Revision: Gesetzlicher Richter (Geschäftsverteilung) und Mängel der Beweiswürdigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 497/57
- Datum
- 20.11.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird in der Revision allein die unrichtige Anwendung eines Geschäftsverteilungsplans beanstandet, ist die Gesetzmäßigkeit seiner Aufstellung vom Revisionsgericht nicht zu prüfen.
Eine fehlerhafte Anwendung des Geschäftsverteilungsplans ist revisionsrechtlich jedenfalls dann beachtlich, wenn sie zu einer Entziehung des gesetzlichen Richters im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG i.V.m. § 16 Satz 2 GVG führt.
Eine Entziehung des gesetzlichen Richters liegt im Bereich der Geschäftsverteilung nur vor, wenn das befasste Gericht seine Zuständigkeit auf Grundlage des Geschäftsverteilungsplans willkürlich angenommen hat; eine sorgfältig geprüfte Zuständigkeitsbejahung schließt Willkür regelmäßig aus.
Widersprüchliche oder unklare Urteilsgründe zu Umfang und Inhalt einer Einlassung sowie zur Schadensberechnung begründen einen sachlich-rechtlichen Mangel, wenn sie die revisionsgerichtliche Nachprüfung verhindern.
Bei Verurteilung wegen Beihilfe müssen die tragenden Feststellungen und ihre Beweisgrundlagen so dargestellt werden, dass erkennbar ist, ob und in welchem Umfang ein Geständnis vorliegt und wie das Gericht zur vollen Überzeugung gelangt ist.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 19. Februar 1957
Leitsatz
§§ 63 Abs. 1, 16 Satz 2 GVG; Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
1.) Erhebt der Beschwerdeführer nur die Rüge, daß der Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts von der erkennenden Strafkammer nicht richtig angewandt worden sei, so hat das Revisionsgericht nicht die Gesetzmäßigkeit der Aufstellung des Geschäftsverteilungsplanes zu prüfen.
2.) Die unrichtige Anwendung des Geschäftsverteilungsplanes kann mit der Revision jedenfalls unter dem Gesichtspunkt gerügt werden, daß der Angeklagte durch sie seinem gesetzlichen Richter entzogen worden sei (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 16 Satz 2 GVG).
3.) Ein Fall der "Entziehung des gesetzlichen Richters" liegt nur vor, wenn das mit der Sache befaßte Gericht seine Zuständigkeit auf Grund des Geschäftsverteilungsplanes willkürlich angenommen hat. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn es sie nach sorgfältiger Prüfung bejaht hat.
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 19. Februar 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht in Duisburg zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
In der Strafsache gegen ███ ██████████████, Transportunternehmer, geboren am ██ ██ █████ █, zur Zeit in Untersuchungshaft, den █████████████ ██████ §5& ███ StC____>Süd, geboren am ██, wegen Betruges u. a. auf Grund der Verhandlung vom 21. November, in der Sitzung vom 22. November 1957, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krume, Seibert, Bundesrichter Dr. ██████████████, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, ██████████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ██████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Angeklagten ████████ ██████ sind wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung, mit Beamtenbestechung und mit Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt, ████████ hierbei wegen Betruges in einem besonders schweren Fall, ██████ außerdem wegen Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt worden, und zwar ████████ zu zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus, ██████ zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis.
Mit ihren Revisionen rügen sie die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften.
Der Schriftsatz des Beschwerdeführers █████, mit dem er die Rüge der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften begründet, ist, wie der Verteidiger durch Vorlage des Behandigungsscheines nachwies, rechtzeitig beim Landgericht eingegangen.
I. Rügen hinsichtlich der den beiden Beschwerdeführern gemeinsam zur Last gelegten Tat.
Die Rüge, § 16 GVG sei verletzt, weil die erkennende Kammer erst nach Begehung der zu beurteilenden Straftaten für eine nach individuellen Merkmalen bestimmte Gruppe von Einzelfällen zur Entscheidung eingesetzt worden sei, ist unbegründet.
