Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen Fehlqualifikation: Raub statt räuberischer Erpressung – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 498/66
Datum
20.01.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaftsrevision führte zur Aufhebung des Landgerichtsurteils, weil das Tatbestandsmerkmal der Wegnahme für Raub fehlt und somit allenfalls räuberische Erpressung in Betracht kommt. Der BGH rügt Verfahrensfehler, namentlich die unterlassene Vernehmung einschlägiger Polizeizeugen (§244 Abs.2 StPO). Die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; Hinweise zur Strafzumessung und zur korrekten Anordnung der Fahrerlaubnisentziehung (§42m StGB) ergehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des Raubes setzt eine Wegnahme durch den Täter voraus; fehlt die Wegnahme, liegt kein Raub, sondern gegebenenfalls eine andere Tat (z. B. räuberische Erpressung) vor.

2

Die Erschwerungsgründe des § 250 StGB sind auch bei der räuberischen Erpressung zu berücksichtigen; das bloße Führen einer Schusswaffe setzt nicht voraus, dass sie geladen ist, da auch Mitführen von Munition den Bereitschaftseindruck begründen kann.

3

Ergeben sich aus dem Verteidigungsvorbringen in der Hauptverhandlung Anhaltspunkte für die Aussagefähigkeit bestimmter Zeugen, so sind diese nach § 244 Abs. 2 StPO von Amts wegen zu vernehmen; hierzu bedarf es keines Antrags der Staatsanwaltschaft.

4

Wird die Fahrerlaubnis nach § 42m Abs. 1 StGB entzogen, ist neben der Einziehung des Führerscheins auch die zeitliche Sperre der Neuerteilung (vgl. § 42m Abs. 3 Satz 2 StGB) im Urteilsspruch auszusprechen.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 23. Juni 1966

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen ███ aus ███████, geboren am ███████████ in ████, den Barmixer Hans-Gerd ███, █████, den Maler und Anstreicher Manfred ████, dort geboren am ██████, wegen Raubes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Januar 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. Mayr, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████████ der Verhandlung, Staatsanwalt ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 23. Juni 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ███ ist wegen Raubes in Tateinheit mit Vergehen gegen das Schußwaffengesetz zu zwei Jahren Gefängnis, der Angeklagte ████ wegen Raubes zu einem Jahr und acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Außerdem hat das Landgericht den „Führerschein des Angeklagten ███ eingezogen“ und bestimmt, dass ihm die Verwaltungsbehörde vor Ablauf von zwei Jahren eine neue Fahrerlaubnis nicht erteilen darf.

Die von dem Generalbundesanwalt – abgesehen von den Angriffen auf den Strafausspruch – vertretene Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist begründet.

In sachlich-rechtlicher Beziehung hat das Landgericht übersehen, dass die Angeklagten nicht wegen Raubes zu verurteilen waren. Denn zu dessen Tatbestand gehört die Wegnahme der Sache durch den Täter (BGHSt 7, 252). An diesem Tatbestandsmerkmal fehlt es nach den Urteilsfeststellungen. Die Beschwerdeführer haben das Geld nicht weggenommen. Vielmehr ist der Leiter der Zweigstelle der Sparkasse ████ durch die ihm vom Angeklagten ███ vorgehaltene Pistole veranlasst worden, das vorhandene Bargeld herauszugeben (UA 4). Mithin kam nur eine Verurteilung wegen räuberischer Erpressung (§ 255 StGB) in Frage.

Im Hinblick darauf, dass die Erschwerungsgründe des § 250 StGB auch für die Bestrafung der räuberischen Erpressung Geltung haben (RGSt 55, 239, 242), bemerkt die Revision zutreffend, das „Führen einer Schusswaffe“ im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB setze nicht voraus, dass die Waffe geladen oder gar „durchgeladen“ sei. Auch dann könne der Täter das Bewusstsein haben, dass die Waffe zum Gebrauch bereit sei, wenn er Munition für die Waffe mit sich führe (BGHSt 3, 229, 232).

Bei dieser Rechtslage hatte das Landgericht in der Hauptverhandlung vernehmen müssen: den Kriminalmeister █████████, der die Pistole des Angeklagten ███ am 15. Dezember 1965 als technisch mangelfrei befunden hatte (HA Bl. 75 b), die Polizeibeamten ██████████, ███████████ und ████████████, denen gegenüber der Angeklagte ███ bei seiner polizeilichen Vernehmung am 26. November 1965 (HA Bl. 23 R, 24) geäußert hatte, der Angeklagte ████ habe am Tattage eine geladene Pistole bei sich geführt, außerdem mindestens einen der Polizeibeamten, die, wie sich aus den Hauptakten (Bl. 12) ergibt, im Laufe der zur Tat benutzten und nach der Tat gefundenen Pistole eine Patrone festgestellt hatten. Die Anhörung der Polizeibeamten in der Hauptverhandlung lag im Hinblick auf das Verteidigungsvorbringen der Angeklagten so nahe (§ 244 Abs. 2 StPO), dass es eines entsprechenden Antrags des in der Hauptverhandlung amtierenden Staatsanwalts nicht bedurfte. Beide Angeklagten haben angegeben, die Pistole sei nicht geladen und bei Begehung ihrer Tat nach ihrer Überzeugung auch sonst nicht brauchbar gewesen. Waren die Polizeibeamten in der Hauptverhandlung vernommen worden, so hätte sich möglicherweise ergeben, dass die Einlassung der Angeklagten – im Gegensatz zu der Annahme der Strafkammer – widerlegbar sei.

Verurteilt das Landgericht die Angeklagten erneut, so wird es die Beweggründe der Staatsanwaltschaft zur Strafzumessung sorgfältig zu beachten haben.

Gelangt das Landgericht wiederum zu dem Ergebnis, dass dem Angeklagten die Fahrerlaubnis gemäß § 42m Abs. 1 StGB zu entziehen sei, so wird es das im Urteilsspruch außer der (in § 42m Abs. 3 Satz 2 StGB angeordneten) Einziehung des Führerscheins auszusprechen haben. Im angefochtenen Urteil ist das nicht geschehen.

RotbergMayrSpiegel
FlitnerSanders