Treffer
BGH Urteil

Vollrausch (§ 330a StGB): Notwehr und sichere Feststellungen zu Rausch und Verschulden

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 497/75
Datum
20.11.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Vollrausches (§ 330a StGB a.F.) verurteilt, zugrunde gelegt war eine im Rausch begangene Tötung. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Notwehrfrage unzureichend aufgeklärt und die Annahme einer „mit Strafe bedrohten Handlung“ nicht tragfähig begründet war. Zudem fehlten sichere Feststellungen, ob der Täter überhaupt den für § 330a erforderlichen Rauschzustand (jenseits des sicheren Bereichs des § 51 Abs. 2 StGB a.F.) erreicht hatte und ob er diesen Zustand schuldhaft herbeigeführt hatte. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; ggf. ist auch eine Verurteilung wegen unerlaubten Führens einer Schusswaffe zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen Vollrausches setzt voraus, dass der Täter im Rausch eine rechtswidrige, mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat; eine durch Notwehr gerechtfertigte Tat scheidet hierfür aus.

2

Zur Verneinung der Notwehrbedürftigkeit und -gebotenheit bedarf es einer tragfähigen Würdigung des konkreten Angriffsgeschehens und der verfügbaren milderen Abwehrmittel; Werturteile von Zeugen zur „Unverhältnismäßigkeit“ ersetzen diese Prüfung nicht.

3

§ 330a StGB ist nur anwendbar, wenn sicher feststeht, dass die alkoholbedingte Beeinflussung den Bereich bloßen Angetrunkenseins überschreitet und mindestens den sicheren Bereich erheblich verminderter Schuldfähigkeit erreicht; bleibt auch geringere Beeinträchtigung möglich, scheidet eine Verurteilung nach § 330a aus.

4

Für § 330a StGB muss das schuldhafte Sich-Berauschen festgestellt werden; erforderlich ist, dass der Täter beim Trinken wusste oder jedenfalls damit rechnen musste, in einen erheblichen Rausch (Grenzbereich zwischen Schuldunfähigkeit und erheblicher Verminderung) zu geraten.

5

Eine durch Alkohol mitbedingte Zurechnungsunfähigkeit kann auch dann vorliegen, wenn der Alkohol im Zusammenwirken mit einer bereits bestehenden körperlichen oder seelischen Besonderheit (z.B. Hirnschädigung) wirkt; dies entbindet aber nicht von sicheren Feststellungen zu Grad und Vorwerfbarkeit des Rausches.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 10. April 1975

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen ██ aus ███, den Schlosser Tevfik ████, geboren am ██████████ 1939 in ██, Türkei, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vollrausches

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. November 1975, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, die Richter am Bundesgerichtshof Bortzler, Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Dr. Knoblich als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████ der Verhandlung, Amtsinspektor ██████████ bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 10. April 1975 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vollrausches (§ 330a StGB; zu Grunde liegende Tat: Totschlag) zur Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Mit der Revision macht der Angeklagte Verletzung sachlichen Rechts geltend.

Die hiernach gebotene Überprüfung des Urteils macht aus verschiedenen Gründen seine Aufhebung erforderlich.

I. Wer sich schuldhaft in einen Rauschzustand versetzt hat, kann nach § 330a StGB (alte und neue Fassung) nur dann verurteilt werden, wenn er in diesem Zustand eine „mit Strafe bedrohte Handlung“ (so die alte Fassung; gleichbedeutend nach der neuen Fassung:) eine „rechtswidrige Tat“ begangen hat. Um eine solche handelt es sich nicht, wenn die Tat durch Notwehr gerechtfertigt war.

Das Landgericht ist zwar auf die Frage der Notwehr eingegangen. Es hat erklärt (UA S. 13), dass für den Angeklagten „die Abgabe mehrerer Schüsse auf ██████ weder geboten noch erforderlich war, um dessen Angriff abzuwehren“, da dem Angeklagten „mehrere für den Angreifer weniger gefährliche Mittel zu Verfügung“ gestanden hätten. Dabei hat es sich offenbar auf die Aussagen einiger Zeugen gestützt, wonach „das Schießen in ihren Augen angesichts der gegebenen Situation unnötig gewesen“ sei, vielmehr „ein Faustschlag als Abwehr voll ausgereicht hätte“ (UA S. 12).

