Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen bei Strafvereitelung und Meineid
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 497/75
- Datum
- 15.01.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Begründung einer Verurteilung nach § 316 StGB sind konkrete Feststellungen erforderlich, ob und in welchem Umfang sich der Tatbeitrag im öffentlichen Straßenverkehr oder auf privatem Grund abgespielt hat.
Bei der Wahl zwischen älterer und neuerer Strafnorm ist das mildere Gesetz nach § 2 Abs. 3 StGB zu beachten; dies kann für die Abgrenzung zwischen § 257 StGB a.F. und § 258 StGB n.F. entscheidend sein.
Unklare oder beschönigende Formulierungen im Urteil, die die sichere Überzeugung des Tatrichters in Frage stellen (z. B. "offenbar falsch ausgesagt"), können die Verurteilung erschüttern und zur Aufhebung führen.
Der Tatrichter muss für eine tragfähige Überzeugungsbildung genaue Feststellungen zum Standort des Fahrzeugs, zum Fahrweg und zu den Sichtverhältnissen treffen; ggf. ist zur Klärung eine Ortsbesichtigung durchzuführen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 30. Januar 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen die Hausfrau Ingeborg ███, geborene [REDACTED], aus [REDACTED], geboren am ███ in [REDACTED], wegen Meineides u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin in der Sitzung vom 15. Januar 1976 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig
Tenor
Das Urteil des Landgerichts Essen vom 30. Januar 1975 wird auf die Revision der Angeklagten mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Verurteilung wegen fortgesetzter versuchter Strafvereitelung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Urteilsgründe ergeben insbesondere nicht den Tatbestand des § 316 StGB, weil nicht festgestellt ist, ob [REDACTED] das Fahrzeug auf einem unbebauten Grundstück oder im öffentlichen Straßenverkehr abgestellt hat. Das Urteil lässt nicht erkennen, ob sich [REDACTED] im öffentlichen Straßenverkehr bewegt hat. Nur in diesem Falle ist auch eine Verurteilung wegen versuchter Begünstigung oder Strafvereitelung nach § 258 StGB n.F. bzw. § 257 StGB a.F. gegenüber § 257 StGB a.F. möglich. Zu beachten ist hier, dass das mildere Gesetz i.S. des § 2 Abs. 3 StGB ist. § 257 StGB droht im Falle der uneigennützigen Begünstigung eine geringere Höchststrafe an.
Die Aufhebung ergreift auch die tateinheitliche Verurteilung wegen Meineids.
Im Urteil ist auch die Frage der Anwendbarkeit des § 157 StGB nicht erörtert. Hinsichtlich des vor dem Meineid begangenen rechtlich unselbständigen Teilaktes der fortgesetzten Begünstigung würde der Angeklagten möglicherweise bereits die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung gedroht haben (BGHSt 9, 121, 123; BGH, Urteil vom 29. Mai 1968 – 3 StR 131/68).
Auf die übrigen Rügen kommt es nicht mehr an. Zu bemerken bleibt, dass Formulierungen wie „während die Angeklagte und [REDACTED] dann offenbar falsch ausgesagt haben“ (UA S. 4) die sichere Überzeugung der Strafkammer von der Schuld der Angeklagten in Frage zu stellen vermögen. Der neue Tatrichter wird auch genauere Feststellungen über den Standort des Fahrzeugs, in dem die Angeklagte saß, des Fahrweges und der Sichtmöglichkeit der Polizeibeamten, gegebenenfalls durch eine Ortsbesichtigung, zu treffen haben.
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