Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen; Freispruch wegen Beihilfe zur versuchten Notzucht aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 498/68
Datum
10.01.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte S. rügte das Urteil des Landgerichts Bielefeld; seine Revision wird verworfen. Die Strafkammer durfte auf die Beweiswürdigung und auf die Glaubwürdigkeit der Zeugin abstellen; ein Sachverständigengutachten war nicht erforderlich. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch des M. hat Erfolg: dessen Freispruch wird aufgehoben, die Sache zur Neuverhandlung zurückverwiesen, da bereits geleistete Beihilfe nicht durch einen später gefassten Rücktritt des Täters beseitigt wird.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Hinzuziehung eines Sachverständigen ist entbehrlich, wenn die zu prüfende Frage zur allgemeinen Lebenserfahrung des Tatrichters gehört oder die maßgeblichen Tatsachen von den Beteiligten eingeräumt sind.

2

Die Sachrüge in der Revision darf die tatrichterliche Beweiswürdigung nicht in unzulässiger Weise angreifen; nur bei Rechtsfehlern oder offensichtlich unvertretbaren Feststellungen ist die Würdigung zu beanstanden.

3

Ein freiwilliger Rücktritt des späteren Täters von einem nachfolgenden Tatentschluss hebt eine zuvor bereits vollendete Beihilfehandlung nicht auf; diejenige, die Beihilfe geleistet hat, bleibt strafbar, wenn die Hilfeleistung vor dem selbständigen neuen Tatentschluss abgeschlossen war.

4

Bei der rechtlichen Würdigung ist auf die zeitliche und willensmäßige Einheit des Tatgeschehens abzustellen; nacheinander entstandene und unterschiedlich ausgestattete Tatentschlüsse sind getrennt zu beurteilen.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 5. Juni 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den Kraftfahrer Roland ███, geboren ████████ 1942 in ████████, ██, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Konditor Hans-Jürgen ███, geboren ███████████████ 1944 in Köln, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

wegen versuchter Notzucht.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Januar 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ████

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten ████ ██ gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 5. Juni 1968 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 6. Juni 1968, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil, soweit es den Angeklagten ████████████████ mit den Feststellungen betrifft, aufgehoben.

Gründe

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ██████████ ist wegen versuchter Notzucht zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden, der Angeklagte M___J wurde von dem Vorwurf der Beihilfe zur vollendeten Notzucht freigesprochen. Die Revision des Angeklagten S___ ████ beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Die mit der Sachrüge begründete Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, richtet sich gegen den Freispruch des Angeklagten M___J. Erfolg hat nur das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft.

1. Die Revision des Angeklagten S___ a) Die Herbeiziehung eines Sachverständigen dafür, ob die von dem Mädchen geschilderte und dem Urteilsspruch zugrunde gelegte Unzuchtshandlung „technisch überhaupt möglich war“, war schon deswegen nicht erforderlich gewesen, weil der Angeklagte selbst zugibt, mit dem Mädchen in dem Kraftwagen verkehrt zu haben. Dass auch die Gewalthandlungen, die dem nur als Beischlafsversuch gewerteten Unzuchtsakt vorausgingen, in dem hier gegebenen Auto-Typ möglich waren, gehört zum Erfahrungsbereich des Tatrichters. Auch die Anhörung eines Sachverständigen für die Glaubwürdigkeit der 19-jährigen Zeugin war nicht veranlasst. Die Strafkammer hat sich bei ihrer Beweiswürdigung gerade mit der Glaubwürdigkeit des Mädchens in umfassender Weise beschäftigt. Die dabei angestellten Erörterungen enthalten keinen Rechtsfehler. Auch der Generalbundesanwalt hat dies in seinem Antrag auf Beschlussverwerfung vom 22.10.1968, der dem Verteidiger mit Begründung zugestellt worden ist, zutreffend dargelegt.

