Revision des Nebenklägers gegen Freispruch wegen Meineids verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 498/58
- Datum
- 27.11.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Verurteilung wegen Meineids ist erforderlich, dass der Zeuge bewusst die Unwahrheit sagt; bloßes Nichtgedenken oder fehlende Erinnerung begründet keinen Meineid.
Eine strafbare fahrlässige Falscheidesleistung setzt das Hervorbringen einer tatsächlich falschen Eidesleistung voraus; die Verletzung der Pflicht zur Gewissenserforschung allein reicht hierfür nicht aus.
Das Tatgericht hat bei der Beweiswürdigung alle relevanten Umstände zu prüfen; das Übersehen eines Vorgangs, der die Beweiswürdigung beeinflussen kann, stellt einen verfahrens- und sachlichen Mangel dar.
Bei widersprüchlichen Zeugenaussagen kann das Gericht Entlastungsgründe (z. B. Übermüdung, Überlastung, Erinnerungsunschärfen) zum Anlass nehmen, Zweifel an der Vorsatzqualität der Aussage zu begründen und daher den Freispruch zu rechtfertigen.
Rubrum
In der Strafsache gegen
1. den Kriminalmeister Brat ████ aus Gag, geboren am ███ 1922, 2. den Kriminalmeister Walter ████ aus Gem, geboren am ███ 1922,
wegen Meineids
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. November 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Er. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Cs als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter tex
Tenor
Die Revision des Nebenklägers ████ gegen das Urteil des ███ vom ████ Oktober 1958 wird verworfen.
Der Nebenkläger hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und die den Angeklagten als Rechtsmittelgegnern erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
Der Nebenkläger ██ wurde von Landgericht am 10. Juni 1954 als Hilfsarbeiter wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes, begangen in Essen, zu einer Zuchthausstrafe verurteilt. Die Täter hatten den Überfallenen mit einem Taschentuch geknebelt, ihm die Nase zugehalten, bis er das Bewusstsein verlor, und ihn am Kopf verletzt, sodass er einen Nasenbeinbruch und eine Platzwunde erlitt.
Die jetzt wegen Meineids angeklagten Kriminalmeister ████ führten die polizeilichen Ermittlungen gegen die Täter. Sie suchten den Überfallenen am Morgen nach der Tat in einer Wohnung auf. Bei dieser Gelegenheit zeigte ihnen die Ehefrau Re ein blutdurchtränktes Taschentuch, das ihr Mann nach dem Erwachen aus der Bewusstlosigkeit aus dem Mund entfernt und in seine Tasche gesteckt hatte. Dieses Taschentuch, das nicht dem Überfallenen gehörte, übergab sie den Beamten. In einer Tüte der Lebensmittelhandlung Roe verpackt, wurde es den beiden Polizeibeamten übergeben. Als der Überfallene den Beamten später eine Personenbeschreibung der Täter gab, erschien den Beamten die Ähnlichkeit mit den bereits festgenommenen Tätern auffällig. Sie fuhren mit dem Überfallenen zu einem Polizeirevier in Westam-Ei ██, wo dieser den Tätern gegenübergestellt wurde.
In der Zelle, in der der Zeuge Erich ███████ untergebracht war, sah der Beamte ████ in einer Ecke ein blutverschmiertes Taschentuch, das er als das von den Eheleuten Re erhaltene erkannte. Er nahm es an sich und übergab es dem im Wachraum zurückgebliebenen Beamten ████, der es seinerseits der Ehefrau Re zeigte. Diese erkannte das Taschentuch als das ihres Mannes wieder.
Der Kriminalmeister ████ sandte den blutbefleckten Mantel und das getränkte Taschentuch, das in einer Tüte der █████ verpackt war, zur Untersuchung an das Kriminaltechnische Institut. Dem Untersuchungsergebnis zufolge stammte das Blut am Mantel und am Taschentuch von dem Überfallenen.
In der Hauptverhandlung vom 10. Juni 1954 wurden die Täter wegen schweren Raubes verurteilt, weil der Überfallene sie einwandfrei wiedererkannt hatte. Die Polizeibeamten ███ und ████ sagten in dieser Verhandlung aus, sie könnten sich nicht erinnern, dass ihnen am Morgen nach dem Raubüberfall von der Ehefrau Re ein blutgetränktes Taschentuch übergeben worden sei, das zur Knebelung des Überfallenen gedient habe. Sie hätten dieses Taschentuch auch nicht am Nachmittag desselben Tages in die Zelle des Zeugen ███ geworfen.
Der Zeuge ███ erstattete daraufhin eine Meineidsanzeige gegen die Polizeibeamten. Er behauptete, die Beamten hätten das blutverschmierte Taschentuch, nachdem sie es von den Eheleuten Re erhalten hatten, in seine Zelle im Polizeirevier in Westam-Ei ██ geworfen. Ein Klageerzwingungsverfahren nach § 172 StPO führte zur Erhebung der öffentlichen Klage.
