Revision verworfen: Fahrlässiger Brückenabbruch ohne Statiker führt zur Verurteilung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 497/52
- Datum
- 15.01.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Arbeitgeber verletzt seine nach § 618 BGB bestehende Fürsorgepflicht auch strafrechtlich, wenn er gefährliche Arbeiten ohne die ihm mögliche und zumutbare technische Sachkunde (z. B. Hinzuziehung eines Statikers) durchführen lässt.
Eine unterlassene zumutbare Schutzmaßnahme ist kausal für fahrlässige Tötung oder Körperverletzung, wenn ein sachkundiger Dritter ein Verfahren vorgeschlagen hätte, das den eingetretenen Schaden verhindert hätte.
Bei der Prüfung der Voraussehbarkeit eines schädigenden Ereignisses kommt es auf die allgemeine Lebenserfahrung an; es genügt, dass der Täter den Erfolg bei pflichtgemäßer Sorgfalt als möglich hätte voraussehen können.
Das Fehlen einer behördlichen Genehmigung (z. B. Abbruchschein) kann ein Indiz für eine Pflichtverletzung sein, begründet aber nicht zwingend allein die strafrechtliche Verantwortlichkeit, wenn andere Pflichtverstöße vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 23. Juni 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Abbruchunternehmer Karl W. aus ████, dort geboren am ███████████████████, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Januar 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Horchner, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 23. Juni 1952 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ließ durch seine Arbeiter unter der Leitung des Meisters ██████ drei Seilbahnbrücken der Hüttenunion abbrechen. Bei der vierten Brücke, die durch ein Drahtseil als Gegenzug gesichert war, ließ ███ an zwei Hauptträgern gleichzeitig je eine Querverstrebung unten abbrennen. Als der Arbeiter ███ am ersten Hauptträger damit fertig war, gab es im Brückengefüge einen Ruck. █████████ gab darauf dem anderen Arbeiter ███ das Weiterbrennen auf; gleichwohl schweißte dieser auch die Enddiagonale am zweiten Hauptträger ab. Die Brücke stürzte darauf zusammen. ██████████ erlitt beim Absprung aus 13 m Höhe mehrere Brüche. ███ wurde in die Tiefe gerissen und getötet.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung (§ 230 StGB) verurteilt.
Die Revision des Angeklagten erhebt die Sachrüge; sie ist unbegründet.
Der fahrlässige Abbruch statisch aufgeführter Eisenbauten mit erheblichem Eigengewicht erfordert weitgehendes Verständnis für die statischen Beziehungen der einzelnen Bauteile zueinander. Weder der Angeklagte als Kaufmann noch sein Meister als gelernter Schlosser waren statisch vorgebildet, auch hatte ███ bislang weder Brücken abgebrochen noch darin Erfahrung. Die Arbeiten an der vierten Brücke hat er so unsachgemäß eingeleitet, wie es nicht schlimmer hätte geschehen können; denn durch das Herausbrechen der beiden Querstäbe wurde die Zugkraft frei und beanspruchte das Material über seine Bruchfestigkeit hinaus.
Von diesem Sachverhalt ausgehend, macht die Strafkammer dem Angeklagten zum Vorwurf, dass er den Abbruch begonnen habe, obwohl ihm kein Abbruchschein der zuständigen Baubehörde vorgelegen habe; dieser sei gemäß § 34 der Bauordnung des Verbandspräsidenten für den Siedlungsverband Ruhrkohlenbezirk vom 24. Dezember 1938 in der Fassung vom 1. Juni 1946 in Verbindung mit dem Runderlass des Ministers für Wiederaufbau vom 4. Mai 1951 (MinBl NW 1951, 623) für den Beginn der Arbeit erforderlich gewesen. Die Baubehörde würde die Genehmigung nur unter unfallverhütenden Auflagen erteilt haben. Da jedoch die Baubehörden selbst diese Vorschriften „nur bedingt beachteten“, wie den Ausführungen zur Strafbemessung zu entnehmen ist, ist zweifelhaft, ob man dem Angeklagten nachträglich einen Vorwurf daraus machen darf, dass er die Übernahme der Arbeiten nicht solange abgelehnt hat, bis das Hüttenwerk ihm das behördliche Einverständnis durch Übergabe des Abbruchscheines nachwies. Indessen kann das auf sich beruhen.
