Revision gegen Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und Unfallflucht verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 497/55
- Datum
- 19.01.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatrichter darf den Antrag auf Anhörung eines weiteren Sachverständigen ablehnen, wenn er durch das bereits vernommene Gutachten eine überzeugende Überzeugung gewonnen hat; eine Ablehnung ist nur bei Zweifeln an der Sachkunde, unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen, Widersprüchen oder überlegenen Forschungsmitteln des neuen Sachverständigen rechtsfehlerhaft (§ 244 Abs. 4 S. 2 StPO).
Ein Fahrtest ist als Beweismittel nur dann geeignet, wenn er die im Prozess zu prüfende Fahreignung realitätsnah und verlässlich abbildet; hält der Tatrichter den Test unter diesen Gesichtspunkten für ungeeignet und begründet dies, ist die Ablehnung nicht zu beanstanden.
Rüge gegen die Beweiswürdigung ist unbegründet, wenn sie lediglich die vom Tatrichter gefundene Tatsachenwürdigung angreift; die Revision ist nur dann erfolgreich, wenn die Feststellungen willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind.
Der Tatrichter kann auf Zeugenaussagen zur Wahrnehmungslage abstellen; aus dem Nichtwahrnehmen eines Zeugen folgt nicht automatisch das Nichtwahrnehmen einer anderen Person, sofern der Tatrichter gesondert begründete Feststellungen trifft.
Zur Annahme einer Gemeingefahr durch fahrunsicheren Zustand genügt es, dass der Täter durch sein Verhalten in einem konkreten Verkehrsereignis bestimmte Personen in gefahrdrohender Weise gefährdet hat.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 21. Juni 1955
Rubrum
In der Strafsache gegen den Kaufmann Arnold ███ aus ███, geboren am ██████ 1920 in ███ (Kreis ███), wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Januar 1956, an der teilgenommen haben:
der Vorsitzende Bundesrichter Seria,
die Bundesrichter Krumme, Dr. Augustin, Sauer, Dr. Seibert,
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████████████████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 21. Juni 1955 wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des wegen fahrlässiger Tötung und zugleich (§ 73 StGB) wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und außerdem (§ 74 StGB) wegen Flucht nach einem Verkehrsunfall verurteilten Angeklagten ist unbegründet.
a) Einen Verfahrensrechtlichen Verstoß sieht er darin, dass die Strafkammer zur Frage, welchen Alkoholgehalt sein Blut zur Unfallzeit aufwies und ob er zur sicheren Führung seines Fahrzeugs in der Lage war, keinen zweiten Sachverständigen gehört, sondern seinen darauf gerichteten Antrag in der Hauptverhandlung abgelehnt hat. Er meint, die Strafkammer hätte wegen der offensichtlichen Schwächen und der widersprüchlichen Unsicherheit des Gutachtens des in der Hauptverhandlung vernommenen medizinischen Sachverständigen allen Anlass gehabt, seinem Antrag stattzugeben.
Wenn der Tatrichter in einer beweiserheblichen Frage, für deren Beantwortung er sich des Wissens eines Sachverständigen bedient, eine bestimmte Überzeugung gewonnen hat, darf er in der Regel einen Antrag auf Anhörung eines weiteren Sachverständigen ablehnen. Dies ist nur dann fehlerhaft, wenn die Sachkunde des vernommenen Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen des früheren Gutachters überlegen sind (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO).
Keine dieser Bedingungen ist im vorliegenden Fall erfüllt. Zwar zweifelt die Revision die Sachkunde des vom Landgericht gehörten Gutachters an. Diese Sachkunde war jedoch für die Strafkammer nicht zweifelhaft, wie sie mit rechtlich unangreifbaren Erwägungen ausführlich darlegt. Dabei setzt sie sich mit den Zweifeln auseinander, die der Verteidiger schon in der Hauptverhandlung vor ihr geltend machte und in seiner Revisionsbegründung wiederholt. Im Ergebnis richten sich die Angriffe der Revision insoweit gegen die Feststellungen des Tatrichters.