Durch Beschluß des Präsidiums des Landgerichts vom 29. Dezember 1956 ist wegen der außergewöhnlichen Belastung der 7. Strafkammer mit Wirkung vom 2. Januar 1957 eine Hilfsstrafkammer der 7. Strafkammer gebildet worden. Hiergegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Aus den im Beschluß angeführten Gründen der Überlastung der ordentlichen Strafkammer ist die Bildung einer Hilfsstrafkammer zulässig (BGH 3 StR 145/54 Urteil vom 23. April 1953 = LM § 65 GVG Nr. 2) und damit auch eine dadurch erforderlich werdende Änderung der Besetzung der ordentlichen Strafkammer. Im vorliegenden Falle bestehen hiergegen umso weniger Bedenken, als die Bildung der Hilfsstrafkammer und die dadurch bedingte Änderung der Zusammensetzung der 7. Strafkammer zwar nach der Aufstellung des Geschäftsverteilungsplanes für das Geschäftsjahr 1957, aber noch vor Beginn des Geschäftsjahres 1957 vorgenommen worden ist.
Allerdings müssen bei der durch das Präsidium vorzunehmenden Verteilung der Geschäfte zwischen diesen beiden Kammern die Grundsätze beachtet werden, die in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGHSt 7, 23 ff. enthalten sind. Einer Nachprüfung, ob dies hier geschehen ist, bedarf es jedoch nicht. Denn die vorliegende Strafsache ist nicht vor der Hilfsstrafkammer, sondern vor der ordentlichen 7. Strafkammer verhandelt worden, wie das Sitzungsprotokoll und der Kopf des Urteils in Verbindung mit dem erwähnten Präsidialbeschluß ergibt. Dies verkennt anscheinend die Revision. Soweit Verfahren bei der ordentlichen Strafkammer verbleiben, kann nicht geltend gemacht werden, daß im übrigen die Übertragung von Strafsachen auf die Hilfsstrafkammer nicht den genannten Erfordernissen entspricht. Denn die bei der ordentlichen Strafkammer verbleibenden Sachen sind hierdurch ihrem gesetzlichen Richter nicht entzogen worden. Dies entspricht im Grundgedanken auch den in der genannten Entscheidung (a. a. O. S. 25) aufgestellten Grundsätzen, nach welchen es zulässig ist, eine Strafsache der ordentlichen Strafkammer zu belassen und alle anderen Sachen der Hilfsstrafkammer zuzuweisen.
Ebenso ist die Rüge unbegründet, daß das erkennende Gericht nicht für die Entscheidung zuständig gewesen sei. Hierbei sind zu unterscheiden die Frage der Zuständigkeit des Landgerichts in Essen und die Frage der Zuständigkeit der 7. Strafkammer. Beide Fragen müssen einer getrennten Prüfung unterzogen werden, während die Beschwerdeführer diese notwendig miteinander verquicken.
a) Die Zuständigkeit des Landgerichts in Essen ist zweifelsfrei gegeben. Ein Teil der Angeklagten, nämlich die inzwischen wegen Beihilfe rechtskräftig verurteilten ███ und ██████, haben ihren Wohnsitz in ████ bzw. ██████████. Daraus ergibt sich für diese die Zuständigkeit des Landgerichts in Essen gemäß § 8 StPO. Hierdurch war aber zugleich der Gerichtsstand Essen für die Beschwerdeführer, die ihren Wohnsitz nicht in Essen hatten, begründet. Nach § 13 StPO ist für zusammenhängende Strafsachen, die einzeln nach den Vorschriften der §§ 7 ff. StPO zur Zuständigkeit verschiedener Gerichte gehören würden, ein Gerichtsstand bei jedem Gericht begründet, das für eine der Strafsachen zuständig ist. Gemäß § 3 StPO ist hier ein solcher Zusammenhang vorhanden, da alle Angeklagten als Täter oder Teilnehmer des in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Beamtenbestechung stehenden Betruges beschuldigt wurden (sachlicher Zusammenhang). Für die Frage der Zuständigkeit ist es ohne Bedeutung, ob der Gerichtsstand für einen Teilnehmer oder einen Täter bei einem bestimmten Gericht begründet ist. Wie § 13 StPO eindeutig ergibt, ist für jeden Beteiligten der Gerichtsstand bei dem Gericht begründet, das für einen der Beteiligten zuständig ist.
b) Im übrigen läuft die Rüge der Beschwerdeführer darauf hinaus, daß nach dem Geschäftsverteilungsplan nicht die 7. Strafkammer zuständig sei. Es ist zwar zutreffend, daß diese Kammer weder nach dem Anfangsbuchstaben des in ██ wohnhaften Angeklagten ████ noch nach der örtlichen Einteilung zuständig war. Die 7. Strafkammer des Landgerichts hat vielmehr ihre Zuständigkeit auf Grund der Vorbemerkung zur Verteilung der Geschäfte unter den Strafkammern III Nr. 3 bejaht, wo es heißt:
"Für einen Gesamtkomplex von Strafsachen, der wegen seines inneren tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhangs eine einheitliche Strafsache darstellt, aber wegen seines Umfangs nur in Teilprozessen verhandelt werden kann, ist die Strafkammer zuständig, in deren Zuständigkeit der Tatort bzw. der Name des Haupttäters fällt. Bei Zweifeln darüber, wer als Haupttäter anzusehen ist, ist diejenige Strafkammer zuständig, die mit dem ersten der Teilprozesse befaßt worden ist."
