Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum Vorsatz bei Steuerhinterziehung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 498/57
Datum
07.11.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das Hauptzollamt beantragt Revision gegen ein Urteil, das den Angeklagten wegen fahrlässiger Steuerhinterziehung freispricht bzw. Verfahren einstellte. Der BGH bemängelt lückenhafte Feststellungen zur Kenntnis der Zoll-/Abgabenschuld und unzureichende Würdigung möglicher bedingter Vorsatzfälle. Wegen möglicher Tateinheit mit Untreue und Betrug wird das Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Kenntnis bzw. Nichtkenntnis einer Zoll- oder Abgabenschuld ist unabhängig von der Frage, ob der Täter durch anderweitige Verstöße (z. B. gegen Bewirtschaftungsbestimmungen) der Verfolgung ausgesetzt war; daraus folgt nicht ohne weiteres das Fehlen von Vorsatz bei Steuerdelikten.

2

Bestehende Anhaltspunkte für eine Kenntnis oder für zumindest bedingten Vorsatz (z. B. Empfang einschlägiger Erlasse, Markierungen/Unterstreichungen im Schriftverkehr, fachliche Vorerfahrung) sind von der Strafkammer zu untersuchen; eine Unterlassung dieser Prüfung macht die Beweiswürdigung unzureichend.

3

Wenn mehrere Tatvorwürfe unter Umständen der Tateinheit stehen, dürfen frühere Einstellungen oder Freisprüche die umfassende rechtliche Beurteilung des einheitlichen Geschehens nicht dauerhaft verhindern; in solchen Fällen ist eine Aufhebung notwendig, damit die Taten in Verbindung geprüft werden können.

4

Der Revisionssenat kann bei rechtlich unzureichenden Feststellungen das Urteil aufheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverweisen, damit eine vollständige Tatsachen- und Rechtsprüfung erfolgen kann.

Rubrum

In der Strafsache gegen den Kaufmann Karl █████ aus ███, geboren am ██ in ███, wegen Untreue u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. November 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Hauptzollamts als Nebenkläger wird das Urteil des Landgerichts vom [REDACTED] 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Das Hauptzollamt wendet sich in seiner auf Verletzungen des sachlichen Rechts gestützten Revision gegen die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich nur eines fahrlässigen Steuervergehens schuldig gemacht. Sie meint, die Feststellungen rechtfertigten die Annahme vorsätzlichen, mindestens bedingt vorsätzlichen Handelns und demgemäß seine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung. Das Rechtsmittel muss zur Aufhebung des ganzen Urteils führen.

II. 1.) Die Strafkammer führt aus, sie habe für die Zeit vor dem 30. November 1949 keine sicheren Feststellungen darüber treffen können, dass der Angeklagte die Pflicht zur Verzollung der nicht für die Schulspeisung, sondern für andere Zwecke verwendeten Nahrungsmittel kannte. Sie sieht sich zu solchen Feststellungen u. a. deshalb außerstande, weil sich der Angeklagte dann, wenn er die zu eigenem Vorteil verbrauchten Waren dem Zollamt pflichtgemäß gestellt hätte, einen Verstoß gegen die damals geltigen Bewirtschaftungsvorschriften hätte offenbaren müssen.

Diese Erwägung ist bedenklich. Die Frage nämlich, ob der Angeklagte die Zollpflicht kannte oder doch leichtfertig nicht erkannte, sich also einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Steuerhinterziehung schuldig gemacht hat, als er die Warenvorräte nicht der Verzollung zuführte, hat nichts mit der anderen Frage zu tun, ob er sich durch die anderweitige Verwertung der Nahrungsmittel nach Bewirtschaftungsbestimmungen strafbar machte. Dieser Umstand konnte ihn möglicherweise abhalten, die Waren überhaupt zu seinen Gunsten zu verbrauchen. Tat er es aber, wie geschehen, dann konnte aus der Tatsache, dass er sich dadurch der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung wegen eines Bewirtschaftungsvergehens aussetzte, nichts für die Frage gefolgert werden, ob er die Zollpflicht kannte oder grob fahrlässig nicht erkannte.