b) Mit ihren Ausführungen zur Sachrüge greift die Revision die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen in unzulässiger Weise an und setzt sich damit über die Freiheit der tatrichterlichen Beweiswürdigung (§ 261 StPO) hinweg. Diese ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Revision ist auch der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ nicht verletzt. Das Urteil gibt keinen Anhalt dafür, dass das Landgericht hinsichtlich der für erwiesen erachteten Tatsachen Zweifel gehabt hat. Da auch zum Strafausspruch keine rechtlichen Bedenken bestehen, war die Revision insgesamt zu verwerfen.

c) Wegen der Auslegung der Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshaft, die hier durch Strafhaft unterbrochen worden ist, wird auf das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats 4 StR 487/68 vom 20. Dezember 1968 verwiesen.

2. Die Revision der Staatsanwaltschaft Das gegen den Freispruch des Angeklagten ██████ eingelegte Rechtsmittel ist aus den vom Generalbundesanwalt vorgetragenen Erwägungen begründet:

Das Urteil kommt hinsichtlich M___J zu der Annahme eines strafbefreienden freiwilligen Rücktritts, weil es das gesamte Tun des Angeklagten als eine Handlungseinheit sieht, die rechtlich nur einheitlich beurteilt werden könne. Diese Auffassung findet weder, wie der Generalbundesanwalt richtig ausführt, in den tatsächlichen Feststellungen des Urteils noch in seiner Begründung eine Stütze. Nach UA S. 4, 5 hatte der Angeklagte zunächst nur den Vorsatz, das „Notzuchtsvorhaben“ zu unterstützen. Er beschränkte sich demgemäß auf reine Hilfeleistungen, indem er dem Mädchen die Arme festhielt, ihm mit einer vermeintlichen Pistole drohte und zweimal den Wagen verließ, um S___ die Tat zu ermöglichen, die dann mit dessen misslungenem Versuch ihren Abschluss fand. Die Strafkammer ist daher bei ihrer rechtlichen Würdigung auch davon ausgegangen, dass M___J die Tat des Angeklagten ███ „nur als Gehilfe unterstützen wollte“. Nach ihrer Überzeugung liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass ██████ „etwa auch selbst mit dem Mädchen verkehren wollte oder bezüglich der Tat des █████████ mit Mittätervorsatz gehandelt hat“. ████ hat nach den insoweit eindeutigen Feststellungen erst nach dem letzten Verlassen des Wagens „nunmehr“ den dann freiwillig aufgegebenen Entschluss gefasst, auch seinerseits mit dem Mädchen geschlechtlich zu verkehren.

Bei dieser Sachlage kann von einem einheitlichen Tatgeschehen keine Rede sein. Die mit Beihilfevorsatz vorgenommene Unterstützung des Notzuchtsversuchs von ████████████ war mit dem Scheitern dieses Versuchs endgültig abgeschlossen. Da ███████ ursprünglicher Vorsatz nach den Feststellungen dahin ging, die Vollendung der von █████████ beabsichtigten Tat zu fördern, ist es ohne Bedeutung, dass das Gericht in der Hauptverhandlung bei █████ ██████ vollendete Tat noch nicht für gegeben sah. Auf die Ausführungen der Kammer, in denen sie zu Gunsten des Angeklagten ██████ anführt, dieser habe durchaus gut der Annahme kommen können, zwischen ████████ und dem Mädchen sei es noch nicht zu einem Geschlechtsverkehr gekommen, kommt es daher nicht an. Das spätere Tun des M___J beruhte auf einem neu gefassten und mit anderer Willensrichtung ausgestatteten Vorsatz, nämlich nach Aufforderung durch ███ nunmehr als Täter selbst den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Der Rücktritt von diesem Tatvorhaben konnte die schon vollendete Beihilfe zu einer anderen Tat nicht mehr beeinflussen. Der Angeklagte M___J hätte demgemäß wegen Beihilfe zur versuchten Notzucht verurteilt werden müssen.

RotbergMayrHürxthal
SandersSpiegel

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