Das Landgericht erblickt nämlich eine weitere Pflichtverletzung darin, dass der Beschwerdeführer für die sachgemäße Durchführung des Abbruchs keinen Statiker zu Rate gezogen hat. Gegen diese Annahme bestehen keine Bedenken; denn als Arbeitgeber war der Angeklagte schon nach § 618 BGB verpflichtet, dafür zu sorgen, dass seine Arbeiter gegen Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt waren, soweit die Natur der Dienstleistung es gestattete. Wenn sich ███ auch bei den drei ersten möglicherweise statisch anders berechneten Brücken als anstellig erwiesen hatte, so eignete ihm deshalb noch keine Erfahrung, die dem Angeklagten die Zuziehung eines Statikers als nicht mehr geboten hätte erscheinen lassen dürfen. Dass er seiner Fürsorgepflicht gegenüber seinen Arbeitnehmern durch
diese ihm mögliche und zumutbare Vorsichtsmaßnahme nicht nachgekommen ist, gereicht ihm strafrechtlich zum Vorwurf.
Diese Unterlassung war für den Unfall auch ursächlich; denn ein Fachmann hätte dem Angeklagten ein Abbruchverfahren vorgeschlagen, bei dem die standsichernden Querverstrebungen zunächst erhalten geblieben wären und damit die Ursache für den Zusammenbruch der Brücke nicht ausgelöst worden wäre. Das Landgericht legt im einzelnen dar, wie die Arbeiten gefahrlos hätten durchgeführt werden können.
Keinen rechtlichen Bedenken begegnet auch die Auffassung der Strafkammer, der Unfall sei für den Angeklagten voraussehbar und daher abzuwenden gewesen, weil er auf Grund allgemeiner und beruflicher Erfahrung habe wissen müssen, dass er Leib und Leben seiner Arbeiter schweren Gefahren preisgebe, wenn er Eisenbauten von erheblichem Eigengewicht ohne Hilfe eines Fachmanns abbrechen lasse. Nun wird hier der Unfall der beiden Arbeiter nicht nur durch den unsachgemäßen Arbeitsvorgang, sondern auch dadurch gekennzeichnet, dass ██████████ dem Verbot von ███ weiter schweißte, als dieser sich über die Ursache der Erschütterung erst Gewissheit verschaffen wollte. Bei der Entscheidung über die Voraussehbarkeit eines Ereignisses ist zwar neben dem, was, ganz allgemein betrachtet, nach der Lebenserfahrung eintreten konnte, auch das zu berücksichtigen, was im Einzelfall wirklich eingetreten ist; hierbei kommt es darauf an, ob der Wirklichkeitsverlauf des Einzelfalles im Rahmen der gewöhnlichen, dem Täter nicht unbekannten Erfahrung lag. Ist das zu bejahen, so genügt es zur Annahme des Verschuldens, dass der Täter den schließlichen Erfolg bei pflichtgemäßer Sorgfalt auf der Grundlage der allgemeinen Lebenserfahrung – unabhängig vom besonderen späteren Verlauf der Sache – als möglich voraussehen konnte.
Dass ein Arbeiter eine Warnung nicht befolgt, mag er die Gefahr unterschätzen, in der er und andere sich befinden, oder mag ihn der Zuruf wegen der Entfernung und der Arbeitsgeräusche nicht erreichen, liegt nicht außerhalb der menschlichen Erfahrung.
Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich demnach als unbegründet.
Horchner Krumme Engels Hille
Herr Bundesrichter Dr. Augustin ist beurlaubt und an der Unterschriftsleistung verhindert.
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