Es lässt sich nicht ausschließen, dass die Strafkammer zu einem anderen, dem Angeklagten nachteiligen Beweisergebnis gelangt wäre, wenn sie dem erörterten Umstand nicht eine Bedeutung beigelegt hätte, die ihm für die Frage der Kenntnis des Angeklagten von seiner Zollpflicht nicht zukam und nicht zukommen konnte.

2.) An anderer Stelle ihres Urteils (UA S. 15 unten) führt die Strafkammer aus, „dass der Angeklagte nachweislich erst im November 1949 sich über das Aufleben der Steuerpflicht unterrichten konnte und musste“. Zur Begründung verweist die Strafkammer auf vorangegangene Erörterungen, in denen ausgeführt ist, dass der Angeklagte nachweislich erst am 30. November 1949 in den Besitz eines Erlasses des Finanzministers von Nordrhein-Westfalen vom 27. August 1949 gelangte, in welchem auf das rechtzeitige Entstehen der Abgabenschuld „bei zweckwidriger Verwendung der Waren“ hingewiesen war. Die Folgerung der Strafkammer, dass der Angeklagte deshalb, weil er frühestens erst am 30. November 1949 das erwähnte Schreiben habe zur Kenntnis nehmen können, sich vorher über das Bestehen seiner Zollschuld nicht habe unterrichten können und müssen, entspricht denkgesetzlichen Anforderungen nicht. Die Überlegung des Landgerichts wäre dann unbedenklich, wenn der finanzministerielle Erlass die einzige in Betracht kommende Quelle der Vergewisserung für den Angeklagten gewesen wäre. Da dies keineswegs von vornherein angenommen werden kann, hätte geprüft werden müssen, ob der Angeklagte nicht andere Möglichkeiten der Unterrichtung gehabt hat, aus denen er möglicherweise die Kenntnis seiner Zollschuld hätte gewinnen können. Diese Prüfung hätte umso näher gelegen, als er als gelernter Speditionskaufmann über einige Erfahrung in zollrechtlichen Fragen verfügte.

3.) Wie die bisher rechtlich unzulängliche Verneinung der Kenntnis des Angeklagten von der Zollschuld oder wenigstens der leichtfertigen Vernachlässigung dieser Pflicht für die Zeit vor dem 30. November 1949, so kann auch die Entscheidung der Strafkammer insoweit nicht bestehen bleiben, als sie das Verfahren gegen den Angeklagten wegen fortgesetzter Unterschlagung eingestellt und ihn außerdem von der Anklage des Betrugs zum Nachteil der Nebenbeteiligten Herring freigesprochen hat.

a) Der Eröffnungsbeschluss war auf Grund der rechtlich zutreffenden Annahme ergangen, dass der Angeklagte das etwaige Steuervergehen und die ihm zur Last gelegte Unterschlagung zum Nachteil der GVW (Geschäftsabteilung für verschiedene Waren im Zwischenhandelsamt) durch eine und dieselbe Handlung begangen habe. Sollte sich in der neuen Hauptverhandlung herausstellen, dass er sich eines vorsätzlichen oder fahrlässigen Steuervergehens auch in der Zeit vor dem 30. November 1949 schuldig gemacht hat, so läge Tateinheit zwischen diesem Vergehen und der von der Strafkammer angenommenen Unterschlagung vor, die sie mit zutreffender Begründung in dem Verkauf von Nahrungsmitteln an die Händlerin ██████ gefunden hat. Jedenfalls aus diesem Grund muss die nach dem Straffreiheitsgesetz 1954 geschehene Einstellung des Verfahrens wegen Unterschlagung beseitigt werden, damit für die Strafkammer der Weg für eine umfassende rechtliche Beurteilung des einheitlichen Geschehens unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten frei wird.

b) Wegen der möglichen Tateinheit mit der Unterschlagung und einem Steuervergehen muss auch der Freispruch von dem Vorwurf des Betrugs zum Nachteil der Händlerin ██████ aufgehoben werden, obwohl auf Grund der bisherigen Feststellungen die Annahme der Strafkammer rechtlich begründet ist, der Angeklagte habe sich nicht betrügerisch gegenüber Frau ██████ verhalten. Es lässt sich aber nicht ausschließen, dass die neuen Feststellungen auch insoweit und hinsichtlich einiger Betrugshandlungen zum Nachteil anderer Abnehmer, bezüglich deren der Eröffnungsbeschluss Fortsetzungssusammenhang mit dem Verhalten gegenüber der Händlerin ██████ annimmt, zu einem anderen Ergebnis führen. Dann wäre der bisherige Freispruch, bliebe er bestehen und würde er dadurch rechtskräftig werden, ein Hindernis für eine umfassende Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten.

