahrzeug der Angeklagte den Grenzübergang Passau passiert habe“. Im Gegensatz dazu gehen die Urteilsgründe, die sich auf die Angaben des Zeugen ██████ stützen, davon aus, dass ██████ vorfuhr und der Angeklagte mit den beiden anderen betrügerisch erlangten Fahrzeugen nachkam, wobei sie noch am 16. Juli 1991 in Rumänien angekommen seien.
Gerade diese Aussage des Zeugen ██████ wollte der Angeklagte aber mit seinem Beweisantrag widerlegen und damit insgesamt den Beweis führen, dass er mit den betrügerischen Geschäften des ██████ nichts zu tun gehabt habe. Indem die Strafkammer die zur Beweisführung gestellten Tatsachen in den Fällen 6 bis 9 der Urteilsgründe zur Begründung des Schuldspruchs herangezogen und so von ihrer Bedeutungslosigkeit in der Beurteilung jener Tatsachen abgewichen ist, hat sie § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO verletzt (vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. § 244 Rdn. 56 m.w.N.; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozess 5. Aufl. S. 593 f., 900).
Die demnach erforderliche Aufhebung der Verurteilung in den Fällen II 6 bis 9 der Urteilsgründe zieht auch die Aufhebung der Verurteilung in den übrigen Fällen nach sich. Auch in den Fällen 1 bis 5 beruht der Schuldspruch im Wesentlichen nur auf den Angaben des Zeugen ██████; der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht die Aussage des Zeugen ██████ insgesamt anders gewürdigt hätte, wenn sich bei der (rechtsfehlerhaft abgelehnten) Zeugeneinvernahme herausgestellt hätte, dass der Angeklagte tatsächlich erst am 17. Juli 1991 mit einem ordnungsgemäß erworbenen Autobus statt zwischen dem 14. und dem 16. Juli 1991 mit einem betrügerisch erlangten Peugeot zusammen mit ██████ und einem anderen, die ebenfalls betrügerisch erlangte Fahrzeuge führten, in Rumänien eingetroffen ist.
3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:
a) Die Annahme des Landgerichts, gegen die Glaubwürdigkeit der Aussage des Entlastungszeugen ████ (und ähnlich gegen die des Entlastungszeugen ███████) spreche entscheidend, dass diese Aussagen erst während der Hauptverhandlung eingeführt worden seien, obwohl sie dem Verteidiger schon früher zur Kenntnis gelangt seien, begegnet rechtlichen Bedenken. Das Prozessverhalten des Angeklagten und seines Verteidigers kann regelmäßig nur dann als ein Umstand angesehen werden, der gegen die Glaubwürdigkeit eines Zeugen spricht, wenn ein kollusives Zusammenwirken zwischen diesen Personen festgestellt ist.
b) Die Verhängung einer Gesamtstrafe, die das Fünffache der höchsten Einzelstrafe beträgt und sich der Summe aller Einzelstrafen stark annähert, bedarf einer eingehenden Begründung; das gilt insbesondere dann, wenn zwischen den einzelnen Taten – wie hier jedenfalls in den Fällen II 6 bis 9 der Urteilsgründe – ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht, bei dem die Erhöhung der Einsatzstrafe in der Regel niedriger ausfallen muss (BGH, Beschluss vom 20. Juli 1993 – 4 StR 316/93; BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 2 m.w.N.). Sollten sich die einzelnen eng zusammenhängenden, für sich genommen nicht allzu schweren Einzeltaten allerdings als Straftaten organisierter Kriminalität (professionell betriebene betrügerische Erlangung von Kraftfahrzeugen mit Verschiebung der Fahrzeuge ins Ausland, vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Gesetz zur Bekämpfung des Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität, BT-Drucks. 12/2720 S. 2) darstellen, wäre eine erhebliche Erhöhung der Einsatzstrafe gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB gerechtfertigt; dafür würden die bisherigen Feststellungen aber nicht ausreichen.
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