Diese Voraussetzungen hat die 7. Strafkammer in ihrem in der Hauptverhandlung vom 23. Januar 1957 erlassenen Beschluß für gegeben erachtet und den Einwand der Unzuständigkeit der erkennenden Kammer verworfen. Sie hat ausgeführt, in dem Komplex der Kohlenlieferungen nach Süddeutschland seien u. a. anhängig die Verfahren gegen ████ u. a. und gegen die Eheleute █████. Als erste der in diesen Komplex fallenden Anklagen sei unter Nr. 1 des Registers 27 a/1956 der Aktenkontrolle der 7. großen Strafkammer die Strafsache gegen ██ eingetragen worden. Die ihm zur Last gelegten Straftaten seien in erster Linie im Amtsgerichtsbezirk Gladbeck begangen worden, so daß insoweit nach der Geschäftsverteilung die Zuständigkeit der Strafkammer begründet sei. Auch bei den Angeklagten ███████, von denen der Ehemann als einer der Haupttäter des Komplexes anzusehen sei, sei die Kammer aus demselben Grunde nach der Geschäftsverteilung zuständig. Zwischen diesen beiden Verfahren und dem Verfahren gegen ██████ ████ bestehe ein innerer tatsächlicher und rechtlicher Zusammenhang, wie im Beschluß näher dargelegt ist.
Es ist nun zwar anerkannt, daß mit der Revision die Gesetzmäßigkeit der Aufstellung des Geschäftsverteilungsplanes gerügt werden kann (BGHSt 3, 353 ff.). Eine solche Rüge haben die Beschwerdeführer jedoch nicht erhoben. Sie haben vielmehr geltend gemacht, daß die Voraussetzungen der Anwendbarkeit jener Bestimmung im vorliegenden Falle vom Landgericht zu Unrecht bejaht worden seien.
Nach der im Einklang mit der herrschenden Auffassung stehenden Rechtsprechung des Reichsgerichts kann die Revision jedoch nicht darauf gegründet werden, daß das Urteil von einer nach dem Geschäftsverteilungsplan nicht zur Aburteilung der Sache berufenen Strafkammer erlassen worden sei (RGSt 26, 321; RG JW 38, 311 Nr. 53; Löwe-Rosenberg-Jagusch StPO § 337; Eb. Schmidt, Lehrkomm. zu StPO II Nr. 12 vor § 1; Erbs StPO IV zu § 337; Feisenberger 1 zu § 63 GVG; Peters Strafprozeß § 117; Henkel Strafverfahren S. 168; KK StPO zu § 337; dagegen u. a. Sarstedt LM § 338 Nr. 1 StPO Nr. 15 am.; vgl. auch BGHSt 3, 353, 355).
Auf jeden Fall muß jedoch die Revision dann zulässig sein, wenn die unrichtige Anwendung des Geschäftsverteilungsplanes einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und § 16 Satz 2 GVG (Richterentziehung) zur Folge hat.
Diese Bestimmungen sind aber nicht in jedem Falle verletzt, in dem ein anderer als der "gesetzliche Richter" tätig wird. Von dem Fall der "Entziehung des gesetzlichen Richters" ist der des "Verfahrensirrtums" zu unterscheiden. Dieser liegt jedenfalls dann vor, wenn der mit dem Fall befaßte Richter nicht willkürlich seine Zuständigkeit angenommen hat. Jene Bestimmungen geben in dem hier in Betracht kommenden Bereich nur einen Schutz gegen Willkür (BVerfG 4, 412, 416, 417; 3, 359, 364, 365; Kern a. a. O. S. 191). Etwas anderes gilt dann, wenn es sich um das Hinwirken einer außerhalb der Gerichte stehenden Stelle oder von solchen Personen innerhalb der Gerichtsorganisation handelt, die allgemein oder in einer bestimmten Sache keine richterliche Aufgabe wahrnehmen dürfen. Diese Voraussetzungen sind jedoch hier nicht gegeben.
