Treffer
BGH Beschluss

Halte- und Parkverbot an Taxenständen (Zeichen 229) bei Be‑/Entladen über 3 Minuten

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 497/92
Datum
21.01.1993
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Der BGH entscheidet in einem Bußgeldverfahren, dass an mit Zeichen 229 gekennzeichneten Taxenständen Halten zum Be- oder Entladen über drei Minuten unzulässig ist. Die Erlaubnis zum Parken ergibt sich ausschließlich aus § 12 Abs. 3 Nr. 5 i.V.m. § 12 Abs. 2 StVO; Ausnahmen gelten nur für Taxen nach § 47 PBefG. Bei geringfügiger Überschreitung (vier Minuten) stellte das Gericht das Verfahren jedoch aus Opportunitätsgründen ein.

Abstrakte Rechtssätze

1

An Taxenständen (Zeichen 229) ist Parken unzulässig; das bloße Halten zum Be- oder Entladen überschreitet bei Überschreitung von drei Minuten den Parkbegriff des § 12 Abs. 2 StVO und ist damit verboten.

2

Die Zulässigkeit des Haltens an Taxenständen für Ladevorgänge ist allein durch § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO zu beurteilen; Ausnahmen gelten nur für Taxen, die zur Beförderung von Fahrgästen bereitgehalten werden (§ 47 Abs. 1 PBefG).

3

Verschiedene Verkehrszeichen, auch wenn graphisch kombiniert (z.B. Zeichen 286 innerhalb von Zeichen 229), bleiben rechtlich unabhängige Vorschriften mit unterschiedlicher Bedeutung und Wirkung.

4

Bei nur unerheblicher Überschreitung der zulässigen Anhaltedauer kann nach pflichtgemäßem Ermessen von einer Verfolgung abgesehen bzw. das Verfahren aus Opportunitätsgründen eingestellt werden.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 497/92 vom 21. Januar 1993 in dem Bußgeldverfahren gegen [REDACTED] wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für Bußgeldsachen nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Betroffenen am 21. Januar 1993 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner, Tolksdorf und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Nehm, **Dr. Tepperwien

Tenor

An den durch das Zeichen 229 zu § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO gekennzeichneten Taxenständen ist das Halten auch zum Zwecke des Be- oder Entladens für eine Zeitdauer von mehr als drei Minuten unzulässig.

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

Das Amtsgericht Viersen verurteilte den Betroffenen „wegen vorsätzlichen unzulässigen Parkens an einem Taxenstand (Zeichen 229)“ zu einer Geldbuße von 20 DM. Es stellte fest, der Betroffene habe mit seinem Pkw an einem mit dem Zeichen 229 gekennzeichneten Taxenstand vier Minuten lang gehalten, um einen Kinderwagen auszuladen.

Auf Antrag des Betroffenen hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Viersen zugelassen. Es möchte der Rechtsbeschwerde stattgeben, weil es die Ansicht vertritt, das Vorschriftszeichen 229 zu § 41 StVO erlaube den Führern anderer Fahrzeuge als Taxen das Parken zum Be- und Entladen über einen Zeitraum von drei Minuten hinaus.

An dieser Entscheidung sieht es sich durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 23. April 1990 – 2 Ss (OWi) 110/90 (NZV 1991, 81) gehindert, das den entgegengesetzten Standpunkt vertritt. Es hat daher die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Voraussetzungen für eine Vorlegung nach § 121 Abs. 2 GVG i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG sind erfüllt.

In der Sache folgt der Senat der Rechtsansicht des Oberlandesgerichts Celle und des Generalbundesanwalts, wonach die Zulässigkeit des Haltens an Taxenständen ausschließlich der Regelung in § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO zu entnehmen ist. Diese Auffassung wird auch von der ganz überwiegenden Meinung im Schrifttum geteilt (vgl. Bouska Verkehrsdienst 1971, 78; ders. DAR 1972, 253, 261; Harthun DAR 1977, 177, 178; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 31. Aufl., § 12 StVO Rdn. 49; Pull/Mühlhaus/Rüth, Straßenverkehrsrecht, § 12 StVO Rdn. 28; vgl. auch die amtliche Begründung VkBl. 1970, 797, 807; a.A. nur Drees/Kuckuk/Werny, Straßenverkehrsrecht, 7. Aufl., § 12 Rdn. 27).

Nach dem unmissverständlichen Wortlaut des § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO ist an Taxenständen (Zeichen 229) das Parken unzulässig; ausgenommen von diesem Verbot sind – wie sich schon aus der Bezeichnung als „Taxenstand“ ergibt – nur Taxen, soweit diese zur Beförderung von Fahrgästen bereitgehalten werden (vgl. § 47 Abs. 1 PBefG). Ebenso eindeutig ist die Regelung in § 12 Abs. 2 StVO, wonach parkt, wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält. Damit ist das Halten an mit dem Zeichen 229 gekennzeichneten Taxenständen zum Zwecke des Be- und Entladens ein untersagtes Parken, wenn die Zeitdauer von drei Minuten überschritten wird oder der Verkehrsteilnehmer für das Ladegeschäft sein Fahrzeug verlässt (vgl. BGHSt 28, 143, 145). Allein diese Auslegung entspricht im Übrigen den praktischen Erfordernissen und ermöglicht den Taxifahrern, ihre Verpflichtung zu erfüllen, die Dienste an den dafür eingerichteten Stellen anzubieten (§ 47 Abs. 1 PBefG).

Das zeigt auch der vom Oberlandesgericht Celle beurteilte Sachverhalt. Dort hatte der Betroffene mit seinem Lkw einen für drei Taxen vorgesehenen Taxenstand über einen Zeitraum von fünfzehn bis zwanzig Minuten blockiert.

Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass das Zeichen 286, das das Halten zum Zwecke des Be- oder Entladens für mehr als drei Minuten erlaubt, Bestandteil des Zeichens 229 ist. Eine solche Gestaltung ist zwar unzweckmäßig (vgl. Harthun DAR 1971, 177, 178), ändert jedoch nichts daran, dass es sich um verschiedene Verkehrszeichen mit unterschiedlicher Bedeutung handelt.

Der Regelungsgehalt des Zeichens 229 erschöpft sich – nicht anders als der des Zeichens 224 – darin, die als Taxenstand (bzw. Haltestelle) vorgesehene Stelle zu kennzeichnen.

III.

Nach den Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils ist es zu einer Behinderung von Taxen im vorliegenden Fall nicht gekommen. Es ist auch nicht eindeutig festgestellt, dass der Betroffene sein Fahrzeug im Sinne des § 12 Abs. 2 StVO verlassen (vgl. Jagusch/Hentschel, a.a.O., § 12 StVO Rdn. 42) und sich dadurch der Möglichkeit begeben hat, dieses im Falle einer drohenden Behinderung sofort wegzufahren.

Mit einer Anhaltedauer von vier Minuten ist die zulässige Anhaltedauer von drei Minuten nur so unwesentlich überschritten worden, dass bei einer sinnvollen Handhabung des Opportunitätsgrundsatzes bereits an Ort und Stelle von einer Verfolgung der Ordnungswidrigkeit hätte abgesehen werden können. Der Senat entscheidet deshalb ausnahmsweise in der Sache selbst (vgl. Salger in KK StPO 2. Aufl., § 121 GVG Rdn. 48 f) und stellt das Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 OWiG mit Zustimmung des Generalbundesanwalts ein.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 467 Abs. 1 und 4 StPO, 46 Abs. 1 OWiG.

SalgerNehmTolksdorf
Meyer-GoßnerTepperwien