Das Gutachten des Sachverständigen in der Hauptverhandlung weist auch, wie die Urteilsgründe, die sich mit ihm befassen, erkennen lassen, keine Widersprüche auf. Nicht einmal die Revision behauptet sie. Sie meint lediglich, die Äußerungen des Gutachters stimmten mit seinem vorherigen schriftlichen Gutachten nicht überein. Ob dies zutrifft oder nicht, kann dahingestellt bleiben. Denn Grundlage der Urteilsfindung war allein das Gutachten, das in der Hauptverhandlung erstattet worden ist.
b) Ebensowenig Erfolg kann dem Vorbringen der Revision beschieden sein, dass ein Antrag auf Durchführung eines Fahrertests nicht stattgegeben worden sei.
Mit diesem Antrag bezweckte der Angeklagte mittels Fahrprobe unter Beweis zu stellen, dass er auch bei einem Blutalkoholgehalt von 1,2 ‰ diesen Alkoholgehalt fahrtüchtig sei. Die Strafkammer hat seinen Antrag abgelehnt, weil der Prüfungstest im vorliegenden Fall ein ungeeignetes Beweismittel sei. Die Strafkammer begründet diese Auffassung mit Erwägungen, die rechtlich nicht zu beanstanden sind, gegen die sich übrigens selbst die Revision nicht wendet.
c) Was sie sonst noch zur Begründung ihrer verfahrensrechtlichen Rügen vorträgt, enthält unzulässige Angriffe gegen die fehlerfrei zustande gekommenen Feststellungen der Strafkammer.
2. In sachlich-rechtlicher Hinsicht wirft die Revision der Strafkammer vor, sie habe einen Denkfehler begangen, sie habe nämlich daraus, dass Frau ████ den an den Folgen des Unfalls verstorbenen Bergmann ███ vor dem Anprall nicht gesehen hatte, unzulässigerweise geschlossen, dass auch der Angeklagte ihn vor dem Zusammenstoß nicht wahrgenommen habe. Die Revision übersieht indes, dass nach den Feststellungen der Strafkammer Frau ████ bekundet hatte, nicht nur sie selbst, sondern auch der Angeklagte habe ███ vor dem Zusammenstoß nicht gesehen. Die Überzeugung der Strafkammer hiervon beruht danach auf einer Bekundung der Frau ████ und ist also nicht, wie die Revision annimmt, das Ergebnis einer ██████████████ ██████████████████ Schlussfolgerung, dass, weil Frau █████ den Bergmann ███ nicht gesehen habe, dies auch beim Angeklagten der Fall gewesen sei.
Ferner hat die Strafkammer an der Stelle, wo sie auf die Möglichkeit eines etwaigen verkehrswidrigen Verhaltens des Verunglückten eingeht, keineswegs außer Acht gelassen, dass, wie die Revision ausführt, „ein Fußgänger, besonders bei Regen und Sturm, eine unmotivierte Bewegung machen kann“. Trotzdem hat sie aus einer Reihe von Umständen die Überzeugung gewonnen, dass es nicht, wie der Angeklagte sich verteidigt hatte, ihm vom rechten Straßenrand her, kurz bevor er ihn überholte, in die Fahrbahn gelaufen war. Dieses Ergebnis der Beweiswürdigung widerspricht keineswegs der Lebenserfahrung, sondern steht, unter der von der Strafkammer offensichtlich angenommenen Voraussetzung einer vernünftigen Verhaltensweise eines Fußgängers bei Nacht, mit der Lebenserfahrung im Einklang.
Die Überzeugung davon, dass der Angeklagte zur Zeit des Unfalls fahruntüchtig war, hat die Strafkammer sowohl aus seinem 1,2 ‰ betragenden Blutalkoholgehalt als auch aus seiner verkehrswidrigen Fahrweise gewonnen. Die Erwägungen, die dieser Beweiswürdigung zugrunde liegen, enthalten keinen Rechtsverstoß.
Was die Revision zur Frage der Gemeingefahr vorbringt, geht fehl, da sich aus den Feststellungen der Strafkammer hinreichend ergibt, dass der Angeklagte durch sein Fahren in fahrunsicherem Zustand bestimmte Menschen in einem konkreten Verkehrsvorfall gefährdet hat.
| Krumme | Dr. Sauer | ||
| Dr. Augustin | Dr. Seibert |