Wenn auch vieles für die Richtigkeit des gewonnenen Ergebnisses sprechen mag, so lassen die sehr knappen Ausführungen des Landgerichts hierüber doch noch Zweifel offen.

Jedenfalls ausdrücklich hat das Landgericht nur die Abgabe mehrerer Schüsse als nicht aus Notwehr erforderlich erklärt. Sollte aber die Abgabe eines Schusses noch durch Notwehr gerechtfertigt gewesen sein und sollte – was im Urteil nicht geklärt ist und wohl auch kaum mehr geklärt werden kann – gerade der erste Schuss die tödliche Wirkung gehabt haben, so könnte als hier in Betracht kommende mit Strafe bedrohte Handlung jedenfalls nicht der vollendete Totschlag erachtet werden.

Davon abgesehen hätte das Landgericht seine Auffassung, das Schießen des Angeklagten auf ███ (das Schießen überhaupt, sei es mit einem oder mehreren Schüssen) sei nicht aus Notwehr geboten gewesen, angesichts der sonst festgestellten Umstände über die Tat und ihre unmittelbare Vorgeschichte nicht – wie geschehen (UA S. 15) – nur mit den Aussagen der Zeugen begründen dürfen, die „die Reaktion des Angeklagten auf den Angriff des █████ für vollig unverhältnismäßig“ gehalten haben.

Das Landgericht hat festgestellt, dass die Auseinandersetzung (das „Gerangel“) zwischen den zwei Gruppen von Türken allein von dem „schon angetrunkenen“ ███ verursacht war und dass sich dabei der Angeklagte „zurückhielt“ (UA S. 7). Bei dem dann durch ██████ erneut veranlassten Wortwechsel hat ██████ den Angeklagten mit der Faust ins Gesicht geschlagen, „während der nun folgenden tätlichen Auseinandersetzung ging der Angeklagte zu Boden“ (UA S. 8). Er hat dann, „nachdem er wieder aufgestanden war und dem ██████ auf kurze Entfernung gegenüber stand“, geschossen. Wie sich in diesem Augenblick ██████████████ verhielt und wie überhaupt der Ablauf der Ereignisse im Einzelnen war, hat das Landgericht nicht dargelegt. Die Einlassung des Angeklagten, „er sei mehrmals von █████████ mit der Faust ins Gesicht, mit seinem Kopf an die Wand geschlagen und an den Haaren gezerrt worden“ (UA S. 9), hat es nicht für unzutreffend erklärt. Es ist nicht ersichtlich, ob der Angeklagte, nachdem er vom Boden wieder aufgestanden war, sich nicht weiteren Angriffen des ihm „auf kurze Entfernung gegenüber“ stehenden ███████ preisgegeben sah. Ebensowenig geht aus dem Urteil hervor, dass auch nur einer der umherstehenden Zeugen auch nur den Versuch gemacht hatte, dem möglicherweise unschuldig in die Auseinandersetzung hineingezogenen Angeklagten, nachdem dieser schon zu Boden geschlagen war, zu helfen und den ████████ entfernen oder von weiteren Tätlichkeiten abzuhalten.

Sich schwer verprügeln oder gefährlich misshandeln zu lassen brauchte der Angeklagte nicht. Das Landgericht hätte darauf eingehen müssen, ob der möglicherweise bereits erheblich misshandelte Angeklagte überhaupt noch zu einem Faustschlag in der Lage gewesen wäre oder mit welchen anderen Mitteln, etwa durch bloßes Drohen mit der Pistole, der Angeklagte den █████ von weiteren Tätlichkeiten hätte abhalten können.