Ein Fall der Willkür – eine nähere Abgrenzung dieses Begriffes von dem des Verfahrensirrtums brauchte hier nicht zu erfolgen – scheidet in diesem Verfahren von vornherein aus. Wie die Niederschrift der Hauptverhandlung vom 23. Januar 1957 (Band V Bl. 1 bis 5 der Akten) ergibt, ist über die Frage der Zuständigkeit der Kammer eingehend verhandelt worden, wobei sowohl der Staatsanwaltschaft als auch der Verteidigung die für die Beurteilung der Zuständigkeit des Gerichts maßgebenden Unterlagen ausreichend gemacht worden waren und beide Teile Gelegenheit hatten, ihren Standpunkt vorzutragen. Auch der Beschluß der erkennenden Kammer läßt erkennen, daß sie sich mit den von der Verteidigung geltend gemachten Gesichtspunkten eingehend auseinandergesetzt hat. Unter diesen Umständen könnte, selbst wenn der Beschluß auf einer unrichtigen Auslegung des Geschäftsverteilungsplanes beruhen oder das Landgericht die Voraussetzungen jener Bestimmung zu Unrecht bejaht haben sollte, nur ein Verfahrensirrtum in Frage kommen. Ob darüber hinaus die Revision auch sonst auf die Verletzung des Geschäftsverteilungsplanes gestützt werden kann, bedürfte hier einer Prüfung nicht, da das Urteil aus einem sachlich-rechtlichen Grunde aufgehoben werden muß.
2. Die Revision macht ferner geltend, daß das Urteil den Grundsatz der freien Beweiswürdigung verletzt habe, da es Widersprüche hinsichtlich der Einlassung des Angeklagten ███████ enthalte.
Das Landgericht führt aus, der Angeklagte habe sich dahin eingelassen, daß nur 35 % der Lieferungen nicht ordnungsmäßig beladen worden seien und den Endabnehmern nur ein Schaden von höchstens 150.000,- DM entstanden sei, und fährt fort: "Der Angeklagte ███████ geht hierbei davon aus, daß nicht nur die erwähnten 49 Firmen, was unterstellt worden ist, korrekt beliefert worden sind, sondern darüber hinaus vor dem 1. April 1954, insbesondere im Jahre 1953, überhaupt keine Anrechnung überhöhter Gewichte stattgefunden hat". Diese letztere Einlassung hat das Landgericht für widerlegt erachtet (UA S. 37). Im Verlauf der weiteren Erwägungen heißt es: "Dem steht entgegen, daß nach der eigenen Einlassung des Angeklagten █████ nur die Lieferungen für 59 Firmen in gewichtsmäßiger Hinsicht einwandfrei durchgeführt worden sind, ..." (UA S. 38).
Die Revision erblickt den Widerspruch darin, daß an dieser Stelle gesagt wird, der Angeklagte habe sich dahin eingelassen, daß nur die Lieferungen für 39 Firmen einwandfrei durchgeführt worden seien, während die vorangegangenen Ausführungen ergäben, daß seine Einlassung dahin gegangen sei, er habe mehr als 39 Firmen ordnungsmäßig beliefert. Tatsächlich habe, wie die Revision ausführt, der Angeklagte niemals erklärt, daß nur 39 Firmen korrekt bedient worden seien.
In der Tat besteht hier eine gerügte Unklarheit, zumal es ferner heißt, der Angeklagte habe – von den 39 Firmen abgesehen – selbst nicht behauptet, daß bei weiteren 48 Firmen die in Rechnung gestellten Gewichte in Ordnung gewesen seien (UA S. 38). Die im Urteil enthaltenen Berechnungen geben dem Revisionsgericht keine Möglichkeit festzustellen, in welcher Weise diese Ausführungen miteinander in Einklang zu bringen sind. Ferner ergibt sich nicht, in welchem Verhältnis der Umfang der Lieferungen, die an die 39 Firmen erfolgt sind, zu demjenigen der Lieferungen an die 8 Großabnehmer und die weiteren 40 Firmen stand. Unter diesen Umständen war es auch nicht möglich, die Schadensberechnung im ganzen nachzuprüfen, insbesondere aber auch nicht in der Richtung, ob und gegebenenfalls wie sich die Wahrunterstellung, die 39 Firmen seien ordnungsmäßig beliefert worden, auf die Feststellungen der Strafkammer hinsichtlich des Schadensumfangs ausgewirkt hat. Diese Unklarheiten stellen einen sachlich-rechtlichen Mangel dar, der zur Aufhebung des Urteils führen mußte.