III. 1.) Für die Zeit nach dem 30. November 1949 hat die Strafkammer den Angeklagten der fahrlässigen Steuerhinterziehung für schuldig erachtet. Zur Begründung ihrer Überzeugung, ihn habe insoweit ein vorsätzliches Handeln, nämlich eine Kenntnis seiner Abgabenschuld, nicht nachgewiesen werden können, weist sie auf seine Einlassung hin, er habe den bereits erwähnten Ministerialerlass, in dem auf die rechtzeitige Zollschuld ausdrücklich hingewiesen war, nur oberflächlich gelesen, und bemerkt, diese Behauptung habe nicht mit Sicherheit widerlegt werden können.

Diese Beweiswürdigung ist jedenfalls insoweit lückenhaft und sachlich-rechtlich unzulänglich, weil nicht, was nahegelegen hätte, erörtert wird, ob der Angeklagte etwa wenigstens an die Möglichkeit des Bestehens einer Abgabenschuld dachte, sich aber darüber hinweggesetzt hat, ob er also mit bedingtem Vorsatz sich einer Steuerhinterziehung schuldig machte. Dass er den Inhalt des Erlasses nicht zur Kenntnis genommen hatte, schließt nicht aus, dass er mit der Möglichkeit seiner Steuerschuld rechnete, trotzdem aber bewusst die Erfüllung dieser etwaigen Pflicht unterließ.

In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer beachten müssen, dass der Angeklagte, wie die Strafkammer ausdrücklich erörtert, in dem Ministerialerlass, den er in Auszug an die Firma █████ übersandte, mehrere Hinweise unterstrichen hatte. Gerade dann, wenn es sich bei den unterstrichenen Stellen um Hinweise gehandelt haben sollte, auf die der Angeklagte sich möglicherweise zu seinen Gunsten berufen konnte, ist nur schwer verständlich, warum er nicht auch von den ihm nachteiligen Inhalt, nämlich dem Hinweis auf seine Abgabenschuld, Kenntnis genommen und diesen Hinweis verstanden haben sollte. Nach aller Lebenserfahrung lässt die Tatsache, dass jemand in einem Schreiben bestimmte Stellen unterstreicht, vermuten, dass er das ganze Schreiben genauer gelesen hat. Jedenfalls hätte es der Darlegung von Umständen bedurft, welche die Annahme rechtfertigen könnten, beim Angeklagten sei es anders gewesen. Dies gilt umso mehr bei einer Person wie dem Angeklagten, der, wie schon erwähnt, gelernter Speditionskaufmann war und als Verwalter des Versorgunglagers häufig in Verbindung mit Zollbeamten trat, die die Lagerbestände kontrollierten.

2.) Soweit die Strafkammer – mit bisher ungenügender Begründung – eine nur fahrlässige Steuerhinterziehung angenommen hat, hat sie das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt. Dabei kann es nicht bleiben, weil, wie unter II dargelegt, die fortgesetzte Steuerhinterziehung möglicherweise in die Zeit vor dem 30. November 1949 zurückreicht und schon deshalb im Falle eines neuen Schuldspruchs eine die Amnestiegrenze übersteigende Strafe selbst dann verwirkt sein könnte, wenn die Strafkammer ihn wieder nur wegen fahrlässiger Steuerhinterziehung für schuldig halten sollte. Es muss also damit gerechnet werden, dass sie zur Annahme vorsätzlicher Steuerhinterziehung gelangt.

3.) Mit der bisherigen Einstellung des Verfahrens wegen fahrlässiger Steuerhinterziehung muss außerdem die Entscheidung der Strafkammer entfallen, soweit sie den Angeklagten wegen Untreue freigesprochen hat. Dies schon deshalb, weil dieses Vergehen, wovon der Eröffnungsbeschluss zutreffend ausging, in Tateinheit mit der Steuerhinterziehung begangen gewesen wäre, wenn der Angeklagte Untreue begangen hätte.

4.) Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache an ein benachbartes Gericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Nr. 2 StPO).

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SauerHotbergSeibert
KrummeFlitner