II. Von den bisherigen Erwägungen ganz unabhängig (also auch wenn feststünde, dass dem Angeklagten der Rechtfertigungsgrund der Notwehr nicht zugute kommen kann) ergeben sich auf Grund der bisherigen Urteilsfeststellungen Bedenken gegen den Schuldspruch.

a) Zwar ist der § 330a StGB (a. F. und n. F.) auch anzuwenden, wenn der Alkoholgenuss den Täter im Zusammenwirken mit einer vor diesem Genuss bereits vorhandenen besonderen körperlichen oder seelischen Verfassung zurechnungsunfähig gemacht hat (BGHSt 22, 8 ff.). Deswegen hat das Landgericht den Rauschzustand des Angeklagten mit Recht als tatbestandsmäßig im Sinne des § 330a StGB erachtet, obwohl er nicht allein durch den Genuss von Alkohol, sondern nur im Zusammenwirken mit einem 1946 erlittenen Hirntrauma zustande gekommen ist, das zu einer „Wesensveränderung mit Neigung zu unkontrollierten Erregungszuständen“, zu einer „abnormen Alkoholreaktion bei verminderter Toleranz“ geführt hat (UA S. 13).

b) Der § 330a StGB (a. F. und n. F.) kann angewendet werden, wenn im Zeitpunkt der Begehung der mit Strafe bedrohten Handlung der vom Täter schuldhaft herbeigeführte Rauschzustand entweder mit Sicherheit zum vollen Ausschluss seiner Verantwortlichkeit (§ 51 Abs. 1 StGB a. F. = § 20 StGB n. F.) oder nicht mit Sicherheit aufklärbar – entweder zum vollen Ausschluss der Verantwortlichkeit oder zu ihrer erheblichen Verminderung (§ 51 Abs. 2 StGB a. F. = § 21 StGB n. F.) geführt hat (so nach der alten Fassung des § 330a StGB die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – BGHSt 9, 390; 16, 187; GA 1967, 281 und ebenso nach der auf dieser Auslegung gerade aufbauenden Neufassung der Vorschrift).

Dagegen ist eine Bestrafung nach § 330a StGB nicht möglich, wenn (was im vorliegenden Fall allerdings kaum in Betracht kommt) feststeht, dass der Tater auch durch den Rausch nicht schuldunfähig geworden, wenn auch (mit Sicherheit oder nicht ausschließbar) in den Zustand der erheblichen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB a. F. = § 21 StGB n. F.) geraten ist; dann ist vielmehr Bestrafung nach dem Grundtatbestand der mit Strafe bedrohten Handlung geboten). Die Bestrafung ist ebenso wenig möglich, wenn die Frage der alkoholischen Beeinflussung so wenig aufgeklärt werden kann, dass ebenso wie ein voller Ausschluss oder eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit auch ein bloßes den Grad der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit nicht erreichendes Angetrunkensein nicht auszuschließen ist. Nach § 330a StGB kann ein Täter nur bestraft werden, wenn feststeht, dass „der sichere Bereich des § 51 Abs. 2 StGB überschritten“ ist. (Auch das entspricht nach der alten Gesetzesfassung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; vgl. die drei vorst. angeführten Entscheidungen. Da im vorliegenden Fall die Tat unter der Geltung der alten Fassung stattgefunden hat, braucht im Hinblick auf § 2 StGB auf die Neufassung nicht eingegangen zu werden. Der Senat neigt aber zu der Auffassung, dass auch in diesem Punkte die Neufassung keine sachliche Änderung gebracht hat, dass also der Meinung von Dreher in StGB 35. Aufl. § 330a Anm. 3 A nicht zugestimmt werden kann. Hingewiesen wird auch auf das zur Veröffentlichung vorgesehene Senatsurteil vom 11. September 1975 – 4 StR 364/75 –).

Dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, dass das Landgericht mit Sicherheit die Überzeugung vom Vorhandensein oder andererseits vom Ausschluss einer der drei vorerwähnten Stadien der alkoholischen Beeinflussung (Schuldunfähigkeit, erheblich verminderte Schuldfähigkeit, bloßes Angetrunkensein) gewonnen habe. Es ist nur davon die Rede (UA S. 13), dass bei dem Angeklagten ein für die Tatzeit „nicht ausschließbarer“ blutalkoholtoxischer Ausnahmezustand vorlag, der die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Schussabgabe „voll aufhob“, „so dass der Angeklagte ohne Schuld im Sinne des § 20 StGB gehandelt haben kann“, „bzw.“ dass das Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 StGB „nicht auszuschließen“ ist. Der § 51 Abs. 2 StGB a. F. = § 21 StGB n. F., sein „sicherer Bereich“, wird nicht einmal erwähnt.

Auch aus der Schilderung der Vorgeschichte der Tat und den übrigen Feststellungen können zuverlässige Rückschlüsse auf das Maß der alkoholischen Beeintrachtigung des Angeklagten nicht gewonnen werden. Der Angeklagte hat zwar in der Tatnacht reichlich Alkohol getrunken, aber in einer Weise gemeinsam mit anderen, dass die Trinkanteile kaum aufgeklärt werden können. Die ihm am nächsten Morgen um 7.05 Uhr und 7.50 Uhr entnommenen Blutproben haben nur Blutalkoholwerte von 0,65 bzw. 0,55 ‰ ergeben (UA S. 9). Im Urteil ist nicht einmal etwas über die Uhrzeit gesagt, zu der der Angeklagte die Schüsse auf ██████ abgegeben hat.

Nach dem, was über den Zeitpunkt seines Eintreffens im „Lokal █████████“, nämlich „gegen 22.00 Uhr“ (UA S. 6), den anschließenden Verlauf des Abends, andererseits den Zeitpunkt seiner Festnahme, nämlich „gegen 6.20 Uhr“ (UA S. 8), und den vorausgegangenen, mit Unterbrechungen durchgeführten Heimweg gesagt ist, muss das Revisionsgericht davon ausgehen, dass die Schussabgabe irgendwann zwischen Mitternacht und 4.00 Uhr stattgefunden hat. Bei Abgabe der Schüsse, je nach dem näheren Tatzeitpunkt, kann also der Blutalkoholgehalt des Angeklagten etwa zwischen 1,2 ‰ und 2,5 ‰ betragen haben. Die Revision trägt vor (eine Nachprüfung ist dem Revisionsgericht nicht möglich), nach einem Gutachten der chemischen Untersuchungsanstalt der Stadt Dortmund sei „beim Angeklagten zur Tatzeit von einem Blutalkoholgehalt von 1,6 ‰ auszugehen“. Bei 1,2 ‰ ist ein gesunder, erwachsener Mensch in der Regel bei weitem noch nicht erheblich in seiner Schuldfähigkeit beeinträchtigt (BGH VRS 30, 277; 33, 431). Ebenso kann regelmäßig der Eintritt der Schuldunfähigkeit eines gesunden, erwachsenen Menschen bei einem Blutalkoholgehalt von etwa 2,5 ‰ noch nicht angenommen werden, wenn dies allerdings auch nicht ausgeschlossen ist (BGH VRS 23, 209; 28, 190; Dreher StGB 35. Aufl. § 20 Anm. Ab mit zahlreichen Hinweisen). Welchen Einfluss das beim Angeklagten vorliegende Hirntrauma je nach dem Maß der zur Tatzeit möglicherweise bestehenden alkoholischen Beeinflussung gehabt haben kann, geht aus dem Urteil nicht hervor und kann vom Senat nicht beurteilt werden.

Es steht also nicht fest, dass das Landgericht sich einwandfrei davon überzeugt hat, der Angeklagte habe sich bei Abgabe der Schüsse mit Sicherheit überhaupt in einem Rauschzustand befunden, bei dem nur zweifelhaft bleibt, ob er zum vollen Ausschluss der Schuldfähigkeit oder nur zu ihrer erheblichen Verminderung geführt hat.

c) Nach § 330a StGB (a. F. und n. F.) kann ein Täter nur bestraft werden, wenn er sich schuldhaft in den Rauschzustand versetzt hat. Dem Täter muss vorgeworfen werden können, dass er die alkoholischen Getränke (oder die anderen berauschenden Mittel) in solcher Menge und in einer solchen Weise (kurzer Zeitraum, andere bedeutsamen Umstände) genossen hat, dass er während des Trinkens wusste oder damit rechnen konnte und musste, in einen erheblichen Rausch, mindestens im Grenzbereich zwischen vollem Ausschluss und erheblicher Verminderung der Schuldfähigkeit, zu geraten.