3. Die Revision des Beschwerdeführers ███████ macht geltend, daß das Landgericht bei seiner Feststellung, dieser Angeklagte habe die Beamteneigenschaft der Wiegemeister gekannt, die Grundsätze der freien Beweiswürdigung verletzt habe. Der Beschwerdeführer führt aus, dem Angeklagten ██████ seien alle für die Beamteneigenschaft wesentlichen Umstände bekannt gewesen, und fährt fort, es könne ernstlich kein Zweifel daran bestehen, daß von ihnen auch der Angeklagte ███████ Kenntnis gehabt habe, der als Chef des Unternehmens in ständigem Kontakt mit seinem süddeutschen Vertrauensmann ████ █████████ gewesen sei und über Geschäftsvorfälle unterrichtet gewesen sei, daß er sich nach den von ihm unwidersprochen gelassenen Angaben des Angeklagten ██████ während dessen Erkrankung im Frühjahr 1954 wochenlang um die Wahrnehmung der Geschäfte in Süddeutschland persönlich gekümmert und dabei selbst Einblick in die örtlichen Verhältnisse gewonnen habe. Beide hätten gewußt, daß es sich um amtliche Waagen gehandelt habe und die sie bedienenden Wiegemeister in Ausübung öffentlich-rechtlicher Aufgaben tätig gewesen seien. Diese Ausführungen lassen Widersprüche, Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze nicht erkennen. Im übrigen brauchen die Schlüsse des Tatrichters nicht zwingend zu sein; es genügt, daß sie möglich sind. Es kann gegen sie nicht, wie es die Revision tut, geltend gemacht werden, daß sie in Widerspruch mit den Einlassungen der Angeklagten stünden. Diesen brauchte das Gericht nach seinem tatrichterlichen Ermessen nicht zu folgen, wenn es ihnen nicht Glauben schenkte. Die angeblichen Aussagen der Wiegemeister, auf die sich der Angeklagte ███████ beruft, sind aus dem Urteil nicht ersichtlich und daher für das Revisionsgericht unbeachtlich.
4. Der Angeklagte ██████ rügt weiter, daß das Landgericht den von ihm begangenen Betrug zu Unrecht als einen besonders schweren Fall im Sinne des § 263 Abs. 4 StGB bewertet habe.
Rechtliche Bedenken können sich jedoch nur insoweit ergeben, als das Landgericht den Umstand zu Ungunsten des Beschwerdeführers verwertet hat, daß einige Wiegemeister, die das Opfer der Bestechung wurden, krank waren und in wirtschaftlicher Bedrängnis lebten, somit den Machenschaften der Angeklagten hilflos ausgeliefert waren. Der Tatrichter hat dabei nicht festgestellt, daß diese Umstände dem Angeklagten █████████ bekannt waren. Nur dann wäre eine Berücksichtigung dieses Umstandes zulässig.
II. Die Rüge des Angeklagten █████ hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Beihilfe.
Der Angeklagte █████ rügt ferner, daß das Landgericht die Merkmale der Beihilfe zum Betrug des Kohlengroßhändlers ██ nicht ausreichend festgestellt habe. Insoweit ergeben sich rechtliche Bedenken. Das Urteil läßt nicht erkennen, auf welchen Beweisgrundlagen die getroffenen Feststellungen beruhen. Auf S. 17 UA ist lediglich hinsichtlich der gesamten Vorgänge gesagt, der Angeklagte ███████ sei "im wesentlichen" geständig. Dem Urteil kann nicht eindeutig entnommen werden, inwieweit und mit welchen Einschränkungen sich dies auch auf den Fall der Beihilfe bezieht, ob also insoweit ein volles oder nur ein Teilgeständnis vorlag und im letzteren Fall, welche Einschränkungen der Angeklagte gemacht hat und auf welche Weise die Strafkammer trotzdem zur vollen Überzeugung des festgestellten Sachverhalts gelangt ist. Diese Unklarheit stellt ebenfalls einen sachlich-rechtlichen Mangel dar, der zur Aufhebung auch dieses Teiles des Urteils führen mußte. Eines Eingehens auf die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge bedurfte es daher nicht.
Der Senat hält es für angemessen, von der ihm nach § 354 Abs. 2 StPO zustehenden Befugnis Gebrauch zu machen.
Rotberg Bundesrichter Dr. Krume Seibert Bundesrichter Dr. ██████████████ Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner
Senatspräsident Dr. Rotberg ist durch Urlaub am Unterzeichnen verhindert.