Revision gegen Unterbringungsentscheidung: Zurückverweisung wegen unzureichender Prüfung milderer Maßnahmen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 498/51
- Datum
- 11.10.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB setzt voraus, dass der Tatrichter geprüft hat, ob die Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht durch weniger einschneidende und zumutbare Maßnahmen abgewendet werden kann.
Die bloße Feststellung der Gemeingefährlichkeit und eine allgemein prognostizierte Wiederholungsgefahr sind unzureichend; das Gericht muss konkrete Alternativen (z. B. Bestellung eines Pflegers, Vormundschaft/Entmündigung, Trennung von Angehörigen, beaufsichtigte Erwerbstätigkeit) in Erwägung ziehen und begründet ausschließen.
Die Würdigung der Beweislage und die Annahme der Täterschaft aus dem Verhalten und den Äußerungen eines psychisch Kranken sind grundsätzlich zulässig, soweit die Feststellungen nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen.
Behauptungen der Verteidigung, die im klaren Widerspruch zu den festgestellten Umständen stehen, sind für die Revisionsprüfung unerheblich, wenn das Tatgericht substantiiert festgestellt hat.
Vorinstanzen
Landgericht Stade, 14. März 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In dem Sicherungsverfahren gegen den landwirtschaftlichen Gehilfen Zari ██, zur Zeit in Unterbringungshaft in der Niedersächsischen Heil- und Pflegeanstalt in Lüneburg, geboren am ████ in ██, Kreis ███, wegen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der am 11. Oktober 1951 stattgehabten Sitzung, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Grog als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Dr. Hörchner, Bundesrichter Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Stade vom 14. März 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der an Schizophrenie leidende und deshalb nicht zurechnungsfähige Beschuldigte hat am 25. September 1950 das Wohn- und Wirtschaftsgebäude eines Vaters in Brand gesetzt, so dass es bis auf die Umfassungsmauern niederbrannte. Das Landgericht hat seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Seine Revision hat Erfolg.
Unerheblich ist die Rüge, dass die Urteilsfeststellungen gegen die Denkgesetze und allgemeinen Erfahrungssätze verstoßen. Wenn das Urteil den Verdacht eines Versicherungsbetruges mit der Erwägung verneint, dass die Versicherungssumme von etwa 13 600 DM nur die Hälfte der Aufbaukosten decke, obwohl der entstandene Schaden nur 20 000 DM betrage, so kann hierin kein Widerspruch gefunden werden, weil die Wiederaufbaukosten regelmäßig höher sind als der Wert der durch den Brand vernichteten Gegenstände. Die Möglichkeit eines Schornsteinbrandes ist nach den Urteilsausführungen ausgeschlossen, weil der Schornstein, wie seine Untersuchung nach dem Brand ergeben hat, doppelsteinig gemauert ist und keine schadhaften Stellen aufweist; auch lagen in seiner unmittelbaren Nähe keine leicht brennbaren Vorräte. Die Feststellung, dass die Flammen erst in einer Entfernung von drei bis vier Metern vor dem Schornstein, vom Dielentor aus gesehen, durch das Dach geschlagen sind, ist nur als Bestätigung der auf den unbeschädigten Zustand des Schornsteins gegründeten Brandursachenvermutung verwertet worden. Darin kann kein Denkfehler gefunden werden. Das Urteil schließt auch einen Kurzschluss in der elektrischen Lichtleitung als Brandursache aus, weil diese Leitung vorschriftsmäßig in einem Rohr isoliert ist und sich an ihr wie an dem Sicherungskasten der Hauptsicherung keine Schmorstellen befinden. Dies ist von Polizeibeamten nach dem Brand festgestellt worden. Die Lichtleitung kann also durch den Brand nicht wesentlich beschädigt worden sein, was nach dem Sachverhalt dadurch möglich war, dass die Umfassungsmauern, an denen die Leitung befestigt ist, stehen geblieben sind. Die Behauptung der Revision, die Lichtleitung sei durch den Brand völlig verschmort, steht mit den Urteilsfeststellungen im Widerspruch und kann daher vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden. Auch ihre Ausführungen über die Möglichkeit der Brandentstehung durch Kurzschluss an der von der Küche zu den Pferdeställen führenden Lichtleitung sind mit den Feststellungen über den Zustand dieser Leitung nach dem Brand nicht vereinbar und mithin unbeachtlich. Die Angaben der Zeugin ████████ über die mutmaßliche Entstehung des Brandes hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum als Schutzbehauptungen zugunsten ihres Sohnes gewertet und ihnen den Glauben versagt. Dabei hat es den Umstand, dass niemand einen Brandgeruch bemerkt hat, nur zur Unterstützung herangezogen. Die Revision geht von der Möglichkeit aus, dass aus den Bodendielen oder sonstige leicht entzündliche Stoffe auf die unterhingen, die das Feuer „mit Windeseile“ verbreitet haben konnten, so dass kein Brandgeruch wahrzunehmen gewesen wäre. Eine solche Annahme findet in dem festgestellten Sachverhalt keine Grundlage.
Das Landgericht hat seine Überzeugung, dass der Beschuldigte den Brand verursacht hat, zulässigerweise auch auf dessen Verhalten gestützt. Es hat festgestellt, dass der Beschuldigte nach dem Brand auffallend blass und aufgeregt war, einen völlig gestörten und unzusammenhängenden Sinn sprach. Auf mehrere Fragen, warum er nicht beim Löschen helfe, ging er zur Antwort: „Lass es doch brennen, das geht mich nichts an, sie haben es ja so gewollt.“ Einige Monate vor dem Brand hat er ebenfalls in einem Erregungszustand gesagt, er wolle das Haus in Brand stecken. Dass das Landgericht aus diesen Äußerungen eines kranken Geistes auf seine Täterschaft gezogen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden, zumal es neben anderen belastenden Umständen auch beriicksichtigt hat, dass der Beschuldigte noch am Abend vor dem Brand eine Filmvorstellung mit Brandzenen besucht hat, wodurch er seelisch beeinflusst worden sein kann. Die Auffassung des Landgerichts, dass Brandstiftung eine typische Verbrechensart schizophrener Geisteskranker sei, ist in diesem Zusammenhang nicht von entscheidender Bedeutung.
Diesen reichen die Feststellungen nicht aus, um die Notwendigkeit der Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt zu begründen. Das Urteil führt in dieser Richtung nur aus, der Beschuldigte sei nach dem Gutachten des Sachverständigen gemeingefährlich und werde wahrscheinlich weitere erhebliche Straftaten begehen, wenn er in Freiheit gelassen werde. Diese allgemeinen Erwägungen lassen nicht erkennen, ob das Landgericht alle Möglichkeiten zur Beseitigung der von dem Beschuldigten drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit geprüft hat. Als solche wären besonders die Bestellung eines Pflegers (§ 1910 BGB) oder eines Vormundes nach vorausgegangener Entmündigung und die Trennung des Beschuldigten von seinen Angehörigen, mit denen er offenbar in gespanntem Verhältnis lebt, sowie seine Unterbringung in ein Arbeitsverhältnis, in dem er ständig beaufsichtigt werden kann, in Betracht zu ziehen. Erst wenn Klarheit darüber geschaffen ist, dass die Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch andere, weniger einschneidende und zumutbare Mittel nicht abgewendet werden kann, hat der Tatrichter eine ausreichende Grundlage für seine Entscheidung über die Notwendigkeit einer Unterbringung nach § 42b StGB.
Das Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
| Dr. Grog | Dr. Hörchner | Dr. Augustin | |||
| Krumme | Dr. Hille |