Das Landgericht hat die Polizeibeamten freigesprochen. Hiergegen wendet sich der Nebenkläger, der als Nebenkläger gemäß § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO zugelassen worden ist, mit der Revision. Er rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Das Landgericht hat nicht für erwiesen erachtet, dass das blutbeschmierte Taschentuch, das der Angeklagte ████ nach der Behauptung des Nebenklägers am Nachmittag des █████████████ in die Zelle des Polizeireviers in █████████ geworfen hat, in der der Beschwerdeführer ██████████████ untergebracht war. Es stützt sich dabei auf die Zeugenaussagen des damaligen Schließerpostens ████ und das Ergebnis der in der Hauptverhandlung stattgefundenen Besichtigung der Zelle.
Um die Aussage des Zeugen ███ zu entkräften, hat das Landgericht den Zeugen ████ in der Hauptverhandlung vernommen. Dieser hat erklärt, er habe sich bei der Augenscheinnahme ungehindert bewegen können, die Beteiligten hätten sich nicht gemischt, und er habe die Möglichkeit gehabt, sich in der Zelle umzusehen. Der Zeuge sei auch wegen seines Verhaltens vom Gericht ████████ verwiesen und hinausgewiesen worden. Die Strafkammer hat jedoch die Glaubwürdigkeit des Zeugen ███ nicht allein deshalb verneint, weil er bei der Ortsbesichtigung eine andere Zelle bezeichnet habe als diejenige, in der der Nebenkläger eingesessen habe. Dadurch sei der Beweiswert der Aussage des Nebenklägers nicht erschüttert worden.
Nach den Urteilsausführungen kann mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass das Landgericht jenen Vorgang, der geeignet sein könnte, die Beweiswürdigung zu Ungunsten der Angeklagten zu beeinflussen, außer Acht gelassen hat. Dies wäre sowohl ein verfahrensrechtlicher als auch ein sachlich-rechtlicher Mangel.
Der Tatrichter stützt seine Überzeugung von der Glaubwürdigkeit des Zeugen ███ besonders nachdrücklich darauf, dass dieser schon in der Vernehmung vom 16. Juni 1954, zu der er erst während des Termins und nur fernmündlich geladen worden war, ebenso ausgesagt hat wie im gegenwärtigen Verfahren. Außerdem würdigt das Landgericht die gegenteiligen Bekundungen des Nebenklägers, dem es den Glauben wegen seiner eigenen Unsicherheit und nachgewiesener Unrichtigkeit einzelner Angaben versagt.
Die Strafkammer hat mit Recht angenommen, dass die Angeklagten im Morgen nach dem Raubüberfall von der Ehefrau Re ein blutgetränktes Taschentuch erhalten haben, mit dem der Überfallene von den Räubern geknebelt worden war. Sie hat deshalb zwar einen erheblichen Verdacht gegen die beiden Angeklagten, dass sie den Empfang dieses Taschentuchs verschwiegen haben. Denn die Leistung eines falschen Eides ist nur dann strafbar, wenn der Zeuge bewusst die Unwahrheit sagt.
Das Landgericht hat jedoch keine sichere Überzeugung von der Schuld der Angeklagten gewinnen können. Es hat erwogen, dass die Angeklagten das in der Zelle von ███ gefundene Taschentuch für das einzige wichtige Beweismittel halten konnten, weshalb sie dem übergebenen Taschentuch möglicherweise keine Bedeutung mehr beimaßen und diesen Vorgang im Laufe der Zeit vergessen haben konnten, zumal sie keinen vernünftigen Anlass hatten, das Vorhandensein dieses Taschentuchs bewusst zu verschweigen. Das konnte nur dann der Fall gewesen sein, wenn der Zeuge ███ das Taschentuch in die Zelle geworfen hätte, was sich aber nicht nachweisen ließ. Außerdem stellt das Urteil eine starke Überlastung der Angeklagten zur Zeit ihrer Ermittlungstätigkeit in der Raubsache fest und auf Grund der Aussage der Ehefrau Re auch, dass sie bei der Übergabe des Taschentuchs übermüdet und abgespannt aussahen. Unter diesen Umständen ist der Freispruch rechtlich nicht zu beanstanden.
Eine Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheides kommt bei dieser Sachlage entgegen der Meinung der Verteidigung nicht in Betracht, wie das Landgericht richtig erkannt hat. Da die Angeklagten nur beschworen haben, dass sie sich an die Übergabe nicht erinnern können und ihnen das Gegenteil nicht bewiesen worden ist, muss davon ausgegangen werden, dass sie richtig ausgesagt haben. Selbst wenn sie ihre Pflicht zur Gewissenserforschung dabei verletzt haben sollten, wie die Revision allerdings im Gegensatz zu den vom Tatrichter zugunsten der Angeklagten als unwiderlegbar zugrunde gelegten Sachverhalt (§ 261 Abs. 2 StPO) meint, könnte dies den Vorwurf des fahrlässigen Falscheides nicht begründen. Denn nicht die Verletzung der durch die bevorstehende Eidesleistung ausgelösten Pflicht des Zeugen zur Erforschung seines Gedächtnisses ist Gegenstand der Verurteilung nach § 163 StGB, sondern die dadurch herbeigeführte falsche Eidesleistung, die im vorliegenden Fall gerade nicht erwiesen worden ist.
Nach alledem muss die Revision verworfen werden.
Die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Angeklagten im Revisionsverfahren hat der Nebenkläger gemäß § 473 Abs. 2 und 3 StPO zu tragen.
| Rotberg | Krumme | Flitner | |||
| Sauer | Martin |