Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzulässiger Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 497/90
- Datum
- 13.11.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rüge formellen Rechts ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, wenn sie nicht substantiiert ausgeführt wird.
Generalpräventive Erwägungen dürfen bei der Strafzumessung nur dann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn konkrete Feststellungen vorliegen, die eine gemeinschaftsgefährdende Zunahme der betreffenden Straftaten rechtfertigen.
Die Verwertung des in einer Strafvorschrift zum Ausdruck kommenden Schutzzwecks als zusätzliches strafschärfendes Merkmal bei der Strafzumessung verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB, wenn dadurch der gesetzliche Zweck erneut als Strafzumessungsgrund genutzt wird.
Ist nicht mit Gewissheit auszuschließen, dass das Tatgericht ohne rechtsfehlerhafte Strafzumessungserwägungen zu einer milderen Strafe gelangt wäre, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Rubrum
Bundesgerichtshof 4 StR 497/90 4
Beschluss in der Strafsache gegen Wilfried F. aus ████, geboren am ██████ 1936 in █████████████████████████████, zeitweilig in Haft, wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen u. a.
Gründe
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. November 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 17. August 1990 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zum Nachteil seiner Tochter begangenen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten und Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen erhobene Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
Die Rüge, formelles Recht sei verletzt, ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die auf die Sachrüge hin vorgenommene Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler aufgedeckt; insoweit ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung ausgeführt, es habe bei der Festlegung der Strafe „auch generalpräventive Gesichtspunkte nicht außer Betracht gelassen, da deutlich gemacht werden müsse, dass auch in dem Abhängigkeitsverhältnis ‘Familie’ einzelne Familienmitglieder nicht zur Befriedigung der Bedürfnisse eines anderen Familienmitgliedes zur Verfügung stehen“ (UA 6/7).
Diese Überlegung des Landgerichts ist in zweifacher Hinsicht rechtsfehlerhaft. Schon die Berücksichtigung generalpräventiver Gesichtspunkte begegnet Bedenken, da das Urteil keinerlei Feststellungen dazu enthält, dass eine gemeinschaftsgefahrdende Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie dem Angeklagten zur Last gelegt werden, zu verzeichnen ist. Nur dies würde es jedoch rechtfertigen, zur Abschreckung möglicher anderer künftiger Rechtsbrecher eine höhere als die sonst angemessene Strafe festzusetzen (siehe etwa BGH NStZ 1982, 463; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Generalprävention 2).
Vor allem aber hat das Landgericht unzulässigerweise den Strafzweck des § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB strafschärfend berücksichtigt. Zweck dieser Vorschrift ist es, die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern dadurch zu schützen, dass die Familie, in der das Kind angesichts der Abhängigkeit von den Eltern in erhöhtem Maße gegen sexuelle Übergriffe anfällig ist, von solchen Übergriffen freigehalten wird (Lenckner in Schönke/Schröder StGB 23. Aufl. § 174 Rdn. 1 m. w. Nachw.). Die strafschärfende Verwertung dieses Schutzziels bei der Strafzumessung verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB. Dies hat das Landgericht nicht beachtet.
Da der Senat nicht mit letzter Gewissheit ausschließen vermag, dass das Landgericht ohne die beanstandeten Strafzumessungserwägungen möglicherweise auf eine niedrigere als die festgesetzte Strafe von zwei Jahren und sechs Monaten erkannt hätte, musste das angefochtene Urteil im Strafausspruch aufgehoben und in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.
| Salger | Jahnke | Steindorf | |||
| Goydke | Meyer-Goßner |