Auch in dieser Hinsicht ist das angefochtene Urteil nicht bedenkenfrei.

Oben ist dargelegt, dass nach den bisherigen Feststellungen der Blutalkoholgehalt des Angeklagten bei Abgabe der Schüsse etwa zwischen 1,2 ‰ und 2,5 ‰ gelegen haben kann. Wie bereits erwähnt, ist die Schuldfähigkeit eines gesunden, erwachsenen Menschen bei einem Blutalkoholgehalt von 1,2 ‰ oder wenig darüber kaum je auch nur erheblich vermindert. Mit dem vollen Ausschluss der Schuldfähigkeit ist in der Regel erst bei Blutalkoholwerten über 2,5 ‰ zu rechnen.

Nach dem Urteil (UA S. 13) ist die Tatsache, dass der Angeklagte 1946 ein „Hirntrauma“ mit einer „substanziellen Hirnschädigung“ erlitten hat, die zu einer „abnormen Alkoholreaktion bei verminderter Toleranz“ führt oder führen kann, offenbar erst durch ein während des Strafverfahrens eingeholtes Gutachten bekannt geworden. Nichts im Urteil deutet darauf hin, dass der Angeklagte die Tatsache seiner Hirnschädigung und ihre Auswirkungen vorher gekannt habe. Daher ist ohne Darlegung besonderer Umstände nicht einzusehen, dass der Angeklagte vor dem Trinken und während des Trinkens gewusst habe oder damit habe rechnen müssen, in einen beachtlichen Rausch zu geraten, wenn er den Alkohol nur in einer solchen Menge und in einer solchen Weise trank, dass ein solches Trinken bei einem Erwachsenen normalerweise höchstens zu einem Angetrunkensein (Blutalkoholgehalt um 2,00 ‰ oder sogar erheblich darunter) führt. Aus dem Urteil geht nicht hervor, dass der Angeklagte schon während des Trinkens, vor dem Beginn der Auseinandersetzung mit ███████, Kennzeichen einer besonderen Erregung verspürt hatte oder hätte verspüren müssen. Es ist auch nicht dargelegt, dass dem Angeklagten bekannt gewesen wäre oder hätte bekannt sein müssen, dass auf ihn alkoholische Getränke starker einwirken als auf andere Erwachsene, dass er früher und leichter in einen Rausch geriet als andere.

Zu Unrecht hat das Landgericht angeführt, dass der Angeklagte „auf Grund der Vorstrafen wusste, zu welch unkontrollierten Handlungen er bei Alkoholgenuss neigt“. Dass der Angeklagte 1972 in fahruntüchtigem Zustand (1,21 ‰ Blutalkoholgehalt) mit einem PKW einen Unfall verursachte, hat mit den Fragen, wann bei ihm ein Rausch eintritt oder eintreten kann und wie er sich in einem solchen verhält, überhaupt nichts zu tun. Auch dass der Angeklagte 1975 wegen einer „unter Alkoholeinfluss“ begangenen gefährlichen Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, sagt für sich allein (mangels Darlegung des Maßes des „Alkoholeinflusses“ und des Anlasses und des Beginns der damaligen Auseinandersetzung) für die hier maßgebende Frage nichts.

III. Es wird – jedenfalls wenn sonst ein Freispruch unvermeidlich wäre – zu prüfen sein, ob der Angeklagte wegen unerlaubten Führens einer Schusswaffe zu bestrafen ist.

SpiegelSchmidtHürxthal
BortzlerKnoblich

Zitiert (1)