Revision: Einstellung eines Diebstahlsfalls wegen geringer Menge und fehlendem Strafantrag
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 498/71
- Datum
- 14.12.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Diebstählen, die nur geringfügige Nahrungsmittel oder Sachen von unbedeutendem Wert betreffen, ist das Verfahren einzustellen, wenn der notwendige Strafantrag des Verletzten fehlt.
Erhebt das Tatbild ersichtliche Anhaltspunkte für Geringfügigkeit, kann das Revisionsgericht die Einstellungsfrage ohne weitere Feststellungen bejahen.
Bei Verurteilungen nach § 330a StGB ist im Urteilsspruch die Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) anzugeben.
Der Wegfall einer nur geringfügigen Einzelstrafe verändert die Gesamtfreiheitsstrafe nicht, wenn dies offensichtlich ohne Einfluss auf die Gesamtbemessung ist.
Bei eingestellten Verfahrensabschnitten sind die ausscheidbaren Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last zu legen.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 16. Juli 1971
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss 4 StR 498/71 in der Strafsache gegen F. C., den Bauschlosser Hans Norbert F., aus ███, geboren am ██ 1944 in ████, Kreis [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Dezember 1971 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 16. Juli 1971 wird das Verfahren im Falle 4 der Anklage (UA S. 9) eingestellt. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
II. Jedoch wird der erste Satz der Urteilsformel wie folgt gefasst: „Der Angeklagte wird wegen Diebstahls in neunundzwanzig Fällen, davon dreiundzwanzigmal in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und hiervon viermal zugleich auch mit Trunkenheit im Verkehr, wegen versuchten Diebstahls sowie wegen vorsätzlicher Volltrunkenheit in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.“
III. Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, fallen die ausscheidbaren Kosten und die ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. Im Übrigen hat der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1. Im Schuldspruch lässt das angefochtene Urteil, abgesehen von dem Fall 4 der Anklage (UA S. 9), keinen Rechtsfehler erkennen.
Im Fall 4 der Anklage ist das Landgericht nicht auf die – naheliegende – Frage eingegangen, ob es sich bei den zwei Hühnern und drei Tauben, welche der Angeklagte und ein Mittäter zum alsbaldigen Verbrauch entwendet haben, nur um Nahrungsmittel in geringer Menge oder von unbedeutendem Wert handelt (§ 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB). Der Senat meint, diese Frage ohne weitere Feststellungen und Erörterungen bejahen zu können. Da ein Strafantrag seitens des unbekannten Geschädigten nicht vorliegt, muss somit das Verfahren in diesem Fall eingestellt werden.
Hinsichtlich der beiden Fälle der Volltrunkenheit (Nrn. 24 und 35 der Anklage, UA S. 46 und 20/21) ist den Urteilsgründen (UA S. 24) zu entnehmen, dass sich der Angeklagte nach der nicht von Rechtsirrtum beeinflussten Überzeugung des Landgerichts in beiden Fällen vorsätzlich in den Zustand der Volltrunkenheit versetzt hat.
Die Neufassung des ersten Satzes der Urteilsformel ist geboten, weil a) ein Fall des Diebstahls (Fall 4 der Anklage) weggefallen ist,
b) der bisherigen Fassung sich nicht klar entnehmen lässt, dass die vier Fälle der Trunkenheit im Verkehr nicht zusätzlich zu den dreiundzwanzig Fällen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis treten,
c) in den Fällen des § 330a StGB die Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) im Urteilsspruch anzugeben ist (BGH NJW 1969, 1581/1582).
2. Die eigentliche Strafzumessung (Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe) kann ebenfalls rechtlich nicht beanstandet werden.
Die Gesamtstrafe ist in der Dauer von vier Jahren aus Einzelstrafen gebildet worden, deren Summe 21 Jahre und 11 Monate beträgt. Der Wegfall der niedrigsten dieser Einzelstrafen in der Dauer von nur drei Monaten (für den Fall 4 der Anklage) ist auf die Höhe der Gesamtstrafe offensichtlich ohne jeden Einfluss.
3. Schließlich sind auch die Unterbringung des Angeklagten in einer Trinkerheilanstalt oder Entziehungsanstalt sowie die Festsetzung einer Sperrfrist von fünf Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis rechtlich einwandfrei begründet.
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